Die Zukunft des Geldes
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Summe ECU 1,5 Mio,'' welche gegen Carte bancaire beim EuGH auf 2 Mio erhöht<br />
wurde.o'<br />
Zusätzlich findet sich in Art 86 EGV das Verbot der mißbr:iucfrlichen Ausnutzung einer<br />
behenschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markl oder auf einem wesentlichen Teil<br />
<strong>des</strong>selben durch ein oder mehrere Untemehmen, wobei als Mißbrauch insbesondere<br />
a) die unmittelbare oder mittelbare Erzrvingung von unangemessenen Einkaufs- oder<br />
Verkaulspreisen oder sonstigen Geschäft sbedingungen;<br />
b) die EinsckänJ.-ung der technischen EntrvickJung zum Schaden <strong>des</strong> Verbrauchers<br />
gesehen wird,<br />
c) die .A,nwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gieichwenigen Leistungen<br />
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteilig werden;<br />
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner<br />
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sactrlich noch nach dem Handelsbrauch<br />
in Beziehung zum Venragsgegenstand srehen.<br />
Verstöße gegen diese Regelungen<br />
fuhren im Fall <strong>des</strong> Art 85 zu Nichtigkeit der<br />
Vereinbarungen inklusive etwaiger Konventionalstrafen, in allen Fällen kann die EG-<br />
Kommission gemäß Art 15 VO 17162 eine Geldbuße verhängen. Dazu köruren nach<br />
nationalem Recht Unterlassunqs- und SchadenersatzansDruche kommen.<br />
Sekundärrecht - Internet<br />
Allgemein können hier folgende Veröffentlichungen relevant sern:<br />
o EWG Rat: Verordnung Nr. 17. Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85<br />
und 86 <strong>des</strong> Vertrages, Abl 6210131204 vom 21.2.1962 idgf<br />
. Gruppenfreistellungsverordnung über Alleinbezug 1984/83, Abl 198i L 17315<br />
. FusionskontrollV, Verordnung (EWG) Nr 4064/89 über die Kontrolle von<br />
Unternehmenszusammenschlüssen vom 21. Dezember 1989<br />
-'<br />
92/212/EWG Entscheidung der Kommission vom 25. Maerz I992 in einem Verfafuen nach Afiikel<br />
85 EWG-Verüag (lV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbamng)<br />
43<br />
EuGH (Erste Kammer) 23. 2. Igg4,-l-39/g2 und T-10/92 ,,Helsinki-Vereinbarung', Öea tge+lt.<br />
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