SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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KONSUMENTENPOLITIK<br />
4.1.1 LEGISTIK<br />
Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz<br />
<strong>2011</strong> (KSchRÄG <strong>2011</strong>)<br />
Aufgrund der erheblichen Anzahl von Konsumentenproblemen<br />
bei Vertragsabschlüssen im<br />
Zuge von unerbetener Telefonwerbung wurden<br />
die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht im<br />
Fernabsatz des Konsumentenschutzgesetzes<br />
(KSchG) im Frühjahr <strong>2011</strong> geändert (BGBl. I Nr.<br />
22/<strong>2011</strong>). Ausgehend von der Gewichtung der<br />
Beschwerdefälle wurde ein differenzierendes<br />
System eingeführt:<br />
Verträge, die während eines unerbetenen Werbeanrufs<br />
ausgehandelt werden und im Zusammenhang<br />
mit Gewinnzusagen oder Wett- und<br />
Lotteriedienstleistungen stehen, sind nichtig.<br />
Für Dienstleistungsverträge, die im Rahmen eines<br />
solchen unzulässigen Anrufs abgeschlossen<br />
werden, wurde das Rücktrittsrecht verlängert.<br />
Die Regelung ist seit 1. Mai <strong>2011</strong> in Kraft und wird<br />
im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-<br />
Richtlinie überarbeitet werden müssen.<br />
Flankierend zu den beschriebenen Maßnahmen<br />
wurde <strong>2011</strong> im Telekommunikationsgesetz ein<br />
Verbot der Rufnummernunterdrückung und -verfälschung<br />
(Sanktionierung mit bis zu 37.000 EUR)<br />
vorgesehen.<br />
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz<br />
(VBKG)<br />
Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz<br />
(BGBl. I Nr. 148/2006; VBKG) wurde im November<br />
<strong>2011</strong> sowie im Jänner <strong>2012</strong> geändert.<br />
Mit der erstgenannten Änderung wurden die vier<br />
im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen<br />
Fernmeldebüros als zuständige Behörden<br />
für die Umsetzungsbestimmung des Art. 13 betreffend<br />
unerbetene Nachrichten 1 der Richtlinie<br />
2002/58/EG benannt.<br />
Mit der zweitgenannten Änderung wurde einerseits<br />
einem Anpassungsbedarf, der sich aus einer<br />
weiteren Änderung des Anhangs der Verordnung<br />
(EG) Nr. 2006/2004 ergab, Rechnung getragen.<br />
So wurden etwa die für die Umsetzungsbestimmungen<br />
der „neuen Verbraucherkreditrichtlinie“<br />
2008/48/EG sowie der relevanten Artikel der<br />
„Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU zuständigen<br />
Behörden benannt, wobei grundsätzlich<br />
dieselben Behörden vorgesehen wurden, die<br />
schon für die Umsetzungsbestimmungen der<br />
Vorgängerrichtlinien vorgesehen waren. Anderseits<br />
wurde der Rechtslage nach dem BGBl. I Nr.<br />
50/2010 entsprochen, wonach alle Angelegenheiten<br />
im Bereich des VBKG, die bis dahin vom<br />
Bundeskommunikationssenat wahrzunehmen<br />
waren, nunmehr bei der Kommunikationsbehörde<br />
Austria konzentriert wurden.<br />
Bundeshaushaltsgesetz 2013<br />
Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 wird für<br />
„Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben“<br />
eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung<br />
(WFA) eingeführt, die für bestimmte Kernbereiche<br />
eine – im Vergleich zu bisher – wesentlich<br />
tiefergehende Abschätzung der Folgen solcher<br />
Vorhaben verlangt. Dies gilt auch für „konsumentenschutzpolitische“<br />
Auswirkungen, weshalb<br />
im Herbst <strong>2011</strong> der Entwurf der „WFA-Konsumentenpolitik-Verordnung“<br />
zur Begutachtung<br />
ausgesendet wurde. Die Stellungnahmen werden<br />
<strong>2012</strong> eingearbeitet und parallel ein IT-Tool<br />
zur Abfrage der (konsumentenpolitischen) Auswirkungen<br />
in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium<br />
für Finanzen entwickelt.<br />
Investmentfondsgesetz <strong>2011</strong><br />
Mit 1. September <strong>2011</strong> ist das neue Investmentfondsgesetz<br />
<strong>2011</strong> (InvFG <strong>2011</strong>) in Kraft getreten,<br />
mit dem die Richtlinie 2009/65/EG zur<br />
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
betreffend bestimmte Organismen für<br />
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-<br />
IV-Richtlinie) umgesetzt wird.<br />
1 In Österreich umgesetzt in § 107 TKG.<br />
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