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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 198 - MWMTV-Epl. 0824 Personalausgaben eines ZuwendungsempfängersDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat bei der Prüfung der Bewirtschaftungvon Zuwendungen aus dem Technologieprogramm Wirtschaft festgestellt,dass ein Zuwendungsempfänger, <strong>des</strong>sen Gesamtausgabenüberwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestrittenwerden, seinen Geschäftsführer finanziell erheblich besser stellt alsvergleichbare Bedienstete <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Er hat dem Ministerium denVerstoß gegen das gesetzliche Besserstellungsverbot mitgeteilt.Bislang hat das Ministerium dieses Problem nicht gelöst. Durch diezögerliche Behandlung der Angelegenheit droht dem Land ein nichtunerheblicher Nachteil.Ein Zuwendungsempfänger, der Existenzgründer berät und begleitet, wirdseit Jahren überwiegend aus Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> TechnologieprogrammsWirtschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW finanziert. In einem solchenFall dürfen nach § 8 Abs. 3 HG 1996 bis 1998 (§ 10 Abs. 3 HG 1999)Zuwendungen zur Projektförderung nur mit der Auflage bewilligt werden,dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stelltals vergleichbare Arbeitnehmer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Das Finanzministerium kannbei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von dem Besserstellungsverbotzulassen. Vergleichbare Bestimmungen enthält das Haushaltsgesetz<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.Mit der Begründung, anders keinen qualifizierten Bewerber für die ab dem01.01.1997 neu zu besetzende Stelle <strong>des</strong> Geschäftsführers gewinnen zukönnen, hielt der hier in Rede stehende Zuwendungsempfänger ein Geschäftsführergehalteinschließlich Sozialaufwand von bis zu 300.000 DMfür notwendig. Nach Erörterung der Angelegenheit mit dem Ministeriumhat der Zuwendungsempfänger seine Vorstellungen teilweise revidiert und

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