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Die Zukunft des Geldes

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anderen als Kreditinstituten zu untersagen.T2<br />

AJlerdings bleibt es dem nationalen<br />

Gesetzgeber<br />

lreigestellt,<br />

die Konzessionsptiicht<br />

unter einem anderen Titei zu regein.<br />

Daher kann es selbst unter der Annahme, die elektronische<br />

Geldbörse stelle eine<br />

,,Einlage" dar, durchaus EG-konform sein, daß diese Geschäfte in östeneich nvar nicht<br />

als Einlagengeschäft<br />

aber unter einem anderen<br />

Titel konzessionspflichtig<br />

srnd<br />

Gegen die Subsumtion als Einlagengeschäft<br />

spricht dre Tatsache, daß Zweck der<br />

Transaktion nicht die Rückzahlung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> an den Einleger ist sondern dieser eine<br />

An Forderung gegen a)le Akzeptanten<br />

<strong>des</strong> elektronischen<br />

Gel<strong>des</strong> also seeen Dritte<br />

erwirbt.<br />

Gegen die Subsumtion der elektronischen Geldbörse unrer die ,,EinJage., iSd EG-Rechts<br />

spricht auch die Tatsache,<br />

daß es im Anlang zur fuchtlinie ggl646rEwc ein Tatbestand<br />

erwähnt rvird, der - wie unten gezeigl wird - besser auf das Geschäft<br />

,,elekronische<br />

Geldbörse"<br />

paßt. Auch der Bericht der ECBTr geht implizit davon aus, dass die Ausgabe<br />

elektronischen Gel<strong>des</strong> kein Einlagengeschäft<br />

sondem eine neue A-rt von Geschäft<br />

darstellt.<br />

SlZ2BWGGirogeschäft<br />

Das Girogeschäft wird im vollen wortraut mit ,,Durchfthrung <strong>des</strong> bargeldlosen<br />

Zahlungsverkeks und <strong>des</strong> Abrechnungsverkehrs<br />

in raufender Rechnung für andere<br />

(Girogeschäft)"<br />

beschrieben.<br />

<strong>Die</strong>ser Text ist identisch mit der Formulieruns <strong>des</strong> alten<br />

Kreditwesenges<br />

etzes 197 9<br />

Im Gesetz findet sich keine nahere Definition, was ,,bargeldloser Zal ungsverkehr,, genau<br />

bedeutet Einzig die Regelung<br />

<strong>des</strong> $ 34 BWG über verbrauchergirokontoverträge<br />

weist<br />

auf die Elemente schrifllicher vertrag bei Kontoeröffirung, Entgelte fur <strong>Die</strong>nstleistungen,<br />

Verzinsung <strong>des</strong> Guthabens und Llberziehungsmöglichkeit<br />

hin, geht also vom bei<br />

österreichischen<br />

Banken üblichen und in den AJlgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen<br />

der<br />

östeneichischen KredituntemehmungenT{<br />

geregelten Girokonto aus. Lieseckett<br />

verbindet mit einem Girokonto die Möglichkeit <strong>des</strong> Kunden, l,herweisungsaufträge<br />

'-'<br />

Laurer in Fremurr, BWG, RZ 5<br />

''<br />

zu S I BWG<br />

Europenn Cen(ral Bank, Report<br />

'"<br />

on Eiectronic Money, FranÄtrrnMain August l99g<br />

Amtsblarr zur Wiener Z€itung<br />

''<br />

Nr 210 vom 12.9. 1979.<br />

Liesecke, Das Bankguthaben in Gesetzgebung und Rechtsprechung, WM 1975, zlt - 230<br />

Eleklronschcs Cel,l<br />

109

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