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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 108 - Ministerpräsidentund Staatskanzlei (Epl. 02)14.2.4.1 Kombi-StellenSeit 1995 wurden sog. Kombi-Stellen geschaffen. Dabei handelt es sichum Arbeitsplätze, deren Vergütung zeit- und/ oder wertmäßig über denStellenplan hinaus aus Projektmitteln aufgestockt ist. Diese Stellen stehengrundsätzlich unter einem Projektmittelvorbehalt, der festlegt, das die höhereVergütung nur aus Projektmitteln finanziert werden kann. Da eineprojektbezogene Höhervergütung nur für einen vorübergehenden Zeitraumzulässig ist, aber seit 1995 höherwertige Tätigkeiten übertragenworden sind, haben die Stelleninhaber zwischenzeitlich einen Anspruchauf Höhergruppierung erworben.Der <strong>LRH</strong> hat darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bei Wegfall dieserDrittmittel zur Zahlung der höheren Vergütung verpflichtet bleibe und damitmöglicherweise eine zusätzliche Belastungen auf das Land als Zuwendungsgeberzukommen könne. Insoweit läge ein Verstoß gegen dieAuflagen <strong>des</strong> Zuwendungsbewilligungsbeschei<strong>des</strong> vor, der die Einhaltung<strong>des</strong> Stellenplanes fordert.Die Staatskanzlei stimmt der Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> zu und hat dazu erklärt,die Gesellschaft werde zukünftig keine Kombi-Stellen-Verträge mehr zurVergütung höherwertiger Tätigkeiten abschließen.14.2.4.2 Wissenschaftliche MitarbeiterIm Stellenplan der Gesellschaft ist festgelegt worden, in welchem UmfangStellen mit Personal der Vergütungsgruppe BAT IIa und höher unbefristetund befristet besetzt werden dürfen. Die Gesellschaft hat mit verschiedenenwissenschaftlichen Mitarbeitern befristete Arbeitsverträge abgeschlossen,die teilweise siebenmal mit unterschiedlichen Begründungenverlängert worden sind. Der <strong>LRH</strong> hat festgestellt, dass die Voraussetzun-

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