Die Zukunft des Geldes
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8.3.7 Mißbrauch durch die ausgebende(n) Stellen<br />
Schließlich bleibt noch die Möglichkeit eines Mißbrauchs der technischen Systeme durch<br />
eine der beteiliglen Kreditinstitute und EDV-<strong>Die</strong>nstleister. <strong>Die</strong>se stellen an sich keine<br />
neuen Tatformen dar. Denn unberechtigte<br />
Buchungen durch Bankmitarbeiter sind<br />
unabhängig von dem davor liegenden System der weiterlertung der willenserkjärung <strong>des</strong><br />
Bankk-unden schon lange möglich. Das praktische problem dabei wurde schon oben<br />
angesprochen.<br />
<strong>Die</strong> Banksvsteme<br />
werden<br />
immer kompliziener Strafuerfolgungsbehörden<br />
haben ohne Minvirkung der uU selbst Verdächtigen kaum eine Chance, einen<br />
Tathergang wirklich zu rekonsrruieren.<br />
A.ls Tatformen kommen hauptsachlich<br />
variationen <strong>des</strong> folgenden Vorganges<br />
in Frage:<br />
Der Täter als Mitarbeirer der EPA" .{pSS oder eines beteiligten Kredirinstitutes<br />
verfii.lscht im Rechrer der APSS oder einer Bank den Datensatz einer<br />
Bankomatbehebung zum Laden einer eleklronischen Geldbörse oder die Gutschrift fiir<br />
einen Händler so, daß das Konto eines falschen Kunden belastet bzw beim Konto eines<br />
falschen Geldempftingers zugebucht wird.<br />
<strong>Die</strong> Vorbereitungstat srellt idR die unbefugre veränderung von Daten dar und könnte als<br />
Datenbeschädigung<br />
iSd $ l26a SIGB strafbar sein. Hier stellt sich wie oben die Frage<br />
nach dem objektiven Wert dieser Daten Nimmt man einen nicht ganz geringfirgigen<br />
Wiederherstellungsaufivand an, so Iieg Strafbarkeit gemäß $ l26a SIGB vor.<br />
Nach Durchführuns der Bereicherung könnte die Tat Veruntreuung ($ l3j SIGB),<br />
Betrug ($ 146 SIGB) oder betnigerischer Datenverarbeitungsmrßbrauch ($ la8a SIGB)<br />
darstellen. Geldforderungen auf einem Bankkonto, sogenanntes Giralgeld, werden vom<br />
OGH trotz gegenteiliger Meinungenret als .,Gut., isd S 133 StGB k.lassifizien.<br />
re8<br />
womit<br />
die wissentliche umbuchung eines anvertrauten Geldbetrages auf ein frem<strong>des</strong> Konto<br />
Veruntreuung<br />
sein könnte. Betrug komrnt nur dann in Frage, wenn der geschädigte<br />
Kunde oder Händler auch noch durch eine Täuschung dazu gebracht wird, die<br />
Umbuchung selbst vorzunehmen oder zumin<strong>des</strong>t ar bestätieen. Sobald ein<br />
Datenverarbeitungsvorgang unredlich beeinflußt wird, liegl<br />
t9,- ,.<br />
Llenaplel, Lrr Veruntreuung und Unteßchlagung von ,,Giralgeld,, - Bemerl,-ungen zu E l0 Os<br />
206/84. öJz 1985, 187 J89, Kienapfel, Zur suafrechtlichen problematil<strong>des</strong><br />
Giralgel<strong>des</strong>. OIZ 1986,<br />
3 3 8-l.l I<br />
'*<br />
oGH 5.3. t9t5, l0 Os 206/8.1, EyBl t985/t04<br />
Elektronsches Geld 167