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Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

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und der Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 nachträglich geregelt. Die Bemühungen zur<br />

Schaffung eines Grundrechtskataloges sind dagegen erfolglos geblieben. Ähnliches gilt <strong>für</strong><br />

die Bundesstaatsreform und <strong>für</strong> die bisherigen Versuche einer formalen Bereinigung des<br />

Bundesverfassungsrechtes. Die Gründe <strong>für</strong> das Scheitern dieser Reformbemühungen sind<br />

unterschiedlich. Eine Rolle könnte der Umstand gespielt haben, dass diese Reformansätze<br />

über die Ebene der – politischen, beamteten und (rechts)wissenschaftlichen – Experten<br />

nicht hinaus gelangten und keine politischen (Reform-)Prozesse im eigentlichen Sinn bil-<br />

deten. Wie auch immer: Es ist ratsam, aus den – sei es auch: negativen – Erfahrungen mit<br />

diesen Reformversuchen zu lernen, um den Reformerfolg nunmehr zu sichern.<br />

3. Normieren, nicht deklarieren<br />

64<br />

Die österreichische Bundesverfassung ist im Wesentlichen eine Spielregelverfassung.<br />

Sie normiert die Organisation des Staates, die Aufgaben der Gebietskörperschaften und<br />

ihrer wichtigsten Organe, die Erzeugung der Rechtsnormen, die Kontrolle des Staatshan-<br />

delns und die Stellung des Einzelnen gegenüber dem Staat. Präambelhafte Deklarationen,<br />

Programmsätze und Zielbestimmungen ohne – bestimmten – normativen Gehalt sind ihr<br />

fremd. Und das ist gut so! Auch verfassungsrechtliche Regelungen sind Rechtsvorschrif-<br />

ten. Der legistische Grundsatz: „Lex iubeat, non doceat!“ gilt auch <strong>für</strong> sie. Verfassungs-<br />

rechtliche Bestimmungen ohne anordnenden – Rechte, Pflichten oder Ermächtigungen<br />

festlegenden – Charakter und ohne normative, letztlich „einklagbare“ Verbindlichkeit<br />

wecken Erwartungen, die nicht erfüllt werden. Damit verfehlen sie aber die ureigenste<br />

Aufgabe einer Rechtsnorm. Gerade bei Verfassungsreformen besteht die Gefahr, dass<br />

mangelnder Konsens im Grundsätzlichen deklarativ verbrämt wird. Derartige Bestimmun-<br />

gen schwächen aber die Funktion der Verfassung als rechtliche Basis des Staates.<br />

4. Auf das Wesentliche konzentrieren<br />

Verglichen mit den Verfassungen anderer Staaten wies die österreichische Bundes-<br />

verfassung von Beginn an einen hohen Grad an Detailliertheit auf. Signifikant da<strong>für</strong> sind<br />

etwa auch die Bestimmungen über die Länder und Gemeinden. Sie enthalten bundesver-<br />

fassungsgesetzliche Vorgaben, die weit über das hinausgehen, was diesbezüglich etwa im<br />

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder in der Verfassung der Schweizeri-<br />

schen Eidgenossenschaft – beides Verfassungen föderalistisch strukturierter Staaten – vor-<br />

gesehen ist. Dabei hat der Grad an Kasuistik im Laufe der Jahrzehnte des Bestandes der<br />

Bundesverfassung nahezu stetig zugenommen. Schon ein kursorischer Vergleich der<br />

Stammfassung mit der geltenden Fassung des B-VG macht das deutlich. Die Gründe da<strong>für</strong>

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