Die Zukunft des Geldes
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ankrechtliche Vorschriften einzuhalten sind.56 Das sonstige Wettbewerbsverhalten von<br />
Kreditinstituten unterliegt voll dem Kartellrecht.<br />
3.5 <strong>Die</strong> bankrechtliche Einordnung <strong>des</strong> elektronischen Gel<strong>des</strong><br />
351 DerGeldbegriff<br />
,,Geld im eigentlichen Sinn ist das vom Staat anerkannte ZatrJungsmittel, fur welches<br />
Annahrnenvang besteht. Zum Geld im weiteren Sinn rechnet man hingegen alles, was im<br />
Verkehr als Zahlungsmittel anerkannt ist Also .. das sogenannte Buchgeld, das sind<br />
Konten bei Kreditinstituten, über die sofon vefigi werden kann."rt Zu dieset<br />
Lehrbuchdefinition finden sich im österreichischen Recht wenige verstreute Regelungen.<br />
Gemäß $ 2 Abs 2 lit a SchiilingG und der Kundmachung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>mrnisteriums für<br />
Finanzen BGBI 1950/155 sind gesetzliches Zahlungsmittel ,,die von der Osterreichischen<br />
Nationalbank auszugebenden auf Schillinge lautenden Banknoten."<br />
Das SchillingGsE regelt in $ 3 Abs I ,,Vom 2 1 . Dezember 1945 bis zur Teilnahme<br />
Osterreichs an der drirten Stufe der Winschafts- und Währungsunron (Wrv!'IJ) oh-ne<br />
Ausnahmeregelung im Sinne <strong>des</strong> Artikels t 09k <strong>des</strong> Vertrages zur Gnlndung der<br />
Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Osterreich der Schilling die<br />
einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der<br />
Teilnahme Osteneichs an der dritten Srufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne<br />
<strong>des</strong> Artikels l09k EG-Ve*rag ist im Hinblick auf die Einführung <strong>des</strong> Euro als<br />
einheitliche Währung gemäß Artikel i09l Abs. 4 Ec-Vertrag auch der Euro in Österreich<br />
Rechnungseinieit."<br />
<strong>Die</strong> Ausgabe von Euro-Bankroten<br />
und Euro-Münzen werden in Art 105a EGV der<br />
Europäischen Zentraibank (EZB) und mit deren Genehmigung den nationalen<br />
Zentralbanken vorbehalten. <strong>Die</strong>se Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der<br />
Gemeinschaft als nationales Zahlunssmittel selten. Euro-Münzen werden durch die<br />
tu<br />
Vgl die EB zu S 5 Abs I Z 2 Kanellc 1988 abgednckt in BarfulS-Auer, Kartellg'88, Wien 1994, ,l<br />
urd KOG 9.9.1991, Oh 7/91 Girokontengebüllren. WBI 1991, 391 Ar.rn Koppensreiner.<br />
51<br />
Koziol - ll/etser, Gnnd,iß <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts, Band I, lO. AuJlage, Wien 1995, 219.<br />
" G uom 30. November 1945 üb€r Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz) BGBI<br />
r945/231 idF BGBI. I 1998/60.<br />
Elektronsches Geld 105