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Die Zukunft des Geldes

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(AGBök) aus dem Jahr 1979 und ergänzendeBedingungen<br />

geregelt. Im<br />

Bankwesengesetz 1993 finden sich nur vereinzelt<br />

Vertraqsverhältnis zwiscl.ren Kunde und Bank:<br />

Spareinlagen ($$ 3 l1)<br />

Verbraucherkeditverträge ($ 3 3 )<br />

Verbrauchergirokontoverträge ($ 34)<br />

Preisaushang und Werbung ($ 3 5)<br />

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen ($ 36)<br />

Wenstellung ($ 37)<br />

Bankgeheimnis ($ 3 8)<br />

Einlagensicherung ($ 93)<br />

Regelungen betreflend<br />

Von diesen Bestimmungen dürften die $$ 3 5 bis i8 sowie $ 93 auf die zu betrachtenden<br />

Zahlungsverkehrssysteme anwendbar sein.<br />

Lt<br />

Mißt man das österreichrsche Recht am Zahlungsverkehrskodex,r so fehlen im<br />

nationalen Recht Vorgaben betreffend Netzzusammenschluß - <strong>Die</strong>ser ist allerdings in der<br />

Praxis fur das Chipkartengeld durch EPA/APSS weitgehend verwirklicht -,<br />

Schriftlichkeit der Kartenverträge und Transparenz der Konditionen. Letztere könnte<br />

allerdings aus den allgemeinen Regeln <strong>des</strong> Vertragsrechts abgeleitet werden.<br />

Den Hauptpunkten der Kartenempfetrlungen wird nur teilweise entsprochen<br />

das<br />

Informationspf'lichten (Ziffer 3 <strong>des</strong> Anhangs) gegenr]ber dem Kunden sind in Osterreich<br />

nur über den Umweg <strong>des</strong> $ 864a ABGB (verstecke Klauseln in AGB gelten nicht) oder<br />

<strong>des</strong> $ 915 ABGB (Unklare Regeln gehen zu Lasten <strong>des</strong> Verwenders) zu erschließen.<br />

Ein Verbot der unaufgeforderten Zusendung (Zitrer 5) von Karten existiert nicht. Der<br />

Vertrag mit dem Konsumenten kommt idR durch Unterschrift <strong>des</strong> Kunden auf einem<br />

Bestellformular und Zusenduns der Karte vor Erhalt der Karte durch den Kunden<br />

zustande.<br />

Elektronsches Geld 131

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