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Die Zukunft des Geldes

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vorzunehmen und überwiesene Beträge zu empfangen. Aber auch die Einzahlung und<br />

Behebung von Bargeld ist wohl ein üblicher Teil <strong>des</strong> Geschafts.76 Laurer weist daraul<br />

hin, daß im Zuge der Durchführung eines Lherweisungsauftrages mangels Deckung ein<br />

Kreditvertrag verbunden sein karur.77<br />

llaldhausllg sreht als Haupteiement dieser<br />

Geschäftsart die Unterstützung <strong>des</strong> Kunden bei der Abwicklung von Geldtransaktionen<br />

etwa durch Lfberweisung, Scheck- und Wechselinkasso, Abbuchungs- und<br />

Lastschriftverlahren Der VwGH hat dazu festgehalten.tn ,,Der Giror,enrag dient der<br />

Regelung <strong>des</strong> bargeldlosen ZahJungsverkeks, die Kreditunternehmung bzw Bank wird<br />

verpflichtet, Llberweisungen an Dritte durchzufi.-rhren und Lherweisungen von dritter<br />

Seite fur den Kunden entgegenzunehmen.<br />

Der Girovenrag umfaßt aiso die Befugnis zur<br />

Entgegennahme von Zahlungen zu Gunsten <strong>des</strong> Kundenkontos und zu Lherweisungen,<br />

Barauszahlungen und Scheckeinlösungen sowie sonstigef vereinbarter Lastschriften<br />

hinsichtlich <strong>des</strong>selben. Der Girovenrag wird zumeist durch den Kontokorrentvertrag<br />

erganzt, der die kontomäßige Abrechnung der im Rahmen <strong>des</strong> Girogeschziftes<br />

vorgenommen Transaktionen regelt; er muß jedoch nicht begriffsnotwendig mit der<br />

Vereinbarung kontokonentmäßiger Abrechnung iS <strong>des</strong> $ 355 HGB verbunden sein."<br />

Elektronische Geldbörse und E-Cash weisen im Gegensatz zum allgemein üblichen<br />

Girokonto nvar die Grundfunktion ,,bargeldloses Zahlen" auf. nicht aber die in $ 34<br />

BWG erwähnten Merkmale Entgelte fiir <strong>Die</strong>nstletstungen - außer man betrachtet den<br />

Verzicht <strong>des</strong> Kunden auf Verzinsung als Entgelt -. Verzinsung <strong>des</strong> Guthabens und<br />

LTberziehungsmöglichkeit und schon gar nicht die Möglichkeiten <strong>des</strong> Giroverkehrs aul<br />

Zudem sieht offenbar der Gesetzgeber nicht je<strong>des</strong> bargeldlose ZahJungsverkehrssystem<br />

unter dem Begnff ,,Girogeschäft". Ansonsten wäre es unverständlich, daß die Ausgabe<br />

von Reiseschecks und Kreditkarten gesondert in $<br />

I Abs I Z 6 BWG erwähnt wird.<br />

<strong>Die</strong>se Geschafte waren übrigens im KWG i979 noch nicht als Bankgeschäft erwähnt und<br />

sind im deutschen KWG nur Geschäfte eines Finanzinistituts nicht aber eines<br />

Kreditinstitutes<br />

''6<br />

Avancini - Iro - Koziol, Banlivenragsrecht I 321, Punlrr 8 der AGBöKI<br />

i ;<br />

Laurer it Frenut , BWG, RZ 8 zu S L<br />

'8<br />

llql,lhaust, Berechtigung. 22 mrvN.<br />

" vwcH 9.2. t qqo, g7/17/0260.<br />

Elektronsches Geld 110

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