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Steirisches Jahrbuch für Politik 2003 - Steirische Volkspartei

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16 Eine diskutierte Alternative war, den Österreich-Konvent als Parlamentarische Enquete-Kommission gemäß § 98 der<br />

Geschäftsordnung des Nationalrats zu institutionalisieren, was den Vorteil des erleichterten Zuganges zu Räumlichkei-<br />

ten, Hilfspersonal etc. gehabt hätte. Dagegen gab es jedoch Widerstände der Länder, die die Verfassungsdiskussion<br />

nicht auf „Bundesboden“ durchführen wollten. Vgl. in diesem Sinne Andreas KHOL/Christoph KONRATH: Der Öster-<br />

reich-Konvent. Ein Beitrag zum Wandel von Verfassungspolitik in Österreich, in: Hedwig KOPETZ/Joseph MARKO/<br />

Klaus POIER (Hg.): Soziokultureller Wandel im Verfassungsstaat. Phänomene politischer Transformation, Wien/Köln/<br />

Graz 2004 (in Druck).<br />

17 Alle wesentlichen Dokumente des Österreich-Konvents – so auch die Erklärung des Gründungskomitees, Hintergrund-<br />

informationen, eine Aufstellung über die Mitglieder, die Geschäftsordnung, Protokolle, Ausschussberichte etc. – finden<br />

sich in transparenter Weise auf der Homepage des Österreich-Konvents: http://www.konvent.gv.at.<br />

18 In der Lehre und Judikatur gibt es keine einhellige Meinung darüber, wie viele Grundprinzipien und Baugesetze die<br />

österreichische Bundesverfassung kennt. Zumeist wird allerdings von fünf Baugesetzen gesprochen. Dass das sonst<br />

zumeist auch eigens angeführte gewaltentrennende Prinzip vom Gründungskomitee nicht ausdrücklich genannt<br />

wurde, dürfte wohl keine tiefergehende Bedeutung haben. Man kann dieses Prinzip auch als im rechtsstaatlichen<br />

Prinzip enthalten ansehen. – Vgl. zu den Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung etwa Ludwig ADAMO-<br />

VICH/Bernd-Christian FUNK/Gerhart HOLZINGER: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, Wien/New York<br />

1997, RZ 10.001 ff.<br />

19 Freilich ist damit nicht gesagt, dass Baugesetze nicht verändert werden könnten, nur der Vorschlag einer Beseitigung<br />

eines Baugesetzes seitens des Österreich-Konvents ist nach den Vorgaben des Gründungskomitees unzulässig.<br />

20 Offensichtlich ist, dass ein Ausscheiden aus einer Funktion, mit der ein Sitz im Österreich-Konvent unmittelbar ver-<br />

bunden ist – wie etwa im Falle der Präsidenten der Höchstgerichte –, auch ein Ausscheiden aus dem Österreich-Kon-<br />

vent bedeutet. Unklar ist hingegen – es fehlt eine ausdrückliche Regelung in der Erklärung des Gründungskomitees<br />

wie auch in der Geschäftsordnung des Österreich-Konvents –, ob in den Österreich-Konvent nominierte Personen von<br />

den Nominierungsberechtigten abberufen bzw. ersetzt werden können. Für ein derartiges Abberufungsrecht spricht<br />

das Prinzip der Zusammensetzung des Konvents, die politischen Machtträger im Konvent zu versammeln. Verliert ein<br />

nominiertes Mitglied das Vertrauen eines solchen politischen Machtträgers, wäre es in diesem Sinne einsichtig, Letz-<br />

terem ein Abberufungsrecht zuzugestehen. Auch die Praxis im Österreich-Konvent geht offensichtlich – wie es auch<br />

beim Europäischen Konvent der Fall war – von einem Abberufungsrecht aus. So wurden zwei ursprüngliche Mitglieder<br />

des Österreich-Konvents bereits in der Anfangsphase durch eine Mitteilung der jeweiligen nominierungsberechtigten<br />

Institution ersetzt: seitens der Industriellenvereinigung Lorenz Fritz durch Günter Voith (wobei in diesem Fall aller-<br />

dings den Brief Lorenz Fritz als Generalsekretär der Industriellenvereinigung selbst gezeichnet hat) und seitens der<br />

FPÖ Günther Steinkellner durch Dieter Egger.<br />

Ebenso nicht ausdrücklich geklärt ist, was bei einem Wechsel in Funktionen zu geschehen hat, mit denen ein<br />

Nominierungsrecht in den Österreich-Konvent verbunden war/ist. Geht man wie die Praxis von einem grundsätzlichen<br />

Abberufungsrecht seitens der nominierungsberechtigten Institutionen/Personen aus, so würde daher etwa bei dem<br />

vermutlich bevorstehenden Landeshauptmannwechsel in Salzburg automatisch das Nominierungsrecht an den neuen<br />

Landeshauptmann übergehen, der den Sitz im Österreich-Konvent von da an selbst einnehmen (wie derzeit Franz<br />

Schausberger) oder eine andere Person nominieren könnte. Da<strong>für</strong> spricht wiederum, dass es das Prinzip der Zusam-<br />

mensetzung des Konvents war, die politischen Machtverhältnisse widerzuspiegeln. Ändern sich diese Machtverhält-<br />

nisse, ist in diesem Sinne auch die Zusammensetzung des Konvents zu ändern.<br />

Freilich gilt es zu bedenken, dass ein solches Abberufungsrecht – das in der Praxis bisher allerdings ohnedies nur<br />

im Einvernehmen mit den Betroffenen und daher konfliktfrei ausgeübt wurde – das Prinzip des freien Mandats ein-<br />

schränkt. Das Prinzip des freien Mandats, das zwar ebenso nicht ausdrücklich verankert ist, aber grundsätzlich wohl aus<br />

systematischen Gründen angenommen werden kann, spräche gegen ein Abberufungsrecht. In einem Konfliktfall wird es<br />

jedenfalls darauf ankommen, dass den Prinzipien des Konvents entsprechend ein breiter Konsens erzielt würde.<br />

21 Angela Orthner, Landtagspräsidentin von Oberösterreich, wurde als Präsidiumsmitglied insofern auf das „Kontingent“<br />

der Bundesländer angerechnet.<br />

22 Diese Nominierung erfolgte derart, dass von der ÖVP und der SPÖ jeweils sechs Mitglieder sowie von der FPÖ und den<br />

Grünen jeweils drei Mitglieder des Konvents nominiert wurden.<br />

23 Auch hier kam es freilich zu einem „Parteienproporz“ im Präsidium: Vier Virilisten wurden von der SPÖ aus der Liste<br />

des Gründungskomitees nominiert, drei von der ÖVP und jeweils einer von der FPÖ und den Grünen. Dieser Auftei-<br />

lungsschlüssel ist freilich inoffiziell und ergibt sich bloß aufgrund der jeweiligen Fraktionsnähe der Virilisten.<br />

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