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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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BEHINDERTENPOLITIK<br />

Zum 1. Jänner <strong>2012</strong> gehörten 94.910 Personen<br />

dem Kreis der begünstigten Behinderten an. <strong>2011</strong><br />

waren bei sämtlichen der Einstellungspflicht<br />

unterliegenden DienstgeberInnen insgesamt<br />

101.543 Pflichtstellen zu verzeichnen. Von diesen<br />

Pflichtstellen waren 66.788 mit begünstigten<br />

Behinderten besetzt. 34.745 Pflichtstellen waren<br />

unbesetzt. Insgesamt wurde damit die Beschäftigungspflicht<br />

zu 65,8% erfüllt, wobei die Einstellungsquote<br />

im letzten Jahr leicht gesunken ist.<br />

Beim Bund konnten die besetzten Pflichtstellen<br />

zuletzt deutlich gesteigert werden, sodass die<br />

Beschäftigungspflicht nunmehr zur Gänze erfüllt<br />

wird. Manche Ministerien wie das BMASK haben<br />

ihre Einstellungsverpflichtung sogar bei Weitem<br />

übererfüllt.<br />

Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />

Mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz<br />

(BEinstG), BGBl. I Nr. 111/2010, die am 1. Jänner<br />

<strong>2011</strong> in Kraft getreten ist, wurden Maßnahmen gesetzt,<br />

die die Integration von Menschen mit Behinderungen<br />

in den Arbeitsmarkt verbessern sollen.<br />

So wurde mit der genannten Novelle in Umsetzung<br />

von Vorschriften der Europäischen Union<br />

der Kreis der begünstigten Behinderten gemäß<br />

§ 2 BEinstG um bestimmte Drittstaatsangehörige<br />

– insbesondere die langfristig Aufenthaltsberechtigten<br />

– erweitert.<br />

Weiters wurden Verbesserungen für Behindertenvertrauenspersonen<br />

geschaffen, etwa die Wahl<br />

von drei StellvertreterInnen für die Behindertenvertrauensperson<br />

ab 40 begünstigten behinderten<br />

Beschäftigten im Betrieb oder die Möglichkeit<br />

der Aufteilung der anfallenden Aufgaben<br />

und Festhaltung dieser Aufgabenteilung mittels<br />

einer Geschäftsordnung.<br />

Ferner gelangt der besondere Kündigungsschutz<br />

gemäß § 8 BEinstG seit dem 1. Jänner <strong>2011</strong> in Zusammenhang<br />

mit neu begründeten Arbeitsverhältnissen<br />

von begünstigten Behinderten innerhalb<br />

der ersten vier Jahre – bisher sechs Monate<br />

– grundsätzlich nicht zur Anwendung.<br />

Durch diese Maßnahme soll zum einen dem Umstand,<br />

dass der besondere Kündigungsschutz<br />

oftmals von potenziellen ArbeitgeberInnen als<br />

Hemmnis für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

mit behinderten Menschen empfunden<br />

wurde, entgegengewirkt werden. Zum anderen<br />

soll ArbeitgeberInnen auch die Gelegenheit<br />

geboten werden, sich über einen längeren Zeitraum<br />

von der Leistungsfähigkeit der ArbeitnehmerInnen<br />

zu überzeugen.<br />

Gleichzeitig mit den Änderungen beim besonderen<br />

Kündigungsschutz wurde die Ausgleichstaxe<br />

gestaffelt nach Betriebsgrößen erhöht. Diese<br />

Erhöhung der Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung<br />

der Beschäftigungspflicht soll die Verantwortung<br />

größerer ArbeitgeberInnen stärker sichtbar<br />

machen und den Anreiz, Menschen mit Behinderung<br />

zu beschäftigen, maßgeblich verstärken.<br />

Es ist beabsichtigt, die mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz<br />

getroffenen Maßnahmen<br />

im Bereich des besonderen Bestandschutzes<br />

und der Ausgleichstaxe einer begleitenden<br />

Evaluierung zu unterziehen.<br />

Einschätzungsverordnung<br />

Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde die<br />

gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes<br />

1957 erlassene Richtsatzverordnung (BGBl.<br />

Nr. 150/1965), die auch für den Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />

und des Bundesbehindertengesetzes<br />

zur Anwendung kam, durch die<br />

Einschätzungsverordnung abgelöst.<br />

Die Richtsatzverordnung trat vor mehr als 45 Jahren<br />

in Kraft und entsprach nicht mehr dem Stand<br />

der medizinischen Wissenschaft und bildete auch<br />

die Anforderungen des heutigen Arbeitslebens keineswegs<br />

adäquat ab. Aus diesem Grund wurden<br />

vom BMASK unter Einbindung einer großen Zahl<br />

von ExpertInnen neue, den heutigen Gegebenheiten<br />

entsprechende Kriterien für die Einschätzung<br />

des Grades der Behinderung erarbeitet.<br />

Gegenüber der bisherigen Richtsatzverordnung<br />

liegen die wesentlichen Verbesserungen zum<br />

einen in der Einführung einer funktions- statt<br />

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