Die Zukunft des Geldes
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,,2) <strong>Die</strong> Oesteneichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> EG-Vertrages,<br />
<strong>des</strong> Protokolls über die Satzung <strong>des</strong> Europäischen Systems der Zentralbanken und der<br />
Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen<br />
unmittelbar anrvendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses<br />
Bun<strong>des</strong>gesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aulgaben <strong>des</strong><br />
ESZB mitzuwirken. Im Rahmen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2<br />
und lO5 <strong>des</strong> EG-Vertrages, hat die Oesterreiclusche Nationalbank mit allen ihr zu<br />
Gebote stehenden lvlitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten.<br />
Soweit dies ohne Beeintrachtigung <strong>des</strong> Zieis der Preisstabilität möglich ist, ist den<br />
volksr.virtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Winschaftsrvachst um und<br />
Beschaftigungsentwick-lung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in<br />
der Gemeinschaft zu unterstützen. "<br />
Elekronisches Geld hat das Potential, die von der Zentralbank in nationalem Interesse zu<br />
überwachenden Geldmengen zu vergrößern, worauf schon Förster\8 hingewiesen hat.<br />
Zusätzlich könnte elektrorusches Geld das Einkommen der Union, <strong>des</strong> Staates bzw der<br />
Zentralbank vermindem.se Dah.er könnten gesetzliche Rahmenbedingungen aus dieser<br />
Sicht notwendig werden.<br />
For.r/e," untersucht die Auswirkungen <strong>des</strong> elel(ronischen Bargel<strong>des</strong> auf die Geldpolitik<br />
der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank und kommt zum Schluß, daß das elekronische Bargeld -<br />
solange die Bestände min<strong>des</strong>treservepflichtig sind - keinen negativen EinIluß auf die<br />
Steuerbarkeit der Geldmenge durch die Bun<strong>des</strong>bank haben würde.$<br />
Gemäß Kundmachung MR 4195 der Oesterreichischen Nationalbank vom 2J. Juli 1995<br />
aufgrund $ 43 Abs 9 NationalbankG sind ,,Verpflichtungen aus der Entgegennahme<br />
fremder Gelder" min<strong>des</strong>treservepflichtig. <strong>Die</strong>se werden aber in $ 2 Abs 2 der<br />
Kundmachung taxativ aufgezählt. Am ehesten könnten elektronische Bargeldbeträge als<br />
38<br />
Förser, <strong>Die</strong> Chip-Karte als Bargeld der Zukuni, FranlfirLMain 1985. l0ltrl vgl auchBank<br />
for<br />
Intemational Senlemenls (BIS) lvlonetaD and Economic Depaflment, EiectrorucMoney:<br />
a monela.r-Y<br />
polisv perspecu\ e. Basel 6.11.1995<br />
to<br />
Bank for Intemalional Settlements (BIS) Monenry and Economic Department, Possible seignorage<br />
implicarions of t-he de'velopment ofelectronic mones, Basel 6.I L 1995.<br />
x<br />
Förster aa} lo7 .<br />
Elektronsches Geld 116