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Die Zukunft des Geldes

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7.2 <strong>Die</strong> Eeweis/asf im Streitfall zwischen Kunde und EpA<br />

Vor allem im Mißbrauchsfall<br />

ist bei debit-Karten in Osterreich üblich, daß das<br />

Kreditinstitut grundsätzlich die Zahlungen vom Konto <strong>des</strong> Kunden abbucht. Selbst in<br />

Fällen, wo der Kunde schon vor dem N{rßbrauch eine Kartensperre oä beantragt hat, liegt<br />

im Emsttäll also die Beweislast beim klagenden Kunden.<br />

'72<br />

<strong>Die</strong>s ist im Fall hochkomplexer technischer Systeme vor allem <strong>des</strong>halb zu hinterfragen,<br />

da über die genaue Funktionsweise und über die sratistische Sicherheit der Systeme nur<br />

der bzw die Systembetreiber selbst bescheid wissen. Unabhängige Sachverständige mit<br />

einscltJägigem Fach-Know-How sind selren und benötigen im Ernstlall eine lange<br />

Einarbeitszeit, was zu exzessiven Sachverständigenkosten führt. Zudem exjstieren im<br />

österreichischen Zivilprozeßrecht keine Regeln über den zrvangsweisen Zugang zu<br />

Beweismitteln.<br />

Punlt 6 der Kartenemplehlung geht davon aus, daß dem Kanerunhaber von jeder<br />

Transaktion bei verlangen eine Aufzeichnung auszuhzindigen ist und daß die Beweislast<br />

über die korrekte Durchführung von Transakionen beim Aussteller iieg.<br />

$ 6 r\bs I Z I I KSchG erklärt Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern als<br />

ruchtig, ,,nach denen dem Verbraucher<br />

eine Beweislast auferlegl wird, die ihn von<br />

Gesetzes wegen nicht trift." <strong>Die</strong>se Regel bezieht sich aber nur auf<br />

Vertragsbestimmungen<br />

nicht auf die faktische Gestaltung von Vorgängen. Aber selbst<br />

eine solche Regelung findet sich in Punkt,,Haftung" der AGB Bankomat. Nach diesen<br />

soll der Kunde beweisen, daß er einen bestimmten Geldbezug durch Manipulation Dritter<br />

rucht zu venreten hat. <strong>Die</strong>se Bestimmung<br />

soll wofrl auch im Fall <strong>des</strong> Bankomat-Quick-<br />

Service gelten, ist aber gegenüber Verbrauchern eindeutig rechtsunwirksam<br />

Im Bereich der elektronischen Geldbörse ist die Beweislastfrage allerdings noch in einem<br />

ganz anderen Licht zu betrachten: Der Kunde kann wohl in der Regel davon ausgehen,<br />

daß beim Laden der Karte am Bankomaten alles mit rechten Dingen zugeht. Wirktiche<br />

Gewißheit über den Kontostand seiner Karte hat er allerdings nur, wenn er ihn mit einem<br />

eigenen Gerät abfragl. Stellt der Kunde nach Abbuchungen fest, daß die Karte weniger<br />

"- Ygl Nenntch - Peissl - Pisjak, Konsumentenkarten.<br />

aaol6lf.<br />

Elektrctnsches Geld 158

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