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Die Zukunft des Geldes

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Zusätzlich geht die Emplehlung der Kommission g7l59si€,wc in punkt IIL5.b davon<br />

aus, daß bei den Gebühren keine ungerechtfenigten unterschiede zwischen internen und<br />

grenzuberschreitenden Transakrionen zu machen sind<br />

Einige Klauseln in Bankverträgen<br />

mit Konsumenten<br />

könnten auch nach der fuchtlinie<br />

93/13/EwG über mißbräuchliche<br />

Klauseln in Verbraucherverrrägen<br />

Ec-rechtswidrig<br />

seln, so allgemein vorformulierte VertragskJausein,<br />

die ein erhebliches und<br />

ungerechtfertiges Nfißverhäitnis der vertraglichen Rechte und pflichten der<br />

Vertragspartner verursachen und insbesondere (Anhang) Klauseln, die<br />

o dem unternehmer ermöglichen,<br />

den vertrag oder den preis einseitig und ohne<br />

triftigen Grund zu andern,<br />

o den Verbraucher<br />

einseitig<br />

binden,<br />

. eine einseitige Haftung <strong>des</strong> Verbrauchers mit sich bringen,<br />

o eine unangemessen<br />

kurze Kündigungsmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> unternehmers mit sich<br />

bringen.<br />

5.2 <strong>Die</strong> Rechtswirkungen von Zahlungsverkehrskodex und<br />

Ka ftenempfeh lu ngen<br />

Art 189 EG-Vertrag kennt funf Arten von Rechtsal.:ten der EG-Organe. Verordnungen<br />

gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. fuchtlinien verpflichten den Mitgiiedsstaat zur<br />

umsetzung der ziele ins nationale Recht. Entscheidungen ergehen im Einzelfall und sind<br />

nur fur die Adressaten verbindlich. EmplehJunqen und Stel)ungnahmen sind - dem<br />

Wortlaut <strong>des</strong> EGV nach - unverbindlich. rl0<br />

Hier könnte man die Diskussion um die Rechtswirkungen der Empfetrlungen<br />

Zahlungsverkehrskodex un Kartenemplehlung schon mit der Feststellung beenden: Es<br />

gibt nvar eine gute Empfehlung. Entsprechen ein M.itgliedsstaat oder <strong>des</strong>sen Banken<br />

aber dieser nicht, so hat dies weiter keine Foleen.<br />

"" Gemäß An 14 Abs 3 EGKS-Veruag rvaren Empfehlungen fuo,ichrlich ifuer Ziele noch verbindlich.<br />

vgl 'feuu croeben - Boekh - Thiesing - Ehrermann, Kommentar arm EG-vertragi, II, Baden-Baden<br />

1983, RN .16 zu An 189, Groeben - Thiesing - Ehlermann, Kornnentar zum Ec_üenrag., IV, Baden_<br />

Baden 1991, RN 56 zu Arr 189.<br />

Elektronsches Geld<br />

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