Die Zukunft des Geldes
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Im praktischen system der Bank Austria nut weniger als r0 Händrem und vielleicht r00<br />
Kunden ist aber natürlichjede Zahrung ruckverforgbar, da kein Kunde viele elekrronische<br />
N{ünzen auf seinem PC honen wird und daher Geldbehebung bei der Bank, Zahlung<br />
beim Händler und Einlösung bei der Bank in nahem zeitlichem Zusammenhang erfolgen.<br />
Mittels kryptograph.ischer Methoden wären aber auch echte Geldsysteme möglich, die<br />
eine wirklich anonyme Zah.lung ermöglichen.<br />
4.5 Uherlegungen de lege ferenda<br />
<strong>Die</strong> elektronische Geidbörse allern auf einer Karte stellt ein anonymes Zal ungsnuttei<br />
ähnlich dem Bargeld dar. Auf einer ec-Kafie kann dies zumin<strong>des</strong>t gegenüber den Banken<br />
durch die Behebungstransalrion<br />
und gegenüber<br />
Händlern durch den lesbaren Auijlruck<br />
auf der Karte durchbrochen sein. In jedem Fall ist eine Datensammlung aber so<br />
erschwert, daß eigene gesetziiche Regelungen nicht notwendig srnd.<br />
Das elekronische Geid nach dem System chaum wäre anonym. wenn der Ausgeber auch<br />
die Weitergabe n-mal zr,vischen Teilnehmer zuließe.<br />
(Chaum I983, t988, 1989, 1990, erne Einführung siehe<br />
Auch wenn es derzeit nicht praltizien wird, sollte so eine Lösung (edenfalls fijr<br />
Kleinbeträge) im sinne <strong>des</strong> Schutzes der privatsphäre emsthafter diskutiert und akiv<br />
gelordert werden.<br />
5. <strong>Die</strong> Vertragsverhältnisse<br />
<strong>Die</strong> verwendung eines Zahlungsmittels seta entweder gesetzliche Grundlagen oder<br />
zumin<strong>des</strong>t ein venragsverhältrus zwischen den Betreibern <strong>des</strong> systems @anken und<br />
EPA/APSS), den verwendem <strong>des</strong> Zarrlungsmitters (Karteninhaber) und den Akzeptanten<br />
(Geschäfte, PTV als Telefondienstleister, ...), im folgenden Händler genannt, voraus.<br />
<strong>Die</strong>se Regelungen existieren in gesetziicher Form fur herkömmriches Gerd. Für<br />
elektronisches Geld gibt es offenbar hauptsächrich einseitig von einem partner, den<br />
Systembetreibern, vorformulierte Venragsbestimmungen. <strong>Die</strong>se sind nach einer<br />
überblicksmäßigen Darstellung einerseits mit dem allsemeinem Zivilrecht<br />
Elektronsches Geld<br />
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