Die Zukunft des Geldes
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Zusätzlich geht die Emplehlung der Kommission g7l59si€,wc in punkt IIL5.b davon<br />
aus, daß bei den Gebühren keine ungerechtfenigten unterschiede zwischen internen und<br />
grenzuberschreitenden Transakrionen zu machen sind<br />
Einige Klauseln in Bankverträgen<br />
mit Konsumenten<br />
könnten auch nach der fuchtlinie<br />
93/13/EwG über mißbräuchliche<br />
Klauseln in Verbraucherverrrägen<br />
Ec-rechtswidrig<br />
seln, so allgemein vorformulierte VertragskJausein,<br />
die ein erhebliches und<br />
ungerechtfertiges Nfißverhäitnis der vertraglichen Rechte und pflichten der<br />
Vertragspartner verursachen und insbesondere (Anhang) Klauseln, die<br />
o dem unternehmer ermöglichen,<br />
den vertrag oder den preis einseitig und ohne<br />
triftigen Grund zu andern,<br />
o den Verbraucher<br />
einseitig<br />
binden,<br />
. eine einseitige Haftung <strong>des</strong> Verbrauchers mit sich bringen,<br />
o eine unangemessen<br />
kurze Kündigungsmöglichkeit<br />
<strong>des</strong> unternehmers mit sich<br />
bringen.<br />
5.2 <strong>Die</strong> Rechtswirkungen von Zahlungsverkehrskodex und<br />
Ka ftenempfeh lu ngen<br />
Art 189 EG-Vertrag kennt funf Arten von Rechtsal.:ten der EG-Organe. Verordnungen<br />
gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. fuchtlinien verpflichten den Mitgiiedsstaat zur<br />
umsetzung der ziele ins nationale Recht. Entscheidungen ergehen im Einzelfall und sind<br />
nur fur die Adressaten verbindlich. EmplehJunqen und Stel)ungnahmen sind - dem<br />
Wortlaut <strong>des</strong> EGV nach - unverbindlich. rl0<br />
Hier könnte man die Diskussion um die Rechtswirkungen der Empfetrlungen<br />
Zahlungsverkehrskodex un Kartenemplehlung schon mit der Feststellung beenden: Es<br />
gibt nvar eine gute Empfehlung. Entsprechen ein M.itgliedsstaat oder <strong>des</strong>sen Banken<br />
aber dieser nicht, so hat dies weiter keine Foleen.<br />
"" Gemäß An 14 Abs 3 EGKS-Veruag rvaren Empfehlungen fuo,ichrlich ifuer Ziele noch verbindlich.<br />
vgl 'feuu croeben - Boekh - Thiesing - Ehrermann, Kommentar arm EG-vertragi, II, Baden-Baden<br />
1983, RN .16 zu An 189, Groeben - Thiesing - Ehlermann, Kornnentar zum Ec_üenrag., IV, Baden_<br />
Baden 1991, RN 56 zu Arr 189.<br />
Elektronsches Geld<br />
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