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Die Zukunft des Geldes

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6.5 Uberlegungen de lege ferenda<br />

De lege ferenda ist - nicht nur im Hinblick aufusancen im Bankbereich - anzuregen, der<br />

österreichische Gesetzgeber möge im Kartellgesetz auch die Absprache betreffend<br />

gemernsame Allgemeine Geschäftsbedingungen eindeutig als Kartell bzw<br />

Karteiltatbestand qualifizreren. <strong>Die</strong> Konstruktion der EpA,/ApSS sowie die Existenz<br />

eines einheitlichen Netzes und die Verwendung einheitlicher AGB kann auch aus Sicht<br />

<strong>des</strong> Konsumenten sinnvoll sein. Formal sollte hier aber wotLl eine ausgewogene Regelung<br />

und eine .Anmeldung der Karteile nach nationalem und EU-Recht erwoqen werden.<br />

7. Beweisrecht<br />

7.1 Elektronisch gespeicherte<br />

lnformationen als Beweismittel<br />

<strong>Die</strong> Idee der elelctronischen urk'unde wird in allen Rechtsgebieten <strong>des</strong> österreichischen<br />

Rechts abgelehnt. <strong>Die</strong>s bedeut aber nicht, daß es daher unzulässig wäre,<br />

elektromagentisch gespeicherte Daten bei Gericht vorzulegen. Denn das Zivilprozeßrecht<br />

geht davon aus, daß grundsätzlich jede geeignete sache wenn nicht als urkunde so<br />

zumin<strong>des</strong>t als Auskunftssache iSd $ 3lg zpo oder Gegenstand <strong>des</strong> Augenscheins<br />

vorgelegt werden kann. Einziger unterschjed: Eine unterschriebene privaturkunde<br />

begnindet gemäß $ 294 zPo den vollen Beweis, daß die in ihr enthaltene Erklärunq vom<br />

Aussteller<br />

hernihrt.<br />

In der Gerichtspraxis werden eleklronische gespeicherte Daten meist in Form eines<br />

Ausdrucks vorgelegt und praktisch wie urkunden behandelt. wird die Glaubwürdigk€it<br />

bestntten, so wird im Fall elektronische qespeicherter Daten idR ein EDV-<br />

Sachverständiger<br />

beigezogen.<br />

Elektronsches Geld 157

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