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Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

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staaten nicht beeinträchtigen. Der Begriff der Beihilfe ist dem Wortlaut und dem Zweck<br />

des Art. 87 Abs. 1 EGV entsprechend sehr weit zu verstehen. 2 Der EuGH, der mit dem<br />

Auslegungsmonopol <strong>für</strong> begriffliche Unklarheiten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts<br />

betraut ist, definiert Beihilfen in seiner Judikatur als von einem Mitgliedstaat gesetzte<br />

„Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unter-<br />

nehmen normalerweise selbst zu tragen hat“. 3<br />

168<br />

Die Kulturbeihilfen unterliegen nur dann der Beihilfenaufsicht der Gemeinschaft,<br />

wenn sie gemäß Art. 87 EGV in einem wirtschaftlichen Sinn an Unternehmen oder Pro-<br />

duktionszweige vergeben werden und den grenzüberschreitenden Wettbewerb kultureller<br />

Dienstleistungsunternehmen berühren. Außerdem muss es sich um gezielte Subventions-<br />

maßnahmen handeln und nicht um Maßnahmen der allgemeinen Kulturförderung der<br />

Mitgliedstaaten. Dies ist der Grund, warum große Teile der klassischen nationalen Kultur-<br />

förderung, etwa die Beihilfenvergabe an Theater, Archive, Bibliotheken oder Museen in der<br />

Regel von dem Anwendungsbereich des Art. 87 EGV ausgenommen sind. 4<br />

Soweit Kulturbeihilfen in den Anwendungsbereich des Art. 87 EGV fallen, werden<br />

diese von der Europäischen Kommission in der Praxis dennoch überwiegend als zulässig<br />

angesehen, da es sich bei der Kulturförderung auf Grund der dem Art. 151 EGV immanen-<br />

ten Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zur Entfaltung der Kulturen der Mitglied-<br />

staaten um eine privilegierte Zwecksetzung der Gemeinschaft handelt.<br />

Programm „Kultur 2000“<br />

Das Programm „Kultur 2000“ stellt im Wesentlichen eine Fusion der früheren Pro-<br />

gramme „Raphael“, „Kaleidoskop“ und „Ariane“ dar und gilt als das erste im Kulturbe-<br />

reich geschaffene Rahmenprogramm der Gemeinschaft. Von der Initiative bis zum Inkraft-<br />

treten des Beschlusses durchlief das Programm „Kultur 2000“ sechs EU-Präsidentschaf-<br />

ten und hatte somit eine Konzeptionsdauer von drei Jahren.<br />

Das Programm „Kultur 2000“, mit dessen Durchführung die Europäische Kommis-<br />

sion betraut ist und das <strong>für</strong> den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember<br />

2004 Geltung besitzt, wurde zur Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums durch die<br />

Förderung des kulturellen Dialogs unter Berücksichtigung der historisch geprägten indivi-<br />

duellen, kulturellen Entwicklung in Europa konzipiert. „Kultur 2000“ unterstützt Projekte<br />

transnationaler Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden und Kulturakteuren sowie<br />

zwischen den Kulturinstitutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.<br />

Der Finanzrahmen <strong>für</strong> die Durchführung des Programms „Kultur 2000“ wurde <strong>für</strong><br />

den geplanten Geltungszeitraum von vier Jahren auf 167 Millionen Euro festgelegt. Die<br />

Gemeinschaftsförderung stellt stets nur einen bestimmten Teil – in der Regel maximal 50,<br />

in Ausnahmefällen 60 % – der veranschlagten Gesamtkosten des Projekts dar.

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