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Die Zukunft des Geldes

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$1 Z 6 Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln<br />

<strong>Die</strong> EB zum Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 berufen sich betreffend die Einfügung<br />

<strong>des</strong> $ I Z 6 a$Z 5 <strong>des</strong> Anhanges der RL 89r'646lEWG und gehen davon aus, daß beim<br />

Kreditkanengeschäft eine Verknüpfung zwischen einem (rucht konzessionsptlichtigen)<br />

Warenkredit und einem konzessionspflichtigen Geldkedit vorliegl. <strong>Die</strong>se Erläurerungen<br />

können aber wohi den Begriffsinhalt von,,Ausgabe und Verwaitung von Zahlungsmitteln<br />

wie Kreditkarten und Reiseschecks" nichr voll umfassen, da bei einem Reisescheck ja<br />

gerade kein Kredit gervähn wird.30 Chrnr - FrOhtichsthatsr gehen davon aus, daß der<br />

Gesetzgeber unter Ausgabe und Verwalrung sätmlichen lormellen und mareriellen<br />

Aspekte zusammenfaßt und etwa beim Kreditkanengeschäft auch die Kreditgewährung<br />

unter die ,,Verwaltung" tlllt. <strong>Die</strong> elektronische Geldbörse ist mangels Kreditgewzihrung<br />

keine Kreditkarte Der Kunde muß den zu verwendenden Geldbetrag ja schon vor <strong>des</strong>sen<br />

Nutzung erlegen. <strong>Die</strong> eiektronische Börse ähneit mehr einem Reisescheck,8: der ja auch<br />

vor Benutzung bar oder unbar bezahlt wird. Jedenfalls ist sie aber ein Zahlungsmittel und<br />

daher viei eherunter $ I Z 6 als unter S I Z I BWG zu subsumieren. Auch in bezug auf<br />

das EG-Recht liegt die Subsumtion der elekronischen Geldbörse unter den Begriff<br />

,,Zahlungsmittel" viel näher als die Einordnung in die ,.Einlagengeschäfte". <strong>Die</strong> EG-<br />

Komrntssion geht klar von dieser lvleinung aus, wie die 5. Erwägung im Vorschlag einer<br />

E-Geldinistitute-RL beweist.<br />

Zusammenfassend ist lestzustellen, daß das System elektronische Geldbörse bzw<br />

,,Quick" und E-Cash weder ein Einlagengeschäft noch ein Girogeschäft iSd <strong>des</strong> BWG<br />

darstellt, sondem gemäß Arhang zu RL 89/646/EWG bzw g I Abs 1 Z 6 als,,Ausgabe<br />

und Verwaltung von Zahlungsmitteln"<br />

ein Bankgeschaft darstellt, das nach rein<br />

österreichischem Recht nur Kreditinstitute nach EG-Recht aber allgemein Finanzinstitute<br />

betreiben dürfen. <strong>Die</strong> Ausgabe <strong>des</strong> Zahlungsmittels elektronisches Geld ist also in<br />

Österreich an eine Bankkonzession geknüpft.<br />

Gemaß $ 9 BWG darf ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätiges Kreditinstitut alle<br />

in Z I bis 14 <strong>des</strong> Arhanges der tuchtlinie 89/646/EWG angefi.ihrten Tätigkeiten auch in<br />

"o Ygl Laurer in Frenuth, BWG RZ 13 zu $ L<br />

8t<br />

Chini - Fröhlichst a/, Pra\iskommentar zum Banl$resensesetz, Wien 1993, 36.<br />

82<br />

Zu <strong>des</strong>sen strittiger Rechtsnatur ;l va ncin r - Iro - Äb:rol. B-ankverua gsrecht I .l 19.<br />

Elektronsches Geld 111

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