Die Zukunft des Geldes
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Die Zukunft des Geldes
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die es den teilnehmenden Banken und damit praktisch dem gesamten österreichischen<br />
Geldapparat verbietet, ähnliche elektronische Geldbörsen von Konkurrenten zu<br />
venreiben.l6s<br />
<strong>Die</strong> Verwendung einseitiger AGB durch Großbanken kam zudem unter das Verbot <strong>des</strong><br />
Mißbrauchs marktbehenschender Stellung isd $S 35 ff KartellG fallen, so die Bank<br />
min<strong>des</strong>tens 5% Marktanteil und zusammen mit den drei größten Mitbewerbem 80Zo<br />
Marktanteil oder eine allgemein beschrrebene ribenagende lvlarktstellung hat. Letzteres<br />
könnte aufgrund der Verflechrung rrur der Gemeinde Wien und ca 150<br />
Unternehmensbeteiligungen bei der Bank-Austria zutreffen.<br />
<strong>Die</strong> Haftungsbestimmungen der Kreditkartenorganisationen entsprechen denen der EG-<br />
Kartenempfehlung. Für die debit-Karte (ec, Banliomat, Bankomatkasse) lehnen die<br />
AGBt6e jede Haftung soweit gesetzlich möglich ab. <strong>Die</strong> Rechtsprechung hat dies bis dato<br />
auch im großen und ganzen akzeptierr. Gegenüber Verbauchern dürfte dies aber gegen $<br />
6 Abs 1 Z 9 KSchG und \ 879 Abs i ABGB verstoßen.rr0<br />
Für Störungen der Systeme soll gemiiß Punkt ,,Storungen" der Kundenrichtlinie<br />
Bankomat und Punk i3 der AGBöKr L.iberhaupt nicht gehaftet werden, was wohl einem<br />
eindeutig sittenwidngen Gewährleistungsausschluß gleichkommt.<br />
<strong>Die</strong> Beweislast liegt bei debit-Karten entgegen der Arregung der Ziffer 6 der<br />
Kartenemplehlung idR beim Kunden. da die Bank jede auch unberechtigte Transaktion<br />
von <strong>des</strong>sen Girokonto abbucht und er somjt als Käger auftreten muß und beweispflichtig<br />
wird.r7l Da er aber nicht über Zugangzu den technischen Beweismitteln verfügt, befindet<br />
er sich oft in einer aussichtlosen Situation.<br />
Der Tatbestand <strong>des</strong> Mißbrauchs einer markbeherrschenden Stellune könnte somit bei<br />
:::. {Gts ce,Jeben sein<br />
i,(.-,(i ! ! i'rtri. Okl: -rl GirokontcngebrLirrcn \\-Bl 1991.,19J Anur,r.r,rpe,r-\'rerrer<br />
'\'!l<br />
l)Sl i'rsi \on1 lll;l!S,1,dcrtnVoltu:icLrunqenliirerncFrcistcllungollenbnrschonron<br />
Jcr Sr:lc "O h.r i \ C) trezlclil siclr nur tuf \\'Jren ) und ! on dar \ cnragsdauer hcr nlcht erliillt silld.<br />
: rn^l {L.rBol\r. PLrnkt l0 dcr Schccklr.:drngungen 193t, Punkt 3 der eurocheque-BcdLngungcn.<br />
Punkl ..fialiung' der Kundcnnchtlrl]te Bu0.lioultr-Scn rcc lt)91. Pudlt .,\'erlustDicbstilhl" der<br />
Kundenrichtlinien Batkomat-Quick-Sef!'ice I 99{.<br />
"" Kurschel, Wer l-rä91 den Schaden, ecolex 1990. '19ff, Koziol, <strong>Die</strong> Hafturg der Banken bei Versagen<br />
lechnischer Hilfsmiftel, OBA l/t9E7, 3ff; 1ro, <strong>Die</strong> Gesch2r-ftsverbindung z*ischen Bank und Kunde im<br />
allgemeinen, rn: Avancini - lro - Koziol, Os(eneichisches Benk!.etuagsrecht. Band I Wien 1981. 77ff;<br />
tr'enNich - Peissl - Pisyak, Konsumentenkanen, aaOl58ff.<br />
" Vgl Nenrwich - Petssl - Pisjak. Konsumentenftaflen, aaol6,lf, die allerdings nicht von der neuesten<br />
Fassung der Kundenrichtlinie Bankomat ausgehen.<br />
Elektronsches Celd 156