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Die Zukunft des Geldes

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Summe ECU 1,5 Mio,'' welche gegen Carte bancaire beim EuGH auf 2 Mio erhöht<br />

wurde.o'<br />

Zusätzlich findet sich in Art 86 EGV das Verbot der mißbr:iucfrlichen Ausnutzung einer<br />

behenschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markl oder auf einem wesentlichen Teil<br />

<strong>des</strong>selben durch ein oder mehrere Untemehmen, wobei als Mißbrauch insbesondere<br />

a) die unmittelbare oder mittelbare Erzrvingung von unangemessenen Einkaufs- oder<br />

Verkaulspreisen oder sonstigen Geschäft sbedingungen;<br />

b) die EinsckänJ.-ung der technischen EntrvickJung zum Schaden <strong>des</strong> Verbrauchers<br />

gesehen wird,<br />

c) die .A,nwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gieichwenigen Leistungen<br />

gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteilig werden;<br />

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner<br />

zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sactrlich noch nach dem Handelsbrauch<br />

in Beziehung zum Venragsgegenstand srehen.<br />

Verstöße gegen diese Regelungen<br />

fuhren im Fall <strong>des</strong> Art 85 zu Nichtigkeit der<br />

Vereinbarungen inklusive etwaiger Konventionalstrafen, in allen Fällen kann die EG-<br />

Kommission gemäß Art 15 VO 17162 eine Geldbuße verhängen. Dazu köruren nach<br />

nationalem Recht Unterlassunqs- und SchadenersatzansDruche kommen.<br />

Sekundärrecht - Internet<br />

Allgemein können hier folgende Veröffentlichungen relevant sern:<br />

o EWG Rat: Verordnung Nr. 17. Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85<br />

und 86 <strong>des</strong> Vertrages, Abl 6210131204 vom 21.2.1962 idgf<br />

. Gruppenfreistellungsverordnung über Alleinbezug 1984/83, Abl 198i L 17315<br />

. FusionskontrollV, Verordnung (EWG) Nr 4064/89 über die Kontrolle von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen vom 21. Dezember 1989<br />

-'<br />

92/212/EWG Entscheidung der Kommission vom 25. Maerz I992 in einem Verfafuen nach Afiikel<br />

85 EWG-Verüag (lV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbamng)<br />

43<br />

EuGH (Erste Kammer) 23. 2. Igg4,-l-39/g2 und T-10/92 ,,Helsinki-Vereinbarung', Öea tge+lt.<br />

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