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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 222 - MURL-Epl. 10stelle auf, die inhaltlich im Wesentlichen dem Abrechnungsverfahren <strong>des</strong>MURL-Erlasses vom Juni 1992 entspricht. Eine spezielle Gesetzesinitiative,die den hier streitigen Kostenausgleich zwischen den Kommunen undden für sie tätigen Untersuchungsämtern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zum Gegenstandhat, zog das Ministerium nicht in Erwägung. Ohne diese besondere Gesetzesregelungblieb das Land <strong>des</strong>halb gegenüber den Kommunen auf dieallgemeinen rechtlichen Möglichkeiten <strong>des</strong> Gebührengesetzes beschränkt.Ob diese Möglichkeiten ausreichen, ist wiederum Gegenstand einesRechtsstreits mit den Gebührenschuldnern.So akzeptieren Kommunen, deren Zahlungsweigerung im Jahr 1997 dieAufmerksamkeit <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> auf das lan<strong>des</strong>weite Problem gelenkt hat, nachwie vor auch jene neuen Gebührenbescheide nicht, die seit September1998 auf die neue Tarifstelle <strong>des</strong> Allgemeinen Gebührentarifs gestütztwerden. Wie diese Kommunen nunmehr einwenden, handele es sich beider auf diese neue Tarifstelle gegründeten Gebühr um eine dem Gebührengesetz<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bislang unbekannte Gebührenart; Gegenstand einerGebühr hätten nach der Gesetzeslage bestimmte Amtshandlungen einerBehörde zu sein, nicht jedoch - wie schon im Erlass <strong>des</strong> MURL ausdem Jahre 1992 - die Schlachtzahlen im Schlachthof der Kommune. Solangedas Gebührengesetz nicht demgemäß geändert worden sei, dürftenden Gebührenbescheiden als kostenpflichtige Amtshandlungen nur die füreine Kommune tatsächlich untersuchten Stichproben bzw. durchgeführtenLaboruntersuchungen zu Grunde gelegt werden. Ob das Gericht denKommunen wiederum Recht geben wird, bleibt abzuwarten. Der Rechtstreitüber die Rechtmäßigkeit auch dieser Gebührenbescheide wären vonvornherein ausgeschlossen worden, wenn das Ministerium bereits im Jahr1992 an Stelle seines Runderlasses eine spezielle Gesetzesinitiative inBetracht gezogen hätte.

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