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Die Zukunft des Geldes

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etragen, bis die Spene laut AGB wirkt. <strong>Die</strong>se Regelung widerspricht klar den<br />

Empfehlungen der EG!<br />

Nach den AGB Bankomat Punk ,,Haftung" trägt der Kontoinhaber ,,alle Folgen und<br />

Nachteile <strong>des</strong> Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Venvendung, der Fä[schung und<br />

der Verlälschung der BK". <strong>Die</strong> Mithaftung der Bank geht sorveit, ,,als sie im Verhältnis<br />

zu anderen Ursachen an der Entstehung <strong>des</strong> Schadens m.itgewirkt hat". <strong>Die</strong>se Regelung<br />

wird von der Literatur fur unwirksam getraiten.rre Da der Schaden ja primär am Konto<br />

der Bank entsteht und erst auf das Kundenkonto überwala wird,rto kommt sie einer<br />

Pflicht zur Tragung eines Schadens ohne Verschulden <strong>des</strong> Kunden gleich. <strong>Die</strong><br />

Kreditinstitute schiießen dagegen die Haftung fur jede Art von Verschulden aus.<br />

Rechtlich möglich ist sicherlich der Ausschluß der Haftung fur leichte Faklässigkeit.<br />

,,Für Schäden, die durch N{anipulation dntter Personen an zum Geldbezug oder zur<br />

Begleichung von Rechnungen emchteren Aalagen entstanden sind, die der Kunde<br />

nachweisiich nicht zu verlreten hat, trifft ihn jedoch keine Haftung."<br />

Der Kunde haftet also fur<br />

. die Folgen von Verlust und <strong>Die</strong>bstahl<br />

. die Folgen der Totalfülschung einer Karte, die auf sein Girokonto zugreift,<br />

. fur manipulierte Endgeräte, soweit er sich nicht freibeweist.<br />

In der Entscheidung 1 Ob 598/79 vom i0.5.1979 hat der OGHrar die formularmäßig<br />

vereinbarte Regreßpflicht <strong>des</strong> Kreditkartenl-unden fur Zahlungen mit seiner gestohlenen<br />

bzw verlorenen Kreditkarte mangels Sperrmeldung fur rechtswirksam erkannt.<br />

In der bekanntesten österreichischen höchstgerichrlichen Entscheidung zum Eurocheque-<br />

Systemra2 hat der OGH im Jahre 1994 fur den Fall, daß der Bankkunde eine explizit in<br />

den AGB formulierte Obliegenheit verletzt (hier. Aufbewahrung in Autos) und<br />

andererseits ein gesetzlich vorgeschriebenes Sicherheitssystem der Banli versagt<br />

"t AGB Bankomat Punkl ..SD€ne'<br />

'3e<br />

vgl \ro und Koziol, Östeneichisches Bankvertragsrecht I, RZ I/I|J bTN RZ 8115.<br />

t'o<br />

Vgl Nrrnrirh - Peisst - Pisjak, Konsumenten-karten, aaOl59 und Kurschet, Wer tJ^gt den Schaden?<br />

,,Verdoppelte' und verlorene Banlomatkarten, ecolex 1990, 80<br />

'''<br />

Jbl 1980. 127.<br />

Elektronsches Celd<br />

I A')

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