SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
BEHINDERTENPOLITIK<br />
Zum 1. Jänner <strong>2012</strong> gehörten 94.910 Personen<br />
dem Kreis der begünstigten Behinderten an. <strong>2011</strong><br />
waren bei sämtlichen der Einstellungspflicht<br />
unterliegenden DienstgeberInnen insgesamt<br />
101.543 Pflichtstellen zu verzeichnen. Von diesen<br />
Pflichtstellen waren 66.788 mit begünstigten<br />
Behinderten besetzt. 34.745 Pflichtstellen waren<br />
unbesetzt. Insgesamt wurde damit die Beschäftigungspflicht<br />
zu 65,8% erfüllt, wobei die Einstellungsquote<br />
im letzten Jahr leicht gesunken ist.<br />
Beim Bund konnten die besetzten Pflichtstellen<br />
zuletzt deutlich gesteigert werden, sodass die<br />
Beschäftigungspflicht nunmehr zur Gänze erfüllt<br />
wird. Manche Ministerien wie das BMASK haben<br />
ihre Einstellungsverpflichtung sogar bei Weitem<br />
übererfüllt.<br />
Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />
Mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz<br />
(BEinstG), BGBl. I Nr. 111/2010, die am 1. Jänner<br />
<strong>2011</strong> in Kraft getreten ist, wurden Maßnahmen gesetzt,<br />
die die Integration von Menschen mit Behinderungen<br />
in den Arbeitsmarkt verbessern sollen.<br />
So wurde mit der genannten Novelle in Umsetzung<br />
von Vorschriften der Europäischen Union<br />
der Kreis der begünstigten Behinderten gemäß<br />
§ 2 BEinstG um bestimmte Drittstaatsangehörige<br />
– insbesondere die langfristig Aufenthaltsberechtigten<br />
– erweitert.<br />
Weiters wurden Verbesserungen für Behindertenvertrauenspersonen<br />
geschaffen, etwa die Wahl<br />
von drei StellvertreterInnen für die Behindertenvertrauensperson<br />
ab 40 begünstigten behinderten<br />
Beschäftigten im Betrieb oder die Möglichkeit<br />
der Aufteilung der anfallenden Aufgaben<br />
und Festhaltung dieser Aufgabenteilung mittels<br />
einer Geschäftsordnung.<br />
Ferner gelangt der besondere Kündigungsschutz<br />
gemäß § 8 BEinstG seit dem 1. Jänner <strong>2011</strong> in Zusammenhang<br />
mit neu begründeten Arbeitsverhältnissen<br />
von begünstigten Behinderten innerhalb<br />
der ersten vier Jahre – bisher sechs Monate<br />
– grundsätzlich nicht zur Anwendung.<br />
Durch diese Maßnahme soll zum einen dem Umstand,<br />
dass der besondere Kündigungsschutz<br />
oftmals von potenziellen ArbeitgeberInnen als<br />
Hemmnis für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />
mit behinderten Menschen empfunden<br />
wurde, entgegengewirkt werden. Zum anderen<br />
soll ArbeitgeberInnen auch die Gelegenheit<br />
geboten werden, sich über einen längeren Zeitraum<br />
von der Leistungsfähigkeit der ArbeitnehmerInnen<br />
zu überzeugen.<br />
Gleichzeitig mit den Änderungen beim besonderen<br />
Kündigungsschutz wurde die Ausgleichstaxe<br />
gestaffelt nach Betriebsgrößen erhöht. Diese<br />
Erhöhung der Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung<br />
der Beschäftigungspflicht soll die Verantwortung<br />
größerer ArbeitgeberInnen stärker sichtbar<br />
machen und den Anreiz, Menschen mit Behinderung<br />
zu beschäftigen, maßgeblich verstärken.<br />
Es ist beabsichtigt, die mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz<br />
getroffenen Maßnahmen<br />
im Bereich des besonderen Bestandschutzes<br />
und der Ausgleichstaxe einer begleitenden<br />
Evaluierung zu unterziehen.<br />
Einschätzungsverordnung<br />
Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde die<br />
gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes<br />
1957 erlassene Richtsatzverordnung (BGBl.<br />
Nr. 150/1965), die auch für den Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />
und des Bundesbehindertengesetzes<br />
zur Anwendung kam, durch die<br />
Einschätzungsverordnung abgelöst.<br />
Die Richtsatzverordnung trat vor mehr als 45 Jahren<br />
in Kraft und entsprach nicht mehr dem Stand<br />
der medizinischen Wissenschaft und bildete auch<br />
die Anforderungen des heutigen Arbeitslebens keineswegs<br />
adäquat ab. Aus diesem Grund wurden<br />
vom BMASK unter Einbindung einer großen Zahl<br />
von ExpertInnen neue, den heutigen Gegebenheiten<br />
entsprechende Kriterien für die Einschätzung<br />
des Grades der Behinderung erarbeitet.<br />
Gegenüber der bisherigen Richtsatzverordnung<br />
liegen die wesentlichen Verbesserungen zum<br />
einen in der Einführung einer funktions- statt<br />
137