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Die Zukunft des Geldes

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8.3.4 Vervielfältigung und Fälschung von Karten<br />

<strong>Die</strong> Herstellung von a) Kopien echter geladener Karten, b) die unbefugte Änderung <strong>des</strong><br />

Geidbetrages aufder Karte oder c) überhaupt die Herstellung von Totalflilschungen stellt<br />

- solange das östeneichische Strafrecht keine maschinenlesbaren Urkunden kennt - keine<br />

Urk-unden*ilschung dar und bleibt damit als Vorbereitungshandlung srraffrei. Eine<br />

Subsumtion unter S l26a StGB .,Datenbeschädigung" ist bei allen drei Unterfäl)en<br />

schwierig. Im Fall a) und c) werden ja riberhaupt keine vorhandenen Daren veränden. Im<br />

Fall b) stellt sich die Frage, ob die unbefug geänderten Daten einen Wen an sich<br />

darstellen. Leukauf - Steiningertoo tbrdern einen direkten Vermögensschaden, welcher<br />

sich hier nur schwer konstruieren laßt. .A,llenfalls könnte behauptet werden, es sei die<br />

Gesamtheit aller auf EPA-Kanen gespeicherten Daten als eine Einheit zu sehen. <strong>Die</strong><br />

unbefuge Anderung oder Vervielftiltigung<br />

auch nur einer Karte störe die Integrität<br />

dieses Datenbestan<strong>des</strong> und der nötiqe Wiederherstellunesaufivand stelle somit einen<br />

Vermögensschaden dar.<br />

<strong>Die</strong> Verw'endung verftilschter Kanen oder von Kopien schädigt die EPA als Trägerin <strong>des</strong><br />

Gesamtsystems Der Händler ist durch die Garantie <strong>des</strong> Punkles 3 <strong>des</strong> Händlervenrages<br />

bei der Annahme von gelalschten Kanen abgesichert.<br />

<strong>Die</strong> Zahlung mit einer ge- oder verftilschten Karte kann woh.l als betnigerischer<br />

Datenverarbeitungsmißbrauch iSd $ laSa SIGB quaiifiziert werden. Zweifelslrei ist dies<br />

aber auch nrcht. Leukauf - Steiningertet weisen explizit darauf hin, daß bei der<br />

Bankomatbehebung mittels einer gestohlenen Karte der Datenverarbeitungsvorgang<br />

programmgemäß mit richtigen Daten abläuft, was auch hier behauptet werden könnte<br />

Allerdings kann in der Veränderung bzrv Vervielftiltigung der Karten eine Input-<br />

Manipulation erblickt werden, die darin besteht, daß der Gesamtdatenbestand aller<br />

elektronischen Geldbörsen unbefu gt verändert Burde.<br />

Wird auf einer oder mehreren Kanen der Konlostand überhaupt beliebig verändert, so<br />

liegt klarer weise eine Inputmanipulation vor. Bei der Verwendung rvird das Delik <strong>des</strong><br />

betnigerischen Datenverarbeitungsnußbrauchs verwirklicht.<br />

t.e-3<br />

Leukauf- Steinizger, Kommentar zum Stafgesetzbuchr, Eisenstadt 1992, RZ 29fzu S 148a.<br />

reo<br />

aaO RZ 14 zu g 126a.<br />

re5<br />

aaO RZ 29fzu S 148a.<br />

Elektronsches Geld 165

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