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Die Zukunft des Geldes

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8.3.7 Mißbrauch durch die ausgebende(n) Stellen<br />

Schließlich bleibt noch die Möglichkeit eines Mißbrauchs der technischen Systeme durch<br />

eine der beteiliglen Kreditinstitute und EDV-<strong>Die</strong>nstleister. <strong>Die</strong>se stellen an sich keine<br />

neuen Tatformen dar. Denn unberechtigte<br />

Buchungen durch Bankmitarbeiter sind<br />

unabhängig von dem davor liegenden System der weiterlertung der willenserkjärung <strong>des</strong><br />

Bankk-unden schon lange möglich. Das praktische problem dabei wurde schon oben<br />

angesprochen.<br />

<strong>Die</strong> Banksvsteme<br />

werden<br />

immer kompliziener Strafuerfolgungsbehörden<br />

haben ohne Minvirkung der uU selbst Verdächtigen kaum eine Chance, einen<br />

Tathergang wirklich zu rekonsrruieren.<br />

A.ls Tatformen kommen hauptsachlich<br />

variationen <strong>des</strong> folgenden Vorganges<br />

in Frage:<br />

Der Täter als Mitarbeirer der EPA" .{pSS oder eines beteiligten Kredirinstitutes<br />

verfii.lscht im Rechrer der APSS oder einer Bank den Datensatz einer<br />

Bankomatbehebung zum Laden einer eleklronischen Geldbörse oder die Gutschrift fiir<br />

einen Händler so, daß das Konto eines falschen Kunden belastet bzw beim Konto eines<br />

falschen Geldempftingers zugebucht wird.<br />

<strong>Die</strong> Vorbereitungstat srellt idR die unbefugre veränderung von Daten dar und könnte als<br />

Datenbeschädigung<br />

iSd $ l26a SIGB strafbar sein. Hier stellt sich wie oben die Frage<br />

nach dem objektiven Wert dieser Daten Nimmt man einen nicht ganz geringfirgigen<br />

Wiederherstellungsaufivand an, so Iieg Strafbarkeit gemäß $ l26a SIGB vor.<br />

Nach Durchführuns der Bereicherung könnte die Tat Veruntreuung ($ l3j SIGB),<br />

Betrug ($ 146 SIGB) oder betnigerischer Datenverarbeitungsmrßbrauch ($ la8a SIGB)<br />

darstellen. Geldforderungen auf einem Bankkonto, sogenanntes Giralgeld, werden vom<br />

OGH trotz gegenteiliger Meinungenret als .,Gut., isd S 133 StGB k.lassifizien.<br />

re8<br />

womit<br />

die wissentliche umbuchung eines anvertrauten Geldbetrages auf ein frem<strong>des</strong> Konto<br />

Veruntreuung<br />

sein könnte. Betrug komrnt nur dann in Frage, wenn der geschädigte<br />

Kunde oder Händler auch noch durch eine Täuschung dazu gebracht wird, die<br />

Umbuchung selbst vorzunehmen oder zumin<strong>des</strong>t ar bestätieen. Sobald ein<br />

Datenverarbeitungsvorgang unredlich beeinflußt wird, liegl<br />

t9,- ,.<br />

Llenaplel, Lrr Veruntreuung und Unteßchlagung von ,,Giralgeld,, - Bemerl,-ungen zu E l0 Os<br />

206/84. öJz 1985, 187 J89, Kienapfel, Zur suafrechtlichen problematil<strong>des</strong><br />

Giralgel<strong>des</strong>. OIZ 1986,<br />

3 3 8-l.l I<br />

'*<br />

oGH 5.3. t9t5, l0 Os 206/8.1, EyBl t985/t04<br />

Elektronsches Geld 167

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