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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 208 - MURL-Epl. 10für die Beschaffung angefallenen Ausgaben nicht als zuwendungsfähiganerkannt werden.• Ferner leistete der Zweckverband für Erkundungsbohrungen im Hinblickauf vorhandene Kampfmittel Ausgaben in Höhe von rd. 454.000DM, die im Rahmen der Zuwendung weder beantragt noch bewilligtwaren. Diese Ausgaben waren ebenfalls nicht zuwendungsfähig.• Außerdem wurden für die Errichtung eines PräsentationspavillonsAusgaben in Höhe von rd. 188.000 DM und für die Herstellung einesVideofilms Ausgaben von rd. 89.000 DM geltend gemacht. Da sie nichtfür die baulichen und betrieblichen Einrichtungen von öffentlichen Abwasseranlagenvorgesehen waren, sind auch diese Ausgaben nichtzuwendungsfähig.Der <strong>LRH</strong> hat die BR gebeten, diese Feststellungen bei der verwaltungsseitigenPrüfung <strong>des</strong> abschließenden Verwendungsnachweises zu berücksichtigen.Die BR hat dies zugesagt.Sie berichtete nachfolgend, sie habe nach Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweisesvom Juni 1998 nur zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von160,6 Mio. DM anerkannt. Bei einem Fördersatz von 20 v. H. verminderesich die Zuwendung auf 32,1 Mio. DM. Die Überzahlung in Höhe von23.082.001,62 DM habe sie zurückgefordert. Diesen Betrag habe derZweckverband im September 1999 zwar zurückgezahlt, gleichzeitig jedochWiderspruch erhoben. Der Widerspruch solle entschieden werden,sobald eine von dem zuständigen Staatlichen Umweltamt erbetene Stellungnahmevorliege.Der <strong>LRH</strong> hat gebeten, ihn zu gegebener Zeit über den Fortgang der Angelegenheitin Kenntnis zu setzen.

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