Die Zukunft des Geldes
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1002 ff ABGB geschuldet ist. Dazu meint etwa l4raldhausl,'' daß die gemeinschaftliche<br />
Verwaltung von lvliteigentum gemeint sei. Avancini - Iro - Ko:iof8 sehen dies tiberhaupt<br />
nur dann gegeben, wenn der Bank bei der Disposition über die Gelder im Sinne von<br />
Vermögensvenvaltung ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. <strong>Die</strong>s ist aber<br />
nicht der Zweck der elektroruschen<br />
Geldbörse.<br />
<strong>Die</strong> Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ist nicht der Zweck der elektronischen<br />
Geldbörse. Denn dieser Tatbestand lieg nach h-A6o dann vor, ,,wem von einer Vielzahl<br />
von Geldgebern auf der Grundlage typisiener Venrage darlehensweise oder in ähnlicher<br />
Weise laufend Gelder entgegengenornmen werden, die ihrer Art nach nicht banlniblich<br />
besichen sind." Im übngen ist die elektronische Geldbörse auch manqels Verzinsung<br />
nicht zur Adage von Geld geeignet ist und daher sicher keine SpareinJage Aber selbst bei<br />
einer Sichteinlage zu Zwecken <strong>des</strong> Girogeschäftes ist idR eine Verzinsung üblich'0 <strong>Die</strong><br />
Subsumtion der elektromschen Geldbörse unter das Einlaeeneeschäft ist also nicht<br />
zielfuhrend.<br />
Der Begriff <strong>des</strong> Einlagengeschafls iSd L und 2. BankrechtskoordinierungsRl ist sehr<br />
viel weiter. ,,Entgegennahme von Einlagen und anderen ruckzahlbaren Geldem" lieg<br />
allerdings nur dann vor, wenn der Entgegennehmende Schuldner aus dem Venrag über<br />
die Verwaltung oder Einlage der fremden Gelder ist. Wenn also die Post bzw PTA<br />
Geider fiir die PSK<br />
t'<br />
entgegennimmt, benötigt sie keine Bankkonzession. Erfolg di"<br />
Entgegennahme so, daß der eigentliche Empftinger <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> nicht bekanntgegeben<br />
wird, schließt der Empftinger das Bankgeschäft ab.<br />
Im Falle der elektronischen<br />
Geldbörse nimmt entweder ein Bankomat oder eine<br />
Bankstelle Geld zur ,,Ein1age" auf der Börse an. Im Falle <strong>des</strong> E-Cash der Bank-Austria<br />
nimmt der deren Bankrechrer Geld zur Umrvechslung in elek-tronisches Geld an.<br />
Damit könnte dieses Geschäft unler den Begriff <strong>des</strong> Einlagengeschäfts iSd EG-Rechts<br />
fallen. Das EG-Recht verpflichtet den nationalen Gesetzgeber dazu, diese Tätigkeit allen<br />
61<br />
fi;aldhausl, <strong>Die</strong> Berechtigung zum Berrieb von Bankgeschfien, Wien 199i,2lt<br />
d<br />
Bankl'e(raesrecht [,15f .<br />
6e<br />
rlra lcl h au s l,-Berechtigung, 2 I mrvN.<br />
'"<br />
Avancini - Iro - Koziol, Barkveftragsrccht 1459. Da das Griogeschfis als eigener Tlpus eines<br />
Bankgeschä.fts angefuhrt wird, erstaunt die Enväir.nung der Sichteintage &i Avancini - lro - Koziol an<br />
dieser Stelle und ist nur durch ibre Theorie der Tremung yon Kontoeröffnungs- und Girovenrag (vgl<br />
Band I324 ff) zu erklären..<br />
;t<br />
Laurer in Fremutr, BWG, RZ 5 zu g I BWG.<br />
Elektronsches Geld 108