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Die Zukunft des Geldes

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,,2) <strong>Die</strong> Oesteneichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> EG-Vertrages,<br />

<strong>des</strong> Protokolls über die Satzung <strong>des</strong> Europäischen Systems der Zentralbanken und der<br />

Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen<br />

unmittelbar anrvendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses<br />

Bun<strong>des</strong>gesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aulgaben <strong>des</strong><br />

ESZB mitzuwirken. Im Rahmen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2<br />

und lO5 <strong>des</strong> EG-Vertrages, hat die Oesterreiclusche Nationalbank mit allen ihr zu<br />

Gebote stehenden lvlitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten.<br />

Soweit dies ohne Beeintrachtigung <strong>des</strong> Zieis der Preisstabilität möglich ist, ist den<br />

volksr.virtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Winschaftsrvachst um und<br />

Beschaftigungsentwick-lung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in<br />

der Gemeinschaft zu unterstützen. "<br />

Elekronisches Geld hat das Potential, die von der Zentralbank in nationalem Interesse zu<br />

überwachenden Geldmengen zu vergrößern, worauf schon Förster\8 hingewiesen hat.<br />

Zusätzlich könnte elektrorusches Geld das Einkommen der Union, <strong>des</strong> Staates bzw der<br />

Zentralbank vermindem.se Dah.er könnten gesetzliche Rahmenbedingungen aus dieser<br />

Sicht notwendig werden.<br />

For.r/e," untersucht die Auswirkungen <strong>des</strong> elel(ronischen Bargel<strong>des</strong> auf die Geldpolitik<br />

der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank und kommt zum Schluß, daß das elekronische Bargeld -<br />

solange die Bestände min<strong>des</strong>treservepflichtig sind - keinen negativen EinIluß auf die<br />

Steuerbarkeit der Geldmenge durch die Bun<strong>des</strong>bank haben würde.$<br />

Gemäß Kundmachung MR 4195 der Oesterreichischen Nationalbank vom 2J. Juli 1995<br />

aufgrund $ 43 Abs 9 NationalbankG sind ,,Verpflichtungen aus der Entgegennahme<br />

fremder Gelder" min<strong>des</strong>treservepflichtig. <strong>Die</strong>se werden aber in $ 2 Abs 2 der<br />

Kundmachung taxativ aufgezählt. Am ehesten könnten elektronische Bargeldbeträge als<br />

38<br />

Förser, <strong>Die</strong> Chip-Karte als Bargeld der Zukuni, FranlfirLMain 1985. l0ltrl vgl auchBank<br />

for<br />

Intemational Senlemenls (BIS) lvlonetaD and Economic Depaflment, EiectrorucMoney:<br />

a monela.r-Y<br />

polisv perspecu\ e. Basel 6.11.1995<br />

to<br />

Bank for Intemalional Settlements (BIS) Monenry and Economic Department, Possible seignorage<br />

implicarions of t-he de'velopment ofelectronic mones, Basel 6.I L 1995.<br />

x<br />

Förster aa} lo7 .<br />

Elektronsches Geld 116

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