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Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

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Kooperierende europäische und nationale<br />

Kulturgutförderung Bernhard Marussig<br />

Kulturpolitische Aktivitäten der Europäischen Union<br />

In den sechziger Jahren kam mit nachhaltiger Tendenz das Bestreben auf, den<br />

eigentlich primär wirtschaftlich angelegten europäischen Einigungsprozess um umfas-<br />

sende kulturpolitische Aktivitäten, die zunächst weitgehend nur programmatischer Art<br />

waren, zu erweitern. Die in Europa traditionell divergierenden Nationalkulturen, die den<br />

Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten als symbolische Repräsentation dienen und ihnen<br />

eine Auslegungshilfe <strong>für</strong> die Vergangenheit und eine Orientierungshilfe <strong>für</strong> Gegenwart und<br />

Zukunft bieten, sollten dabei aber nie ihre eigenständige Bedeutung verlieren. 1 Nicht<br />

zuletzt wegen der Umwegrentabilität der kulturellen Aktivitäten auf andere <strong>Politik</strong>en der<br />

Gemeinschaft kam es in den siebziger Jahren zu einem Prozess der ständigen Beschäfti-<br />

gung mit der Entwicklung eines Konzepts <strong>für</strong> eine europäische Kulturpolitik.<br />

Vor dem Jahr 1993 stützte die EWG ihre bereits beachtlichen Aktivitäten im kulturel-<br />

len Bereich auf den Art. 308 EGV und verfügte somit nur über eine eher zweifelhafte<br />

Kompetenzgrundlage. Daher schien es in diesem Bereich notwendig, einen geeigneten<br />

rechtlichen Rahmen <strong>für</strong> das Tätigwerden der Gemeinschaft zu schaffen, um den faktisch<br />

gewachsenen kulturellen acquis communautaire rechtlich zu erfassen. Die Positivierung<br />

der Rahmenbedingungen, in denen die Gemeinschaft auf dem kulturellen Gebiet tätig<br />

werden kann, erfolgte in Maastricht durch die Schaffung des damaligen Titels IX „Kultur“<br />

mit dem einzigen Art. 128 EGV, der seit 7. Februar 1992 im Gemeinschaftsvertrag enthal-<br />

ten ist und am 1. November 1993 in Kraft trat. Nach den erfolgten Vertragsrevisionen<br />

handelt es sich gemäß der gegenwärtigen Zählung im Gemeinschaftsvertrag um Titel XII<br />

„Kultur“ mit dem einzigen Art. 151 EGV. Die in Art. 151 EGV normierte Kulturkompetenz<br />

der Europäischen Union stellt eine sogenannte Beitragskompetenz dar, die gemäß Art.<br />

151 Abs. 5 EGV ausdrücklich mit dem Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-<br />

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden ist. Somit verfügt die Gemein-<br />

schaft nur über eine begrenzte Betätigungsmöglichkeit im kulturellen Bereich und das<br />

kulturpolitische Primat verbleibt bei den Mitgliedstaaten.<br />

Nationale Kulturförderung – Verstoß gegen das Beihilfenverbot des Art. 87 EGV?<br />

Seit dem EUV 1992 von Maastricht gelten Beihilfen zur Förderung der Kultur und<br />

zur Förderung der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. d EGV als mit<br />

dem gemeinsamen Markt vereinbar, soweit diese den Handel zwischen den Mitglied-<br />

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