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Die Zukunft des Geldes

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Mitgliedsstaaten ausgegeben, wobei der Umfang durch die EZB genehmigt wird. Gemäß<br />

Art l09l Abs 3 EGV wurde mit dem ersten Tag der dritten Stufe der WWU (l I 1999)<br />

die ECU ,,zu einer eigenständigen Währung". <strong>Die</strong> nationalen Währungen wurden durch<br />

den ECU (Euro) ersetzt, stellen aber in der Lhergangszeit Denominationen <strong>des</strong> Euro dar.<br />

$ 6l Abs 2 NationaibankG5e<br />

wiederholt: ,,<strong>Die</strong> Noten der Bank sind gesetzliche<br />

Zahlungsnuttel und müssen zum vollen Nennwert angenomrnen werden, soweit die<br />

Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfilllen ist." Laut BGBI I 1998/60<br />

$ 89 Abs 3 hat diese Bestimmung ab 1999 folgenden - wohl mangels Ausgabe von<br />

Schillingnoten in der Llbergangszeit bis 2002 unsinnigen - Wonlaut<br />

,,S 61 ( 1) <strong>Die</strong> Oesteneichische Nationaibank ist nach Maßgabe der Genehmigung der<br />

EZB berechtig, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. <strong>Die</strong> von der<br />

Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der<br />

anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf<br />

Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zafr.lungsmittel.<br />

(2) <strong>Die</strong> in Abs. I genannten Bankroten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt<br />

angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu<br />

erfi.illen ist."<br />

In $ 8 Abs I ScheidemünzenG60<br />

werden die von der Münze österreich AG<br />

auszuprägenden Scheidemünzen als weitere gesetzliche Zahlungsmittel definiert. Gemäß<br />

$ l0 Abs 4 dieses Gesetzes idF BGBI I 1998/60 griltig ab 20Ol verlieren ab dem<br />

l. L2001 aJ einem von der Münze festzusetzenden Einlieferungsdatum die<br />

Scheidemünzen in Schilling ihre Eigenschaft als Zahlungsmittei.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, daß derzeit aussctrließlich die von der Münze Österreich ausgeprägren<br />

Scheidemünzen und die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen<br />

Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel (Geld im eigentlichen Sinn) in der Währung ECU<br />

(EltRO) darstellen. <strong>Die</strong> elektromagnetische Darstellung eines Geldbetrages stellt weder<br />

in einem Bankcomputer (Girokonto) noch in der Chipkarte (elekronischer Börsensaldo)<br />

5e<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz über die Oestcrreichische Naüonalbank (Nationalbankgesetz 198-t - NBG), BGBI<br />

198,{/50 (W\ö<br />

t<br />

BG uom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die<br />

Strafgesetznovelle vom Jah-re 1932 (Scheidemünzengeserz l9E8), BGBI 1988/597<br />

Elektronsches Celd 106

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