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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

4.1.1 LEGISTIK<br />

Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz<br />

<strong>2011</strong> (KSchRÄG <strong>2011</strong>)<br />

Aufgrund der erheblichen Anzahl von Konsumentenproblemen<br />

bei Vertragsabschlüssen im<br />

Zuge von unerbetener Telefonwerbung wurden<br />

die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht im<br />

Fernabsatz des Konsumentenschutzgesetzes<br />

(KSchG) im Frühjahr <strong>2011</strong> geändert (BGBl. I Nr.<br />

22/<strong>2011</strong>). Ausgehend von der Gewichtung der<br />

Beschwerdefälle wurde ein differenzierendes<br />

System eingeführt:<br />

Verträge, die während eines unerbetenen Werbeanrufs<br />

ausgehandelt werden und im Zusammenhang<br />

mit Gewinnzusagen oder Wett- und<br />

Lotteriedienstleistungen stehen, sind nichtig.<br />

Für Dienstleistungsverträge, die im Rahmen eines<br />

solchen unzulässigen Anrufs abgeschlossen<br />

werden, wurde das Rücktrittsrecht verlängert.<br />

Die Regelung ist seit 1. Mai <strong>2011</strong> in Kraft und wird<br />

im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-<br />

Richtlinie überarbeitet werden müssen.<br />

Flankierend zu den beschriebenen Maßnahmen<br />

wurde <strong>2011</strong> im Telekommunikationsgesetz ein<br />

Verbot der Rufnummernunterdrückung und -verfälschung<br />

(Sanktionierung mit bis zu 37.000 EUR)<br />

vorgesehen.<br />

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz<br />

(VBKG)<br />

Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz<br />

(BGBl. I Nr. 148/2006; VBKG) wurde im November<br />

<strong>2011</strong> sowie im Jänner <strong>2012</strong> geändert.<br />

Mit der erstgenannten Änderung wurden die vier<br />

im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen<br />

Fernmeldebüros als zuständige Behörden<br />

für die Umsetzungsbestimmung des Art. 13 betreffend<br />

unerbetene Nachrichten 1 der Richtlinie<br />

2002/58/EG benannt.<br />

Mit der zweitgenannten Änderung wurde einerseits<br />

einem Anpassungsbedarf, der sich aus einer<br />

weiteren Änderung des Anhangs der Verordnung<br />

(EG) Nr. 2006/2004 ergab, Rechnung getragen.<br />

So wurden etwa die für die Umsetzungsbestimmungen<br />

der „neuen Verbraucherkreditrichtlinie“<br />

2008/48/EG sowie der relevanten Artikel der<br />

„Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU zuständigen<br />

Behörden benannt, wobei grundsätzlich<br />

dieselben Behörden vorgesehen wurden, die<br />

schon für die Umsetzungsbestimmungen der<br />

Vorgängerrichtlinien vorgesehen waren. Anderseits<br />

wurde der Rechtslage nach dem BGBl. I Nr.<br />

50/2010 entsprochen, wonach alle Angelegenheiten<br />

im Bereich des VBKG, die bis dahin vom<br />

Bundeskommunikationssenat wahrzunehmen<br />

waren, nunmehr bei der Kommunikationsbehörde<br />

Austria konzentriert wurden.<br />

Bundeshaushaltsgesetz 2013<br />

Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 wird für<br />

„Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben“<br />

eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung<br />

(WFA) eingeführt, die für bestimmte Kernbereiche<br />

eine – im Vergleich zu bisher – wesentlich<br />

tiefergehende Abschätzung der Folgen solcher<br />

Vorhaben verlangt. Dies gilt auch für „konsumentenschutzpolitische“<br />

Auswirkungen, weshalb<br />

im Herbst <strong>2011</strong> der Entwurf der „WFA-Konsumentenpolitik-Verordnung“<br />

zur Begutachtung<br />

ausgesendet wurde. Die Stellungnahmen werden<br />

<strong>2012</strong> eingearbeitet und parallel ein IT-Tool<br />

zur Abfrage der (konsumentenpolitischen) Auswirkungen<br />

in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium<br />

für Finanzen entwickelt.<br />

Investmentfondsgesetz <strong>2011</strong><br />

Mit 1. September <strong>2011</strong> ist das neue Investmentfondsgesetz<br />

<strong>2011</strong> (InvFG <strong>2011</strong>) in Kraft getreten,<br />

mit dem die Richtlinie 2009/65/EG zur<br />

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

betreffend bestimmte Organismen für<br />

gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-<br />

IV-Richtlinie) umgesetzt wird.<br />

1 In Österreich umgesetzt in § 107 TKG.<br />

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