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Die Zukunft des Geldes

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d) <strong>Die</strong> Ablehnung einer Mitgliedschaft muß schriftlich begrundet und in einem<br />

unabhängigen Verlahren überprüfbar sein (punkt 28).<br />

e) Das Verbot der Teilnahme an einem anderen System kann dann begnindet sein,<br />

wenn dies zur Sicherung eines angemessenen Datenvolumens notwendig ist und<br />

steht einer FreisteJ)ung nach Art 85 Abs 3 rucht entgegen @untt 29).<br />

f) Folgende Punke einer Vereinbarung können gegen Art 85 Abs I verstoßen, können<br />

aber nach Art 85 Abs 3 freigestellt werden (punkt 33).<br />

g) Regeln über Transalcionszeiten (nicht aber über Wertstellungspraktiken l)<br />

h) Höchst- und Min<strong>des</strong>tbetrage<br />

i) Vereinbarungenüber<br />

Sicherheits-<br />

und fusikomanagementregeln<br />

j) Abgestimmte Verhaltensweisen gegenüber Kunden (zB AGB gegenLiber dem<br />

Endk-unden) sind jedenfalls verboten I<br />

k) <strong>Die</strong> Verrechnung<br />

der Anlaufkosten<br />

an Teilnehmer,<br />

die diese nicht getragen haben,<br />

durch eine gemeinsame Austauschgebühr ist zulässig (punkt 35).<br />

l) Eine Festsetzung der Art oder Höhe der den Endkunden berechneten preise ist<br />

jedenfalls unzulässig! (Punl,.t 39)<br />

m) <strong>Die</strong> Festsetzung einer multilateralen Austauschgebük verstößt idR gegen Art g5<br />

Abs I EGV kann aber freigesteilt werden (punkt 40 bis 43). Eine bilateral<br />

festgesetzte Austauschgebühr ist idR unbedenklich.<br />

n) Grenzüberschreitende Lherweisungen können gegenüber inländischen<br />

[,rberweisungen zusätzlich Leistungen erfordern - zB Meldungen an die<br />

Zahlungsbilanzbehörden, Währungsumrechnung, Zusatzinformationen an den<br />

Endk-unden, Lherpnifung von Angaben, Umformatierung der Datensätze,<br />

zusätzliche Verrechnungsvorgänge.<br />

Daher könnten erhöhte Kosten fur den<br />

Endkunden dann erforderlich sein und die Vereinbarung einer mehrseitigen<br />

Austauschgebühr freigestellt werden, wem die Höhe der gebühr den<br />

durchschnittlichen Sonderkosten der teilnehmenden Banken entspricht und den<br />

Teilnehmern am System freigestellt bteibt, bilaieral höhere oder niedrigere Gebühren<br />

auszuhandeln<br />

fPunkt 56).<br />

Elektronsches Geld 128

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