Die Zukunft des Geldes
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etragen, bis die Spene laut AGB wirkt. <strong>Die</strong>se Regelung widerspricht klar den<br />
Empfehlungen der EG!<br />
Nach den AGB Bankomat Punk ,,Haftung" trägt der Kontoinhaber ,,alle Folgen und<br />
Nachteile <strong>des</strong> Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Venvendung, der Fä[schung und<br />
der Verlälschung der BK". <strong>Die</strong> Mithaftung der Bank geht sorveit, ,,als sie im Verhältnis<br />
zu anderen Ursachen an der Entstehung <strong>des</strong> Schadens m.itgewirkt hat". <strong>Die</strong>se Regelung<br />
wird von der Literatur fur unwirksam getraiten.rre Da der Schaden ja primär am Konto<br />
der Bank entsteht und erst auf das Kundenkonto überwala wird,rto kommt sie einer<br />
Pflicht zur Tragung eines Schadens ohne Verschulden <strong>des</strong> Kunden gleich. <strong>Die</strong><br />
Kreditinstitute schiießen dagegen die Haftung fur jede Art von Verschulden aus.<br />
Rechtlich möglich ist sicherlich der Ausschluß der Haftung fur leichte Faklässigkeit.<br />
,,Für Schäden, die durch N{anipulation dntter Personen an zum Geldbezug oder zur<br />
Begleichung von Rechnungen emchteren Aalagen entstanden sind, die der Kunde<br />
nachweisiich nicht zu verlreten hat, trifft ihn jedoch keine Haftung."<br />
Der Kunde haftet also fur<br />
. die Folgen von Verlust und <strong>Die</strong>bstahl<br />
. die Folgen der Totalfülschung einer Karte, die auf sein Girokonto zugreift,<br />
. fur manipulierte Endgeräte, soweit er sich nicht freibeweist.<br />
In der Entscheidung 1 Ob 598/79 vom i0.5.1979 hat der OGHrar die formularmäßig<br />
vereinbarte Regreßpflicht <strong>des</strong> Kreditkartenl-unden fur Zahlungen mit seiner gestohlenen<br />
bzw verlorenen Kreditkarte mangels Sperrmeldung fur rechtswirksam erkannt.<br />
In der bekanntesten österreichischen höchstgerichrlichen Entscheidung zum Eurocheque-<br />
Systemra2 hat der OGH im Jahre 1994 fur den Fall, daß der Bankkunde eine explizit in<br />
den AGB formulierte Obliegenheit verletzt (hier. Aufbewahrung in Autos) und<br />
andererseits ein gesetzlich vorgeschriebenes Sicherheitssystem der Banli versagt<br />
"t AGB Bankomat Punkl ..SD€ne'<br />
'3e<br />
vgl \ro und Koziol, Östeneichisches Bankvertragsrecht I, RZ I/I|J bTN RZ 8115.<br />
t'o<br />
Vgl Nrrnrirh - Peisst - Pisjak, Konsumenten-karten, aaOl59 und Kurschet, Wer tJ^gt den Schaden?<br />
,,Verdoppelte' und verlorene Banlomatkarten, ecolex 1990, 80<br />
'''<br />
Jbl 1980. 127.<br />
Elektronsches Celd<br />
I A')