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Die Zukunft des Geldes

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Systembetreiber und Kunde beschäftig, beinhaltet die Kartenempfehlung vor allem im<br />

Arhang ein Genist der Kunden-AGB für Zahlkarten.<br />

Zu den einschlägigen EG-fuchtlinien kommen noch allgemeine Richtlinien im Bereich<br />

Verbraucherschutz, die auch im Bankbereich zu beachten sind.<br />

o Richtlinie 84/45018WG <strong>des</strong> Rates n)( Angleichung der Rechrs- und<br />

Verwaltungsvorschnften der Mitgliedsstaaten über irreführende Werbung, Abl 8.+,/L<br />

250/17 vom 19 9 i984 geändert durctr RL 97l55lEWG Abl 97lL 290/18 vom<br />

23 l0 1997<br />

o fuchtlinie 851577 EWG <strong>des</strong> Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz<br />

im Falle von außerhalb von Geschdftsräumen qeschlossenen Vertraqen. Abl 85/L<br />

J /:i) Mm rl ll lYö)<br />

. Entschließung <strong>des</strong> Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum<br />

Recht. Abl 87lC 17612 vom,1 7.1987<br />

. fuchtlinie 93/13/EWG <strong>des</strong> Rates vom 5. April 1993 uber mißbräuchliche Klauseln in<br />

Verbraucherverträgen, Abl 1993, L 95/29<br />

3.3 Kartellrecht der EU<br />

Der Bankbereich ist durch den Zwang zur Zusammenarbeit gepragt. <strong>Die</strong>se kann<br />

allerdings auch in aus Sicht <strong>des</strong> EG-Wettbewerbsrechts bzw <strong>des</strong> österreichischen<br />

Kartellrechts bedenkliche Absprachen bnv Ausnützen von Monopolpositionen ausarten.<br />

Zum Themenbereich Konzentration von N{arktmacht gelten in Osterreich zwei<br />

Rechtsordnungen parallel:<br />

Art 85 EGV regelt das Kartellverbot aus Sicht <strong>des</strong> gemeinsamen Markles, wobei als<br />

Kartell angesehen werden:<br />

. Vereinbarungen zwischenUntemehmen<br />

o Besch.lüsse von Untemehmenvereinigungen und<br />

Elektronsches Geltl 100

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