Die Zukunft des Geldes
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kann auch zur Abschöpfung der Bereicherung aus der unerlaubten Handlung,rJ5 zu<br />
gerichtlichen Strafenrs6 und/oder zur Zahlung von Bußgeldern"t fuken. Das<br />
österreichische Kartellrecht ist gemäß $ 5 Abs 2 KartellG auf Bankgeschafte insoweit<br />
nicht anwendbar, als die Verhaltensweisen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der<br />
Aufsicht <strong>des</strong> Bundsministeriums fi.lr Finanzen unterliegen. <strong>Die</strong>s gilt aber nur soweit<br />
bankrechtliche vorschriften einzuhalten sind.r58 Das sonstige wettbewerbsverhalten von<br />
Kreditinstituten unterliegt voll dem Kanellrecht.<br />
6.4 <strong>Die</strong> Konstruktion der GABflEpNAPSS m Lichte <strong>des</strong> Kartettrechts<br />
Das EG-Kartellrecht ist dann anwendbar, wenn sich das Wettbewerbsverhalten auf den<br />
innergemernschaftiichen Waren- und <strong>Die</strong>nstleistungsverkehr auswirkt. <strong>Die</strong>se<br />
Einschrankung wird aber eher weit ausgelegl. Einheitliche Bedingungen fur<br />
Bankdienstleistungen fur das Gebiet eines ganzen Mitgliedsstaates fallen nach der<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und der EG-Kommission jedenfalls darunter.<br />
trt tuo Daher<br />
sind sowohl die AGB der österreichischen K,redituntemehmungen, als auch ergänzende<br />
AGB fur eurocheque, Bankomat, Bankomatkasse oder auch Quick-service so sie von<br />
der Mehrzahl der Kreditinstitute gegenüber Kunden und Händlern venvendet werden, als<br />
Verhaltenskanell zu bewerten.16' <strong>Die</strong>ses ist bei der EG-Komrmssion genehmigen zu<br />
lassen, da wotrl keine Gruppenfreistellungsverordnung darauf anwendbar ist. <strong>Die</strong> Folgen<br />
der Nichtanmeldung sind neben potentiellen Geldbußen vor allem die Nichtigkeit der<br />
AGB gegenüber<br />
Kunden und Händlem wegen $ 879 Abs 3 ABGB.'62<br />
'tt<br />
SS 21, .to Kaa€llc.<br />
'tu<br />
Sr, 129 ff KartellG.<br />
r5'<br />
$ l{2 Karlejlc.<br />
r58<br />
Vgl die EB zu $ 5 Abs I Z2 Kaneltc 1988 abgedmckr in Barfu/J-Auer, Kanellg'88, Wien i994,,t<br />
urd KOG 9.9.1991-Ok1'7/9I Girokont€ngebü-hen, WBI 199 t, 3gt Anjll Koppensteiner.<br />
r5e<br />
vgl EuGH 23.2.1994, T-39/92 und T40/92 Eurocheque ,,package Deat.., öBA 1994, 481.<br />
t@<br />
Vgl EuCH, Rs 172180, Züchner, Auslandsüberq.eisungen; Komrnission 85/1'7/EwG, Einheidiche<br />
Eurocheques i. Kornmissior 37/ll,€WG, Bel,qische Verenigrng; Kommission 87/103/EWG, ABI -<br />
italienische Banlomat-Vereinba-runs.<br />
t6t<br />
Vgl Eilmansberger, EWG-Kanellrecht und Banl