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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 212 - MURL-Epl. 10stige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ sein(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW).Nach diesen allgemeinen Gesetzesvorgaben die Gebühr innerhalb deru. U. weit gezogenen Grenzen <strong>des</strong> Gebührenrahmens einzelfallgerechtfestzusetzen, bereitete den Bearbeitern in den Behörden - wie <strong>LRH</strong> undRPÄ festgestellt haben - erhebliche Schwierigkeiten. Im Jahr 1995 hatten<strong>des</strong>halb die Staatlichen Umweltämter das Ministerium auf ihre Problememit Rahmengebühren hingewiesen und um eine Entscheidungshilfe imErlasswege gebeten. Nachdem die erwartete Erlassregelung ausblieb,waren die Ämter unter dem Druck der Arbeitslage bemüht, für eineGleichmäßigkeit der Gebührenbemessung in ihrem Bezirk durch Amtsverfügungenselbst zu sorgen. Diese Amtsverfügungen führten auf Grundunterschiedlicher Auslegung der Gesetzesvorgaben für Rahmengebührenlan<strong>des</strong>weit zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Unterschiedein der Gebührenbemessung zeigten sich nicht nur dann, wennsich für eine Tarifstelle die Gebühr nach Hilfskriterien richten sollte, dievon Amt zu Amt verschieden festgelegt worden waren. Selbst dort, wosich die Ämter untereinander aus eigener Initiative über bestimmte Hilfskriterienverständigt hatten, differierte die Gebührenhöhe trotz Gleichheitdieser Entscheidungskriterien von Amt zu Amt deutlich.So waren die Staatlichen Umweltämter übereingekommen, die Gebühr füreine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit nach der Anzahlder Nächte sowie nach der Anzahl der Nachtarbeiter zu bemessen. Allerdingswar nicht verabredet worden, welche Gebührenhöhe mit diesenBemessungskriterien jeweils verbunden sein sollte. Ein Unternehmer, dersich beispielsweise für die Dauer von sechs Nächten die Nachtarbeit vonsieben Arbeitnehmern genehmigen ließ, musste <strong>des</strong>halb - je nachdem, woim Lande er sein Gewerbe ausübte - entweder 150 DM, 300 DM, 600 DModer 800 DM als Genehmigungsgebühr entrichten. Diese Unterschiedevon Behörde zu Behörde waren mit dem zentralen Rechtsprinzip <strong>des</strong> Ge-

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