Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei
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zu nennen, das weltweit zu den effektivsten seiner Art zählt. Österreich hat der EMRK<br />
innerstaatlich den Rang eines Bundesverfassungsgesetzes beigelegt und sie auf diese<br />
Weise auch in das durch den Verfassungsgerichtshof gewährleistete nationale Rechts-<br />
schutzsystem einbezogen. Es ist daher die Frage, ob angesichts des gegenwärtigen Stan-<br />
des der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Menschenrechte, aber auch der<br />
diesbezüglichen Entwicklung in der EU die Schaffung eines eigenständigen österreichi-<br />
schen Grundrechtskataloges noch erforderlich ist. Wenn man die Erfahrungen mit der<br />
politischen Grundrechtsreformkommission bei der Neukodifikation des Grundrechtes<br />
betreffend den Schutz der persönlichen Freiheit in Betracht zieht, dann ist gegenüber<br />
dem Versuch die Regelungen der EMRK, aber auch der EU-Grundrechte-Charta in ein<br />
österreichisches Grundrechtskodifikat inhaltlich zu integrieren, Skepsis angezeigt. Eine<br />
realistische Alternative könnte in der bundesverfassungsgesetzlichen Rezeption der wich-<br />
tigsten internationalen Menschenrechtsdokumente sowie der EU-Grundrechte-Charta<br />
bestehen.<br />
7. Der Österreich-Konvent als Chance?<br />
Die Erfolgsaussichten des Österreich-Konventes sind schwer abzuschätzen. Die bis-<br />
herigen Erfahrungen mit Verfassungsreformprojekten geben gewiss Anlass zur Skepsis.<br />
Dennoch bedeutet der Österreich-Konvent eine Chance <strong>für</strong> eine erfolgreiche Verfassungs-<br />
reform. Dies vor allem deshalb, weil er jedenfalls eines bewirkt hat: Die Bundesverfassung<br />
und ihre Reform standen noch nie in vergleichbarer Weise im Blickpunkt der Öffentlich-<br />
keit und vor allem auch der Berichterstattung in den Medien. Damit wird eine Erwartungs-<br />
haltung geweckt, die den Österreich-Konvent und die Kräfte, die ihn tragen, also die maß-<br />
geblichen Repräsentanten der Gebietskörperschaften, der wichtigsten Parteien und Inter-<br />
essenvertretungen sowie die Vertreter der Rechtswissenschaft, gewissermaßen „zum<br />
Erfolg verdammen“, freilich ohne diesen letztlich zu garantieren. Da<strong>für</strong> wird es in erster<br />
Linie darauf ankommen, ob die maßgeblichen politischen Kräfte, insbesondere die Reprä-<br />
sentanten der politischen Parteien und der Gebietskörperschaften, im Österreich-Konvent<br />
zum notwendigen Konsens – und damit verbunden: zum Kompromiss – auch in grund-<br />
sätzlichen Fragen bereit sind. Die Mitarbeit der juristischen Experten im Österreich-Kon-<br />
vent, die kritische Medienberichterstattung und auch der Dialog mit der Zivilgesellschaft<br />
können dazu im günstigsten Fall einen positiven Beitrag leisten, den politischen Willen zur<br />
Reform vermögen sie nicht zu substituieren. Insgesamt ist also auf die „Eigendynamik des<br />
Reformprozesses“ im Österreich-Konvent zu hoffen, die den Erfolg sicherstellt. Ob es letzt-<br />
lich dazu kommt, lässt sich nicht mit Gewissheit vorhersagen.<br />
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