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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 260 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20Einkünfte als sog. Großbetriebe eingestuft und unterliegen damit ebenfallsder Betriebsprüfung. Allerdings enthält die Verordnung über die Zuständigkeitender Finanzämter in NRW keine Bestimmungen hinsichtlich derPrüfung von Einkunftsmillionären. Dies hatte für den Betriebsprüfungsturnus1995 bis 1997 zur Folge, dass für die Prüfung eines Einkunftsmillionärsgrundsätzlich die Amtsbetriebsprüfungsstelle <strong>des</strong> Finanzamts zuständigwar, bei dem der Steuerpflichtige einkommensteuerlich geführtwurde.31.3.4.1 AmtsbetriebsprüfungsstellenDie Amtsbetriebsprüfungsstelle hatte für die zu ihrem Zuständigkeitsbereichgehörenden Steuerfälle über die Prüfungsbedürftigkeit zu entscheiden.Wurde eine Prüfungsbedürftigkeit bejaht, war der Steuerfall in denPrüfungsgeschäftsplan aufzunehmen und eine Betriebsprüfung durchzuführen.Zum Prüfungsumfang gehörten auch die außerhalb der Gewinnermittlungliegenden Besteuerungsgrundlagen. Im Rahmen der veranlagendenBetriebsprüfung hatte die Amtsbetriebsprüfungsstelle ihre Prüfungsfeststellungenselbst auszuwerten. Ferner hatte sie die abschließendeBearbeitung der nicht in den Prüfungszeitraum fallenden Vorjahre vorzunehmen.Soweit die Amtsbetriebsprüfungsstelle die Prüfungsbedürftigkeit einesEinkunftsmillionärs verneinte, war die Entscheidung in einem Aktenvermerkfestzuhalten. Die Verantwortung für die abschließende Bearbeitung<strong>des</strong> Falles oblag im Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf dann derAmtsbetriebsprüfungsstelle selbst, in den Oberfinanzdirektionen Köln undMünster der Veranlagungsstelle. Soweit die Veranlagungsstelle für die abschließendeBearbeitung zuständig war, hatte die AmtsbetriebsprüfungsstelleHinweise oder Erkenntnisse mitzuteilen, die für die abschließendeBearbeitung von Bedeutung waren.

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