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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 202 - MWMTV-Epl. 08pflichtung eine weitere neu entstandene nahe gelegene Fläche ebenfallsals Baugrundstück ausgewiesen (Tiefgaragengrundstück). Außerdem befandsich in der Nähe das bebaute Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichenRechts - GbR - (GbR-Grundstück), welches zum Teil für das Straßenbauvorhabenin Anspruch genommen wurde.Beide durch die Maßnahme neu entstandenen Baugrundstücke wurdenvon der Stadt - als Trägerin <strong>des</strong> Vorhabens und Eigentümerin - auf derGrundlage eines Vertrages und eines Umlegungsbeschlusses wertgleichgegen das GbR-Grundstück getauscht. Eine Wertermittlung war vor demTausch nicht vorgenommen worden. Erst Monate später ermittelte derSachverständigenbeirat <strong>des</strong> Umlegungsausschusses die Verkehrswerteder Grundstücke, und zwar für das Tunnelmund- und das Tiefgaragengrundstückmit rd. 18,8 Mio. DM und das GbR-Grundstück mit rd.6 Mio. DM. Die Verkehrwerte dieser Grundstücke wurden bei der Ermittlungder zuwendungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt.Nach den Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kostenbei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach§ 5 a <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>fernstraßengesetzes (Abgrenzungsrichtlinien) handelt essich im vorliegenden Fall bei dem Tunnelmund- und dem Tiefgaragengrundstückum sogenannte freiwerdende Grundstücke. Nach der Abgrenzungsrichtlinieist der Verkehrswert freiwerdender Grundstücke oder derErlös, wenn dieser höher ist, von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen,sofern die auf diese Weise freiwerdenden Grundstücke vom Träger<strong>des</strong> Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden können. Die Stadt hatdie Grundstücke wirtschaftlich genutzt, indem sie sie gegen das GbR-Grundstück tauschte. Eine Absetzung <strong>des</strong> Verkehrswertes der freiwerdendenGrundstücke von den zuwendungsfähigen Kosten unterblieb. DieStadt hätte nach den Abgrenzungsrichtlinien jedoch folgendermaßen verfahrenmüssen: Der Verkehrswert der beiden Grundstücke hätte von denzuwendungsfähigen Kosten <strong>des</strong> Vorhabens abgezogen, der Verkehrswert

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