Die Zukunft des Geldes
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7.2 <strong>Die</strong> Eeweis/asf im Streitfall zwischen Kunde und EpA<br />
Vor allem im Mißbrauchsfall<br />
ist bei debit-Karten in Osterreich üblich, daß das<br />
Kreditinstitut grundsätzlich die Zahlungen vom Konto <strong>des</strong> Kunden abbucht. Selbst in<br />
Fällen, wo der Kunde schon vor dem N{rßbrauch eine Kartensperre oä beantragt hat, liegt<br />
im Emsttäll also die Beweislast beim klagenden Kunden.<br />
'72<br />
<strong>Die</strong>s ist im Fall hochkomplexer technischer Systeme vor allem <strong>des</strong>halb zu hinterfragen,<br />
da über die genaue Funktionsweise und über die sratistische Sicherheit der Systeme nur<br />
der bzw die Systembetreiber selbst bescheid wissen. Unabhängige Sachverständige mit<br />
einscltJägigem Fach-Know-How sind selren und benötigen im Ernstlall eine lange<br />
Einarbeitszeit, was zu exzessiven Sachverständigenkosten führt. Zudem exjstieren im<br />
österreichischen Zivilprozeßrecht keine Regeln über den zrvangsweisen Zugang zu<br />
Beweismitteln.<br />
Punlt 6 der Kartenemplehlung geht davon aus, daß dem Kanerunhaber von jeder<br />
Transaktion bei verlangen eine Aufzeichnung auszuhzindigen ist und daß die Beweislast<br />
über die korrekte Durchführung von Transakionen beim Aussteller iieg.<br />
$ 6 r\bs I Z I I KSchG erklärt Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern als<br />
ruchtig, ,,nach denen dem Verbraucher<br />
eine Beweislast auferlegl wird, die ihn von<br />
Gesetzes wegen nicht trift." <strong>Die</strong>se Regel bezieht sich aber nur auf<br />
Vertragsbestimmungen<br />
nicht auf die faktische Gestaltung von Vorgängen. Aber selbst<br />
eine solche Regelung findet sich in Punkt,,Haftung" der AGB Bankomat. Nach diesen<br />
soll der Kunde beweisen, daß er einen bestimmten Geldbezug durch Manipulation Dritter<br />
rucht zu venreten hat. <strong>Die</strong>se Bestimmung<br />
soll wofrl auch im Fall <strong>des</strong> Bankomat-Quick-<br />
Service gelten, ist aber gegenüber Verbrauchern eindeutig rechtsunwirksam<br />
Im Bereich der elektronischen Geldbörse ist die Beweislastfrage allerdings noch in einem<br />
ganz anderen Licht zu betrachten: Der Kunde kann wohl in der Regel davon ausgehen,<br />
daß beim Laden der Karte am Bankomaten alles mit rechten Dingen zugeht. Wirktiche<br />
Gewißheit über den Kontostand seiner Karte hat er allerdings nur, wenn er ihn mit einem<br />
eigenen Gerät abfragl. Stellt der Kunde nach Abbuchungen fest, daß die Karte weniger<br />
"- Ygl Nenntch - Peissl - Pisjak, Konsumentenkarten.<br />
aaol6lf.<br />
Elektrctnsches Geld 158