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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 150 - JM-Epl. 04behörden mit den Anstaltsärzten zu einem geänderten Verhalten bei derVerordnung von Medikamenten und letztlich zu Einsparungen führen wird.18.5.3 Arzneimittel der Pflegeabteilung einer JustizvollzugsanstaltDie bereits erwähnte Pflegeabteilung einer Justizvollzugsanstalt deckte ihrenBedarf an Arzneimitteln - im Haushaltsjahr 1996 für mehr als114.000 DM - über eine ortsansässige Apotheke. Hierzu bestand nachdem Apothekengesetz ursprünglich eine Verpflichtung, da die Pflegeabteilungfrüher als vollzugseigenes Krankenhaus geführt wurde. Seit derEinrichtung <strong>des</strong> Vollzugskrankenhauses im Jahr 1985 ist dieser Status jedochentfallen. Gleichwohl wurde seinerzeit davon abgesehen, die Pflegeabteilungin die zentrale Arzneimittelbelieferung einzubeziehen.Der <strong>LRH</strong> hat festgestellt, dass die der Pflegeabteilung in Rechnung gestelltenPreise überwiegend höher lagen als die der zentralen Vertragsapotheke.Das JM hat daraufhin verfügt, dass der Vertrag zwischen der Justizvollzugsanstaltund der örtlichen Apotheke gekündigt und die zentrale Arzneimittelversorgungauf die Pflegeabteilung ausgedehnt wurde. Dies führtzu Minderausgaben von jährlich annähernd 40.000 DM.Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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