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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

Die Richtlinie verfolgt weitgehend einen vollharmonisierten<br />

Ansatz, wodurch europaweit inhaltlich<br />

gleiche Regelungen etabliert werden sollen.<br />

Dessen ungeachtet enthält sie einige Regelungsoptionen<br />

und gestattet den Mitgliedstaaten in<br />

der Regel eine Erstreckung auf Bereiche, die<br />

vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen<br />

sind.<br />

Zugunsten der VerbraucherInnen wird sich unter<br />

anderem Folgendes ändern:<br />

Haustürgeschäfte und<br />

Fernabsatzgeschäfte<br />

» Die Rücktrittsfrist wird auf zwei Wochen verlängert<br />

(bisher eine Woche bzw. sieben Werktage).<br />

Wird über das Rücktrittsrecht nicht<br />

(ausreichend) belehrt, verlängert sich die<br />

Frist auf ein Jahr.<br />

» Beim Haustürgeschäft wird grundsätzlich<br />

nicht mehr darauf abgestellt, ob VerbraucherInnen<br />

an der Haustür oder bei Werbefahrten<br />

„überrumpelt“ wurden oder ob sie den Vertrag<br />

angebahnt haben. Allerdings gibt es für angebahnte<br />

Verträge Ausnahmen von den Informationspflichten<br />

und Rücktrittsrechten, insbesondere<br />

für sogenannte Heimwerkerverträge (z.B.<br />

InstallateurInnen oder DachdeckerInnen).<br />

» Kostenfallen im Internet und bei elektronisch<br />

abgeschlossenen Verträgen (z.B. via SMS):<br />

Die fragwürdigen Praktiken sollten bald der<br />

Vergangenheit angehören. Ein Vertrag, der<br />

auf elektronischem Weg abgeschlossen wurde,<br />

ist nur wirksam, wenn deutlich auf die<br />

Kostenpflicht hingewiesen wird und wenn im<br />

Fall der Bestätigung durch einen „Button“ auf<br />

diesem selbst sinngemäß eine Aufschrift wie<br />

beispielsweise „kostenpflichtige Bestellung“<br />

angebracht wird.<br />

» Mitgliedstaaten können Schutzbestimmungen<br />

für sogenannte Cold Calling-Verträge<br />

normieren: Hat die/der UnternehmerIn die/<br />

den VerbraucherIn angerufen und wurde anlässlich<br />

dieses Telefonats der Vertrag abgeschlossen,<br />

ist dieser nur wirksam, wenn die/<br />

der VerbraucherIn den Vertrag im Nachhinein<br />

schriftlich (oder auf dauerhaftem Datenträger)<br />

bestätigt.<br />

» Neben anderen Informationspflichten muss<br />

das Unternehmen vorweg über den Gesamtpreis<br />

inkl. Steuern und Kosten (z.B. Transportkosten<br />

oder Rücksendekosten im Rücktrittsfall)<br />

informieren. Geschieht dies nicht, schulden die<br />

KonsumentInnen diese Kosten nicht.<br />

» Online-Versteigerungen (z.B. Ebay) gelten als<br />

Fernabsatzgeschäfte, sofern die/der VertragspartnerIn<br />

(VerkäuferIn) UnternehmerIn ist.<br />

» Digitale Inhalte – die nicht in Verbindung<br />

mit einem Medium (z.B. CD, DVD) gekauft<br />

werden – sind von der RL ebenfalls geregelt:<br />

Spezielle Informationen sind vorweg über<br />

dazu passende Hard- und Software, etwaige<br />

technische Schutzvorrichtungen oder ein etwaiges<br />

Kopierverbot zu geben.<br />

Verträge allgemein<br />

» UnternehmerInnen dürfen Kosten/Gebühren<br />

für eine bestimmte Zahlungsart nur verlangen,<br />

soweit ihnen diese selbst erwachsen sind (z.B.<br />

Unkosten für Zahlung mit Kreditkarte).<br />

» Wird eine Ware beim Transport beschädigt<br />

oder geht sie verloren, so tragen die UnternehmerInnen<br />

dafür das Risiko. Erst wenn die Ware<br />

der/dem VerbraucherIn übergeben wurde,<br />

geht das Risiko auf sie/ihn über.<br />

» UnternehmerInnen müssen den VerbraucherInnen<br />

u.a. ihre Telefonnummer, E Mail-Adresse<br />

bzw. Fax-Nummer bekannt geben, damit<br />

diese rasch Kontakt aufnehmen und effektiv<br />

kommunizieren können. Kontaktiert die/der<br />

KonsumentIn die/den UnternehmerIn unter<br />

der angegebenen Telefonnummer (Service-<br />

Hotline) im Zusammenhang mit einem bestehenden<br />

Vertrag, dürfen nur „Basiskosten“ für<br />

das Telefonat verechnet werden (keine teuren<br />

Mehrwerkosten).<br />

» Kosten, die zusätzlich zum Preis für die Hauptleistung<br />

verrechnet werden, müssen ausdrücklich<br />

vereinbart werden, andernfalls können<br />

sie zurückverlangt werden. Voreinstellungen<br />

im Internet im Sinne von vorab angekreuzten<br />

Kästchen reichen nicht aus (z.B. Flugschein<br />

bei zusätzlicher Reiseversicherungsoption).<br />

4.2.4 ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG<br />

Im November <strong>2011</strong> präsentierte die Europäische<br />

Kommission (EK) zwei Legislativvorschläge zur<br />

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