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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 204 - MWMTV-Epl. 08vor dem Hochhaus vorbeiführende Straße überspannt. Diese Landschaftsbrückegehört nicht zur geförderten Tunnelbaumaßnahme. Dennochrechnete die Stadt Zusatzleistungen für die Fundamente der Landschaftsbrückevon rd. 248.000 DM im Rahmen der Tunnelbauförderungab.Schließlich wurden die Ein- und Ausfahrrampen vom Tunnel zur ebenerdigenStraße infolge der Landschaftsbrücke eingehaust. Diese Einhausungder Rampen kostete 1,4 Mio. DM. Sie war nicht Bestandteil der bewilligtenFördermaßnahme, wurde aber dennoch über sie abgerechnet.Der <strong>LRH</strong> hat einschließlich der vorgenannten Beispiele in diesem Zusammenhanginsgesamt rd. 9,9 Mio. DM nicht zuwendungsfähige Kosten festgestellt.Die Stadt hat bis zum Ende der örtlichen Erhebungen bereits rd.7,6 Mio. DM der vom <strong>LRH</strong> insgesamt festgestellten nicht zuwendungsfähigenKosten in ihren jährlich erstellten Zwischennachweisen pauschal alsnicht zuwendungsfähig ausgewiesen. Ob und in welchem Umfang darinKosten für die oben beschriebenen Leistungen enthalten sind, ist von derBewilligungsbehörde noch zu klären.Zwischen der Bewilligungsbehörde und der Stadt ist unstreitig, dass diezusätzlichen Kosten nicht zuwendungsfähig sind, die durch die Tieferlegungder Fahrbahn und die Änderung der Kanalisation entstanden sind.Im Übrigen steht eine Stellungnahme zu den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>noch aus.25.3 Städtebauliche und andere zuwendungsfähige KostenIm Rahmen der Förderung nach dem GVFG wurden der Stadt nur Zuwendungenfür den Tunnelbau bewilligt. Hierzu rechneten auch bestimmteAufwendungen für die Gestaltung der Tunneloberfläche. Die Stadt hat je-

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