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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 209 - MURL-Epl. 1026.2 Der <strong>LRH</strong> hat auch beim Mittelabruf der bewilligten Zuwendung Mängelfestgestellt. Der Zweckverband hatte unmittelbar nach Erteilung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>die Auszahlung der gesamten Fördermittel beantragt,obwohl zu diesem Zeitpunkt nach den Regelungen <strong>des</strong> Bewilligungsbeschei<strong>des</strong>nur ein Mittelabruf entsprechend den Bauausgaben zulässigwar. Insgesamt waren zu diesem Zeitpunkt 43,5 Mio. DM vorzeitigabgerufen worden.Der <strong>LRH</strong> bat um Prüfung, ob der Zuwendungsbescheid aus diesem Grundeganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordernsei. Zumin<strong>des</strong>t seien für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechendenVerwendung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligenDiskontsatz der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank zu verlangen (Nr. 8.6 VV zu§ 44 LHO).Die Bewilligungsbehörde hat dem <strong>LRH</strong> mitgeteilt, die Verantwortlichkeit indieser Angelegenheit liege beim Ministerium.Das Ministerium hat dem <strong>LRH</strong> zugesagt, dass es nach Vorliegen <strong>des</strong> Berichtsüber die Prüfung <strong>des</strong> Widerspruchs durch die BR in der Frage <strong>des</strong>vorzeitigen Mittelabrufs entscheiden werde.Der Schriftverkehr dauert an.

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