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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 225 - MURL-Epl. 10<strong>des</strong> Ministeriums soll durch das Pauschalentgelt die Nutzung während dervereinbarten Vertragsdauer „einschließlich von Verlängerungen“ abgegoltenwerden; die (stillschweigende) Verlängerung der i. d. R. 10-jährigenVertragszeit um jeweils ein Jahr sehen die Verträge vor, „... wenn nicht einerder Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlichgekündigt hat“. Wegen dieser Pauschalierung <strong>des</strong> Nutzungsentgelteshaben die beiden Umweltämter davon abgesehen, in diesen376 Gestattungsverträgen die Angemessenheit der Entgelte zu überprüfen.Wie der <strong>LRH</strong> dem Ministerium mitgeteilt hat, besteht seiner Ansicht nachauch bei Verträgen mit Pauschalentgelt für das Land eine Möglichkeit,dem Nutzungsentgelt nachträglich eine zeitgemäße Höhe zu geben. Dasvertraglich vereinbarte Kündigungsrecht versetzt das Land in die Lage,nach Ablauf der zumeist 10-jährigen Vertragsdauer das Nutzungsverhältnisohne Angabe von Gründen jederzeit zum Jahresende zu beenden.Das Kündigungsrecht befugt auch dazu, dem Vertragspartner zugleich mitder Auflösung den Neuabschluss <strong>des</strong> Vertrages zu einem nunmehr erhöhtenEntgelt anzubieten (sog. Änderungskündigung). Dabei muss allerdingsberücksichtigt werden, dass der Nutzer auf Grund seiner vorschüssigenZahlung <strong>des</strong> 12 ½-fachen Jahresbetrages für einen Nutzungszeitraumvon weit mehr als 12,5 Jahre bereits bezahlt hat. Bei Ansatz üblicherAbzinsungsgrundsätze deckt diese Vorauszahlung einen Nutzungszeitraumvon etwas mehr als 20 Jahren ab. Demgemäß muss eine Änderungskündigungzum Zwecke der Entgeltanpassung auf Altfälle mit einerlängeren Laufzeit als 20 Jahre beschränkt werden.Der <strong>LRH</strong> hat <strong>des</strong>halb das Ministerium gebeten, die Möglichkeit der Entgeltanpassungim Wege der Änderungskündigung von Altverträgen in Betrachtzu ziehen. Er hat ferner gebeten, den Inhalt <strong>des</strong> seit dem Jahr 1985unveränderten Erlasses zu überprüfen; die weitere Entgeltpauschalierung

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