Die Zukunft des Geldes
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eines <strong>Die</strong>bstahls dar.'tJ Inhaberschecks<br />
werden aber in der RSpr sehr wohl als<br />
Wertträger gesehenttu und können daher gestohlen werden.ttt<br />
<strong>Die</strong> geladene elektrorusche Börse kann ohne weiteres wre ein Inhaberscheck als<br />
Zahlungsmittel eingesetzt werden. EPA garantiert gemäß Punkt 3 <strong>des</strong> Händlervertrages<br />
dem Händler die Zahlung. <strong>Die</strong>s bedeutet. die geladene elehronische Börse stellt ebenso<br />
wie Bargeld einen Wert an sich dar und stellt damit ein <strong>Die</strong>bstahisobjekt dar.<br />
<strong>Die</strong> Wegnahme von Festplattenintralten, die ecash darstellen, dürfte wohi kaum als<br />
<strong>Die</strong>bstahl aber immerhin als Datenbeschädigung zu qualifizieren sein.<br />
8.3.3 Verwendung einer gestohlenen Kafte<br />
!'envendet der <strong>Die</strong>b eine echte elektronische Geldborsenkane, so schzidigt er schon im<br />
Zeitpunkt der Wegnahme den Karteniniaber, nicht aber zum Zairlungszeitpunk den<br />
Händler. <strong>Die</strong>ser bekommt ja echtes - wenn auch gestohlenes - elekrorusches Geld,<br />
<strong>des</strong>sen Gutschrift durch Punkt 3 <strong>des</strong> Händlervertrages mit EPA garantien ist.<br />
<strong>Die</strong> Qualifikation als <strong>Die</strong>bstahl, wie sie der OGH bei unbefugter Bankomatbenutzung mit<br />
einer gestohlenen Karte vorgenommen hatr88 oder gar als Einbruchsdiebstahl,r8e kann auf<br />
die Karte mit elekrronischer Börsenfunktion nicht zutreffen. Auch die Anwendbarkeit <strong>des</strong><br />
$ l48a SIGB ist umstritten. Kienapfeltx geht davon aus, daß die Verwendung einer<br />
entwendeten Bankomatkarte einen betrugerischen Datenverarbeitungsmißbrauch<br />
darstellt. Sctwaighofer,te' SchmölzerIe2<br />
und Leukauf - Steiningertot kommen dagegen<br />
zum Schluß, daß $ l48a nicht greifen könne, da der Programmablauf weder durch<br />
lalsche Daten noch durch falsche Programmanweisungen beeinflußt werde.<br />
<strong>Die</strong>s fuhrt zum Schluß, daß schon die Wegnahme einer geladenen elektronischen Börse<br />
<strong>Die</strong>bstahl darstellt, die Verwendung der gestofrJenen Börse aber keine weitere strafbare<br />
Handlung bildet. Analoges gilt bei der Verwendung ,,gestohlener" ecash-lnformationen.<br />
'tt<br />
öJZ-LSK tgzzl98.<br />
'tu<br />
ocH 20.3.198.t, 9 os 18/81, Jbl 198i, I16.<br />
't'<br />
öJZ-LSK tg'75/r2t.<br />
''"<br />
oGH 29.10.t98i SSt 56/85=JBl 1986, 261 = ÖlZ-r-Src 1986/i und 24.10.i989, 15 0s 12?/89<br />
EDVUR 1990. 36tr<br />
"" Haplel, <strong>Die</strong> ,,Bankomat"kane: Wertträger? Schlüssel? Urkunde?, öJZ l9S3,234tr.<br />
tn<br />
Kienaplel, Gmndrlß <strong>des</strong> östeneicfuschen Strafrechts, BT IIr, Wien 1988, g l48a RZ 22.<br />
)et<br />
Schwaighofer, Zur Süafbarkeit <strong>des</strong> Mißbrauchs fiemder Bankoma&arr€n , ÖlZ 14/15/lgg), 45'1 - 461<br />
tn'<br />
Sch.ö/r"r, <strong>Die</strong> unb€fugte Venvendung einer fremden Ban-komatkane - Suafrechtliche Aspekte,<br />
EDVUR 1990, 3 0f.<br />
Elektronsches Geld 164