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Die Zukunft des Geldes

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und Benutzer muß festlegt werden, ob der gespeicherte E-Geld-Betrag ruckzahlbar ist<br />

und welche Bedingungen,<br />

Formalitäten und Fristen gegebenenfalls fur die Rückzahlung gelten."<br />

3.9 Verpflichtung zur ldentitätsprüfung?<br />

<strong>Die</strong> elektronische Geldbörse in Form der Wertkarte mit reiner Geldborsenfunktion<br />

könnte als anonymes Konto betrachtet rverden. Sieht man den Kauf einer Wertkarte oder<br />

Anlage eines anonymen E-Cash-Kontos<br />

am PC <strong>des</strong> Kunden als Anknüpfung einer<br />

dauernden Geschäftsbeziehung, so könnte abhängig von der bankrechtlichen Einordnung<br />

der Chipkane gemäß $ 40 BWG die Feststellung der Identität <strong>des</strong> Kunden geboten sein.<br />

Andererseits kann die Quick-Geldbörse derzeit nur mit einem Betrag von maximal öS<br />

1.999,- geladen werden und kommt als Instrument der Geldwäscherei daher wohl schwer<br />

in Frage.<br />

Gemäß der Einordnung der elektronischen Geldbörse unter.,Ausgabe und Verwaltung<br />

von Zahiungsmitteln" und aufgrund der .Ahnlichkeit mrt anonymen Geldscheinen, ist<br />

allerdings davon auszugehen, daß hier keine dauernde Geschäftsbeziehung iSd $ 40 Abs<br />

I Z I BWG vorliegl. Auftrund der Betragsbegrenzung, die weit unter der Grenze von<br />

öS 200.000 in $ 40 Abs 1Z 2 BWG triffi auch die allgemeine Pflicht zur<br />

Identitatsfeststellung nicht zu, solern keine sonstigen Verdachtsmomente iSd $ 40 Abs I<br />

Z 3 BWG hinzukommen.<br />

Der Vorschlag einer E-Geldinstitute-Rl<br />

geht davon aus, daß auf echte E-Geldinstitute<br />

die GeldwäscheRl 9ll308/EWG und damit auch die Regeln über die Identittitspnifung<br />

ab einer bestimmten Betragsgröße anwendbar sein soll.<br />

3.1 0 Min<strong>des</strong>treservepflicht<br />

Gemäß Art 105 EGV hat das Europäische System der Zentralbanken ESZB die Aufgabe,<br />

die Preisstabilität<br />

zu gewährleisten.<br />

Gemäß g 2 Abs 2 NationalbankG hatte die<br />

Oesterreichische Nationalbank bis l1 12.1998 die Aufgabe, den Geldumlauf in<br />

Östeneich zu regeln. Ab I . I . 1999 ist sie nur mehr Teil <strong>des</strong> ESZB-systems und hat<br />

Weisungen det EZB auszuführen. Seitdem lautet I 2 Abs 2 Nationalbankgesetz.<br />

Elektronsches Geld 115

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