04.01.2013 Aufrufe

Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zu setzen. Eine derartige Wettbewerbs- und Standortpolitik schließt selektive und nachhal-<br />

tige Fördermaßnahmen keineswegs aus, ganz im Gegenteil. Mit den Rundfunkgesetzen<br />

des Jahres 2001 und dem Anfang 2004 in Kraft getretenen neuen Presseförderungsge-<br />

setz hat die Medienpolitik der Regierung Schüssel bereits entscheidende, in die richtige<br />

Richtung weisende Impulse gesetzt.<br />

Europäische Vorgaben<br />

86<br />

In Hinblick auf Wettbewerb, Meinungsvielfalt und Marktöffnung hat der europäische<br />

Rechtsrahmen insbesondere in den letzten zehn Jahren <strong>für</strong> tiefgreifende Veränderung<br />

gesorgt. Der immer wieder zitierte Artikel 10 EMRK (Europäische Menschenrechtskonven-<br />

tion) ist sozusagen der Klassiker der Meinungs-, Informations-, Presse- und Rundfunkfrei-<br />

heit. Die EMRK gilt seit 1958 <strong>für</strong> Österreich, sie ist auch Gemeinschaftsgrundrecht. Auf<br />

diesen Normen basieren mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs <strong>für</strong><br />

Menschenrechte, die das österreichische Rundfunkmonopol als mit den Menschenrech-<br />

ten unvereinbar ausgewiesen haben. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Konventionen<br />

und Empfehlungen des Europarates betreffend Rundfunk, die sich teilweise mit den ein-<br />

schlägigen Richtlinien der Europäischen Kommission („Fernsehrichtlinie“) decken.<br />

Die „Fernsehrichtlinie“ der EU wird dem grenzüberschreitenden Charakter der über<br />

Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme gerecht und qualifiziert auch kulturelle Leistun-<br />

gen wie Rundfunksendungen als Dienstleistungen, die der Grundfreiheit des freien Dienst-<br />

leistungsverkehrs unterliegen. Auch das Kartellverbot nach Artikel 81 (i.d.F. des Vertrags<br />

von Nizza) mit einem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung redu-<br />

ziert den Spielraum von österreichischen Medienunternehmen, so auch des ORF, sofern<br />

eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes zu be<strong>für</strong>chten wäre. Der Vertriebsstreit zwi-<br />

schen Standard und Mediaprint hat übrigens auch nach diesem Kartellverbot der EU zu<br />

einer Beschäftigung des EuGH geführt. Das ganz neue elektronische Richtlinien-Paket der<br />

EU hat weiters erst <strong>2003</strong> zu einem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG <strong>2003</strong>) geführt,<br />

in dessen Folge es erstmals zu einer Marktanalyse und möglicherweise auch zu einer ex-<br />

ante-Wettbewerbsregulierung im Bereich der Rundfunkinfrastruktur Österreichs kommt.<br />

Die Stellung des ORF im Mediendschungel<br />

Eine der wesentlichen Fragen vor dem skizzierten Hintergrund ist diese: Wie findet<br />

sich der Österreichische Rundfunk, als immer noch eine der mächtigsten Medienorgeln des<br />

Landes, in diesen veränderten Rahmenbedingungen zurecht? Wie geht er mit Wettbewerb<br />

und Mitbewerbern um, wie steht es um sein unternehmensbezogenes Fitnessprogramm?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!