Die Zukunft des Geldes
Die Zukunft des Geldes
Die Zukunft des Geldes
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Betreffend Haftungsbestimmungen existieren in Osterreich neben Generalklauseln gegen<br />
einseitige und uu sittenlvidnge allgemeine Vertragsbestimmungenttt nur die Regelungen<br />
<strong>des</strong> KSchG, die insbesondere Schadenersatzaussct üsse bei grobem Verschulden,lre<br />
Beweislastverschiebungen'20 und Gewdhrleistungsausschlüsse''' fur mchtig erkiären.<br />
<strong>Die</strong> Haftungsbestimmungen der Kreditkartenorganisationen entsprechen denen der<br />
KartenempfelrJung. Für die debit-Karte (ec, Bankomat, Bankomatkasse) lehnen die<br />
AGBl:? jede Haftung .,soweit gesetzlich möglich" ab <strong>Die</strong> Rechtsprechung hat dies bis<br />
dato auch im großen und ganzen akzeptiert Gegenüber Verbrauchern dürfte dies aber<br />
gegen $ 6 Abs I Z 9 KSchG und g 879.{bs 3 ABGB verstoßen.'" Zudem stellen diese<br />
AGB offenbar die Auswirkung eines Kaneils zwischen den Banken gemaß $ l0 KartellG<br />
bzrv auch einer vertikalen Vertnebsbindung<br />
zw'ischen EP.{'APSS und den Banken<br />
gemäß $ 30a KarteilG dar Denn alle Banken verwenden dieselben AGB gegenüber ihren<br />
Kunden und werden betreffend Quick von einem <strong>Die</strong>nstleister, der APSS, ,.beliefert".<br />
Insotbrn kommen seit 1995 wohl auch die Regeln der Mißbrauchsaufsicht gegen<br />
marktbeherrschende Untemehmer der $$ i4 ffKartellG zum Tragen.<br />
Für Störungen der Systeme soll gemaß Punkt ,,Störungen" der Kundenrichtlinie<br />
Bankomat und Punlt il der AGBöKI überhaupt nicht gehaftet werden.<br />
<strong>Die</strong> Beweislast liegt bei debit-Karten entgegen der Aruegung der Ziffer 6 der<br />
Kanenemplefriung idR beim Kunden, da die Bank jede auch unberechtigte Transaktion<br />
von <strong>des</strong>sen Girokonto abbucht und er somrt als Kläger auftreten muß und beweispflichtig<br />
wird.I2t Da er aber nicht über Zugang zu den technischen Beweismitteln verfug, befindet<br />
er srch oft in einer aussichtslosen<br />
Situation.<br />
"' Vgl dazu lentwich, Verbnucherschutz und Ba-nftdienstleistungen im Ec-Binnenmarkt, h: Griller,<br />
Banlen im Binnenmarkt. Wien 1992, 637ff und Nentuich - Peissl - Pisjak, Konsument€nkarten,<br />
Verbraucherrecht Verbraucherpolitik Band 9, Wien 1993.<br />
I'E<br />
S$ 86.1a, 879 Abs 3 ABGB.<br />
'le<br />
56AbslZgKSchG.<br />
't"<br />
s 6 Abs I Z ll KSchG.<br />
't'<br />
i 9 Kschc.<br />
Eleklronsches Geld 132