Die Zukunft des Geldes
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die Frage nach den rechtlichen A-nforderungen an Anonymität eines<br />
Zahlungsverkehrssystems und nach vertraulicher Behandlung von Zahlungsverkehrsdaten<br />
gestellt werden.<br />
Diametral entgegengeseta zum Recht aufDatenschutz, das in österreich sogar durch $ l<br />
Datenschutzgesetz @SG) als Grundrecht im Verfässungsrang steht, und vermutlich auch<br />
die möglichst zunickhaltende Verarbeitung personenbezogener Daren fordert, sowie zum<br />
Bankgeheimnis gemaß $ l8 BWG steht rn jedem Zahlungsverkehrssystem die berechtigte<br />
Forderung, daß vor allem filr den Faii von Mißbräuchen aber auch bei technischen<br />
Fei ern die Rückverfolgung der tatsächlichen Vorkommnisse möglich sein muß. In Punkt<br />
6. I der Kreditkanenempfehlung der EGL0L ,.vird dieser Punk explizit angesprochen.<br />
Ein vollkommen anonvmes Zahlungssystem ist daher zwar technisch vorstellbar, wird<br />
aber in der Prax.is wohl selten verwirk.licht werden. Das reaie Papiergeld und MONDEX<br />
sind die einzigen Systeme, die in diese fuchtung tendieren. Sowol das<br />
chrpkartenbasierende als auch das E-Money nach den Chaumschen Ideen könnten eine<br />
vollkommen anonymes Zahlungsverkehrssvstem sein. <strong>Die</strong> realen Umsetzungen sehen<br />
aber alle davon ab, die direkte ZahJung von Geldverwender zu Geldverwender zu<br />
ermögliche sondern fordern nach jedem Zahlungsvorgang die RLickwechslung bei der<br />
ausgebenden Stelle. Damit ist aber informationstheoretisch immer jeder Zahlungsvorgang<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
nickverfolsbar.<br />
4.2 Datenschutz und Bankgeheimnis im EG-Recht<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> Europarates wurde schon im Jahre 1980 eine allgemeine<br />
Datenschutzkonvention erarbeitet, die östeneich ratifiziert hat.L0: <strong>Die</strong> EG-Kommission<br />
hat wiederholt angeregt, alle Mitgliedsstaaten sollten dieser Konvention beitretenl0i oder<br />
'*<br />
Art J<br />
'o'<br />
ENfFEILLnIG 88/590/€wG DER KOMMSSION vom 17. Nov€mber 1988 zu ZaNungssysremen,<br />
insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kanenausstellern, Abl 88,{- 3l?/55 v<br />
24. I L 1988<br />
r0?<br />
Übereinkommen zum Schutz <strong>des</strong> Menschen bei der automatischel Verarbeitung personenbezogener<br />
Da(en vom 17.9.1980, BGBI 1988/317. Vgl zum folgenden .l&ber, österreichisches Bankgeheimnis und<br />
EG-Recht, ir'. Griller, Banken im Bimenrnarkt. Wi€n 1992.56'7ff.<br />
'or<br />
Vgl die Empfehlung vom 29.7.1981.<br />
Elektronsches Geld 120