Die Zukunft des Geldes
Die Zukunft des Geldes
Die Zukunft des Geldes
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8.3.4 Vervielfältigung und Fälschung von Karten<br />
<strong>Die</strong> Herstellung von a) Kopien echter geladener Karten, b) die unbefugte Änderung <strong>des</strong><br />
Geidbetrages aufder Karte oder c) überhaupt die Herstellung von Totalflilschungen stellt<br />
- solange das östeneichische Strafrecht keine maschinenlesbaren Urkunden kennt - keine<br />
Urk-unden*ilschung dar und bleibt damit als Vorbereitungshandlung srraffrei. Eine<br />
Subsumtion unter S l26a StGB .,Datenbeschädigung" ist bei allen drei Unterfäl)en<br />
schwierig. Im Fall a) und c) werden ja riberhaupt keine vorhandenen Daren veränden. Im<br />
Fall b) stellt sich die Frage, ob die unbefug geänderten Daten einen Wen an sich<br />
darstellen. Leukauf - Steiningertoo tbrdern einen direkten Vermögensschaden, welcher<br />
sich hier nur schwer konstruieren laßt. .A,llenfalls könnte behauptet werden, es sei die<br />
Gesamtheit aller auf EPA-Kanen gespeicherten Daten als eine Einheit zu sehen. <strong>Die</strong><br />
unbefuge Anderung oder Vervielftiltigung<br />
auch nur einer Karte störe die Integrität<br />
dieses Datenbestan<strong>des</strong> und der nötiqe Wiederherstellunesaufivand stelle somit einen<br />
Vermögensschaden dar.<br />
<strong>Die</strong> Verw'endung verftilschter Kanen oder von Kopien schädigt die EPA als Trägerin <strong>des</strong><br />
Gesamtsystems Der Händler ist durch die Garantie <strong>des</strong> Punkles 3 <strong>des</strong> Händlervenrages<br />
bei der Annahme von gelalschten Kanen abgesichert.<br />
<strong>Die</strong> Zahlung mit einer ge- oder verftilschten Karte kann woh.l als betnigerischer<br />
Datenverarbeitungsmißbrauch iSd $ laSa SIGB quaiifiziert werden. Zweifelslrei ist dies<br />
aber auch nrcht. Leukauf - Steiningertet weisen explizit darauf hin, daß bei der<br />
Bankomatbehebung mittels einer gestohlenen Karte der Datenverarbeitungsvorgang<br />
programmgemäß mit richtigen Daten abläuft, was auch hier behauptet werden könnte<br />
Allerdings kann in der Veränderung bzrv Vervielftiltigung der Karten eine Input-<br />
Manipulation erblickt werden, die darin besteht, daß der Gesamtdatenbestand aller<br />
elektronischen Geldbörsen unbefu gt verändert Burde.<br />
Wird auf einer oder mehreren Kanen der Konlostand überhaupt beliebig verändert, so<br />
liegt klarer weise eine Inputmanipulation vor. Bei der Verwendung rvird das Delik <strong>des</strong><br />
betnigerischen Datenverarbeitungsnußbrauchs verwirklicht.<br />
t.e-3<br />
Leukauf- Steinizger, Kommentar zum Stafgesetzbuchr, Eisenstadt 1992, RZ 29fzu S 148a.<br />
reo<br />
aaO RZ 14 zu g 126a.<br />
re5<br />
aaO RZ 29fzu S 148a.<br />
Elektronsches Geld 165