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Die Zukunft des Geldes

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1002 ff ABGB geschuldet ist. Dazu meint etwa l4raldhausl,'' daß die gemeinschaftliche<br />

Verwaltung von lvliteigentum gemeint sei. Avancini - Iro - Ko:iof8 sehen dies tiberhaupt<br />

nur dann gegeben, wenn der Bank bei der Disposition über die Gelder im Sinne von<br />

Vermögensvenvaltung ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. <strong>Die</strong>s ist aber<br />

nicht der Zweck der elektroruschen<br />

Geldbörse.<br />

<strong>Die</strong> Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ist nicht der Zweck der elektronischen<br />

Geldbörse. Denn dieser Tatbestand lieg nach h-A6o dann vor, ,,wem von einer Vielzahl<br />

von Geldgebern auf der Grundlage typisiener Venrage darlehensweise oder in ähnlicher<br />

Weise laufend Gelder entgegengenornmen werden, die ihrer Art nach nicht banlniblich<br />

besichen sind." Im übngen ist die elektronische Geldbörse auch manqels Verzinsung<br />

nicht zur Adage von Geld geeignet ist und daher sicher keine SpareinJage Aber selbst bei<br />

einer Sichteinlage zu Zwecken <strong>des</strong> Girogeschäftes ist idR eine Verzinsung üblich'0 <strong>Die</strong><br />

Subsumtion der elektromschen Geldbörse unter das Einlaeeneeschäft ist also nicht<br />

zielfuhrend.<br />

Der Begriff <strong>des</strong> Einlagengeschafls iSd L und 2. BankrechtskoordinierungsRl ist sehr<br />

viel weiter. ,,Entgegennahme von Einlagen und anderen ruckzahlbaren Geldem" lieg<br />

allerdings nur dann vor, wenn der Entgegennehmende Schuldner aus dem Venrag über<br />

die Verwaltung oder Einlage der fremden Gelder ist. Wenn also die Post bzw PTA<br />

Geider fiir die PSK<br />

t'<br />

entgegennimmt, benötigt sie keine Bankkonzession. Erfolg di"<br />

Entgegennahme so, daß der eigentliche Empftinger <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> nicht bekanntgegeben<br />

wird, schließt der Empftinger das Bankgeschäft ab.<br />

Im Falle der elektronischen<br />

Geldbörse nimmt entweder ein Bankomat oder eine<br />

Bankstelle Geld zur ,,Ein1age" auf der Börse an. Im Falle <strong>des</strong> E-Cash der Bank-Austria<br />

nimmt der deren Bankrechrer Geld zur Umrvechslung in elek-tronisches Geld an.<br />

Damit könnte dieses Geschäft unler den Begriff <strong>des</strong> Einlagengeschäfts iSd EG-Rechts<br />

fallen. Das EG-Recht verpflichtet den nationalen Gesetzgeber dazu, diese Tätigkeit allen<br />

61<br />

fi;aldhausl, <strong>Die</strong> Berechtigung zum Berrieb von Bankgeschfien, Wien 199i,2lt<br />

d<br />

Bankl'e(raesrecht [,15f .<br />

6e<br />

rlra lcl h au s l,-Berechtigung, 2 I mrvN.<br />

'"<br />

Avancini - Iro - Koziol, Barkveftragsrccht 1459. Da das Griogeschfis als eigener Tlpus eines<br />

Bankgeschä.fts angefuhrt wird, erstaunt die Enväir.nung der Sichteintage &i Avancini - lro - Koziol an<br />

dieser Stelle und ist nur durch ibre Theorie der Tremung yon Kontoeröffnungs- und Girovenrag (vgl<br />

Band I324 ff) zu erklären..<br />

;t<br />

Laurer in Fremutr, BWG, RZ 5 zu g I BWG.<br />

Elektronsches Geld 108

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