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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 226 - MURL-Epl. 10wie in diesem Erlass hält der <strong>LRH</strong> mit dem Haushaltsrecht (§ 34 Abs. 1LHO) nicht für vereinbar. Das MURL hat Handlungsbedarf für das Landanerkannt; wie das Ministerium im Einzelnen verfahren wird, ist noch offen.27.3.2 Neuabschluss von Rahmenverträgen mit EnergieversorgungsunternehmenEinnahmen aus Nutzungsentgelten fließen dem Haushalt <strong>des</strong> MURL ferneraus privatrechtlichen Verträgen zu, in denen die Forstämter einemEnergieversorgungsunternehmen (EVU) gestatten, Stromkabel und -freileitungenüber Forstgrundstücke <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu führen. Der Inhalt der Gestattungsverträgeder Forstämter gründet sich auf Rahmenverträge, diedas Ministerium mit drei führenden EVU <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in den Jahren 1950bzw. 1956 abgeschlossen hat. In diesen Rahmenverträgen sind bestimmteEntgeltsätze je nach Art der Inanspruchnahme der Forstgrundstückevereinbart worden; auf Verlangen jeder Vertragspartei (Änderungskündigung)ist die Höhe dieser Entgelte im Abstand von 5 Jahren neu zuvereinbaren, wenn sich die Holzpreise inzwischen in einer bestimmtenHöhe verändert hatten. Ende <strong>des</strong> Jahres 1998 bestanden lan<strong>des</strong>weit169 Gestattungsverträge für Zwecke der Stromversorgung. Auf Grunddieser Verträge werden für unterirdisch verlegte Elektrokabel gegenwärtigrd. 200 ha staatlicher Waldflächen in Anspruch genommen; oberirdischsind im Staatswald außerdem rd. 81.000 m Elektroleitungen verlegt. Diejährlichen Einnahmen <strong>des</strong> MURL aus diesen Nutzungsentgelten haben imHaushaltsjahr 1998 rd. 49.400 DM betragen.Bis auf wenige Ausnahmen liegen dieser Haushaltseinnahme noch dieEntgeltsätze aus den Rahmenverträgen zu Grunde, die das Ministerium inden Jahren 1950 bzw. 1956 abgeschlossen hat. Die seinerzeit vereinbarteEntgelthöhe ist - mit Ausnahme eines Rahmenvertrages, der im Jahr 1978

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