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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

werden. Hinsichtlich der Kennzeichnungsform<br />

ist grundsätzlich eine Mindestschriftgröße von<br />

1,2 Millimetern verpflichtend (Buchstabengröße<br />

ohne Ober- und Unterlängen). Alle Zutaten, die<br />

in Form technisch hergestellter Nanomaterialien<br />

vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis<br />

eindeutig angeführt sein.<br />

Die Zuständigkeit für diese Verordnung liegt<br />

beim Bundesministerium für Gesundheit.<br />

Werbeveranstaltungen mit Auslandsbezug<br />

Entsprechend einer vom BMASK initiierten Novelle<br />

der Gewerbeordnung gelten seit 14. September<br />

<strong>2012</strong> für Werbeveranstaltungen, für die in Österreich<br />

geworben wird, die dann aber im Ausland<br />

stattfinden, spezielle Schutzvorschriften nach<br />

§ 57 Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 85/<strong>2012</strong>).<br />

Bereits seit 2008 müssen Werbeveranstaltungen,<br />

die außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung<br />

von Gewerbetreibenden stattfinden, jener<br />

Behörde im Voraus angezeigt werden, die nach<br />

dem Ort der Veranstaltung zuständig ist, wobei<br />

für die Einladung zur Veranstaltung Mindestinformationen<br />

verpflichtend vorgeschrieben sind.<br />

Diese Regelung hatte Probleme mit unseriösen<br />

Werbefahrten zunächst eingedämmt. In der Folge<br />

sind zahlreiche Werbeveranstalter (häufig<br />

auch solche aus dem Ausland) aber dazu übergegangen,<br />

österreichische KonsumentInnen bei<br />

Werbefahrten zu Werbeveranstaltungen ins<br />

-grenznahe Ausland (zB Ungarn) zu bringen.<br />

Die Neuregelung soll unseriösen Unternehmen<br />

einen Riegel vorschieben, indem bei Veranstaltungen,<br />

die ins Ausland führen, schon das Anbieten<br />

in Österreich anzeigepflichtig gemacht wird.<br />

4.1.2 LEGISTISCHE VORHABEN<br />

Produktsicherheit<br />

In die Zuständigkeit des BMASK fallen im Rahmen<br />

der Konsumentenpolitik die Legistik und Vollziehung<br />

des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG<br />

2004). Dieses Gesetz setzt die EG-Richtlinie über<br />

die allgemeine Produktsicherheit um und dient<br />

als Auffangnetz für alle Produkte, die keiner speziellen<br />

Regelung unterliegen oder die nicht ausreichend<br />

im Sinne eines hohen Sicherheitsniveaus<br />

für VerbraucherInnen geregelt sind.<br />

Das BMASK ist daher auch für die Erlassung von<br />

Verordnungen zuständig. Aktuell steht eine Novelle<br />

der Verordnung zu Softguns vor dem Abschluss,<br />

eine Verordnung zur Festlegung der Inhaltsstoffe<br />

von Tätowiermitteln ist in Vorbereitung.<br />

Auf EU-Ebene wird derzeit eine Änderung der zu<br />

Grunde liegenden EG-Richtlinie über die allgemeine<br />

Produktsicherheit vorbereitet.<br />

In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf<br />

die europäischen Marktüberwachungsbestimmungen<br />

in der Verordnung (EG) 765/2008 wird<br />

auch mit allen betroffenen Bundesministerien<br />

ein vom BMASK gewünschtes einheitliches österreichisches<br />

Marktüberwachungsgesetz diskutiert,<br />

mit dem die zersplitterte Rechtslage bei<br />

der Überwachung des Inverkehrbringens von<br />

Produkten vereinheitlicht werden könnte.<br />

4.1.3 DURCHSETZUNG UND<br />

VOLLZIEHUNG DES<br />

KONSUMENTENRECHTS<br />

Die Förderung der Rechtsdurchsetzung ist eine der<br />

im Bundesministeriengesetz definierten Aufgaben<br />

des BMASK. Das Ressort stellt daher dem Verein<br />

für Konsumenteninformation (VKI) als klagsbefugten<br />

Verband finanzielle Mittel zur Klagsführung zur<br />

Verfügung. Musterprozesse, Sammelklagen und<br />

Unterlassungsklagen wegen irreführender Werbung<br />

oder der Verwendung sittenwidriger Vertragsklauseln<br />

werden damit ermöglicht.<br />

Aktuelle Schwerpunkte der<br />

Klagstätigkeit des VKI<br />

Papierrechnung<br />

Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere im<br />

Telekombereich) wird regelmäßig eine zusätzliche<br />

Gebühr für die Ausstellung einer Papierrechnung<br />

verlangt. Bislang konnte bereits Judikatur<br />

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