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Die Zukunft des Geldes

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ankrechtliche Vorschriften einzuhalten sind.56 Das sonstige Wettbewerbsverhalten von<br />

Kreditinstituten unterliegt voll dem Kartellrecht.<br />

3.5 <strong>Die</strong> bankrechtliche Einordnung <strong>des</strong> elektronischen Gel<strong>des</strong><br />

351 DerGeldbegriff<br />

,,Geld im eigentlichen Sinn ist das vom Staat anerkannte ZatrJungsmittel, fur welches<br />

Annahrnenvang besteht. Zum Geld im weiteren Sinn rechnet man hingegen alles, was im<br />

Verkehr als Zahlungsmittel anerkannt ist Also .. das sogenannte Buchgeld, das sind<br />

Konten bei Kreditinstituten, über die sofon vefigi werden kann."rt Zu dieset<br />

Lehrbuchdefinition finden sich im österreichischen Recht wenige verstreute Regelungen.<br />

Gemäß $ 2 Abs 2 lit a SchiilingG und der Kundmachung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>mrnisteriums für<br />

Finanzen BGBI 1950/155 sind gesetzliches Zahlungsmittel ,,die von der Osterreichischen<br />

Nationalbank auszugebenden auf Schillinge lautenden Banknoten."<br />

Das SchillingGsE regelt in $ 3 Abs I ,,Vom 2 1 . Dezember 1945 bis zur Teilnahme<br />

Osterreichs an der drirten Stufe der Winschafts- und Währungsunron (Wrv!'IJ) oh-ne<br />

Ausnahmeregelung im Sinne <strong>des</strong> Artikels t 09k <strong>des</strong> Vertrages zur Gnlndung der<br />

Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Osterreich der Schilling die<br />

einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der<br />

Teilnahme Osteneichs an der dritten Srufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne<br />

<strong>des</strong> Artikels l09k EG-Ve*rag ist im Hinblick auf die Einführung <strong>des</strong> Euro als<br />

einheitliche Währung gemäß Artikel i09l Abs. 4 Ec-Vertrag auch der Euro in Österreich<br />

Rechnungseinieit."<br />

<strong>Die</strong> Ausgabe von Euro-Bankroten<br />

und Euro-Münzen werden in Art 105a EGV der<br />

Europäischen Zentraibank (EZB) und mit deren Genehmigung den nationalen<br />

Zentralbanken vorbehalten. <strong>Die</strong>se Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der<br />

Gemeinschaft als nationales Zahlunssmittel selten. Euro-Münzen werden durch die<br />

tu<br />

Vgl die EB zu S 5 Abs I Z 2 Kanellc 1988 abgednckt in BarfulS-Auer, Kartellg'88, Wien 1994, ,l<br />

urd KOG 9.9.1991, Oh 7/91 Girokontengebüllren. WBI 1991, 391 Ar.rn Koppensreiner.<br />

51<br />

Koziol - ll/etser, Gnnd,iß <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts, Band I, lO. AuJlage, Wien 1995, 219.<br />

" G uom 30. November 1945 üb€r Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz) BGBI<br />

r945/231 idF BGBI. I 1998/60.<br />

Elektronsches Geld 105

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