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Die Zukunft des Geldes

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eines <strong>Die</strong>bstahls dar.'tJ Inhaberschecks<br />

werden aber in der RSpr sehr wohl als<br />

Wertträger gesehenttu und können daher gestohlen werden.ttt<br />

<strong>Die</strong> geladene elektrorusche Börse kann ohne weiteres wre ein Inhaberscheck als<br />

Zahlungsmittel eingesetzt werden. EPA garantiert gemäß Punkt 3 <strong>des</strong> Händlervertrages<br />

dem Händler die Zahlung. <strong>Die</strong>s bedeutet. die geladene elehronische Börse stellt ebenso<br />

wie Bargeld einen Wert an sich dar und stellt damit ein <strong>Die</strong>bstahisobjekt dar.<br />

<strong>Die</strong> Wegnahme von Festplattenintralten, die ecash darstellen, dürfte wohi kaum als<br />

<strong>Die</strong>bstahl aber immerhin als Datenbeschädigung zu qualifizieren sein.<br />

8.3.3 Verwendung einer gestohlenen Kafte<br />

!'envendet der <strong>Die</strong>b eine echte elektronische Geldborsenkane, so schzidigt er schon im<br />

Zeitpunkt der Wegnahme den Karteniniaber, nicht aber zum Zairlungszeitpunk den<br />

Händler. <strong>Die</strong>ser bekommt ja echtes - wenn auch gestohlenes - elekrorusches Geld,<br />

<strong>des</strong>sen Gutschrift durch Punkt 3 <strong>des</strong> Händlervertrages mit EPA garantien ist.<br />

<strong>Die</strong> Qualifikation als <strong>Die</strong>bstahl, wie sie der OGH bei unbefugter Bankomatbenutzung mit<br />

einer gestohlenen Karte vorgenommen hatr88 oder gar als Einbruchsdiebstahl,r8e kann auf<br />

die Karte mit elekrronischer Börsenfunktion nicht zutreffen. Auch die Anwendbarkeit <strong>des</strong><br />

$ l48a SIGB ist umstritten. Kienapfeltx geht davon aus, daß die Verwendung einer<br />

entwendeten Bankomatkarte einen betrugerischen Datenverarbeitungsmißbrauch<br />

darstellt. Sctwaighofer,te' SchmölzerIe2<br />

und Leukauf - Steiningertot kommen dagegen<br />

zum Schluß, daß $ l48a nicht greifen könne, da der Programmablauf weder durch<br />

lalsche Daten noch durch falsche Programmanweisungen beeinflußt werde.<br />

<strong>Die</strong>s fuhrt zum Schluß, daß schon die Wegnahme einer geladenen elektronischen Börse<br />

<strong>Die</strong>bstahl darstellt, die Verwendung der gestofrJenen Börse aber keine weitere strafbare<br />

Handlung bildet. Analoges gilt bei der Verwendung ,,gestohlener" ecash-lnformationen.<br />

'tt<br />

öJZ-LSK tgzzl98.<br />

'tu<br />

ocH 20.3.198.t, 9 os 18/81, Jbl 198i, I16.<br />

't'<br />

öJZ-LSK tg'75/r2t.<br />

''"<br />

oGH 29.10.t98i SSt 56/85=JBl 1986, 261 = ÖlZ-r-Src 1986/i und 24.10.i989, 15 0s 12?/89<br />

EDVUR 1990. 36tr<br />

"" Haplel, <strong>Die</strong> ,,Bankomat"kane: Wertträger? Schlüssel? Urkunde?, öJZ l9S3,234tr.<br />

tn<br />

Kienaplel, Gmndrlß <strong>des</strong> östeneicfuschen Strafrechts, BT IIr, Wien 1988, g l48a RZ 22.<br />

)et<br />

Schwaighofer, Zur Süafbarkeit <strong>des</strong> Mißbrauchs fiemder Bankoma&arr€n , ÖlZ 14/15/lgg), 45'1 - 461<br />

tn'<br />

Sch.ö/r"r, <strong>Die</strong> unb€fugte Venvendung einer fremden Ban-komatkane - Suafrechtliche Aspekte,<br />

EDVUR 1990, 3 0f.<br />

Elektronsches Geld 164

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