SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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KONSUMENTENPOLITIK<br />
werden. Hinsichtlich der Kennzeichnungsform<br />
ist grundsätzlich eine Mindestschriftgröße von<br />
1,2 Millimetern verpflichtend (Buchstabengröße<br />
ohne Ober- und Unterlängen). Alle Zutaten, die<br />
in Form technisch hergestellter Nanomaterialien<br />
vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis<br />
eindeutig angeführt sein.<br />
Die Zuständigkeit für diese Verordnung liegt<br />
beim Bundesministerium für Gesundheit.<br />
Werbeveranstaltungen mit Auslandsbezug<br />
Entsprechend einer vom BMASK initiierten Novelle<br />
der Gewerbeordnung gelten seit 14. September<br />
<strong>2012</strong> für Werbeveranstaltungen, für die in Österreich<br />
geworben wird, die dann aber im Ausland<br />
stattfinden, spezielle Schutzvorschriften nach<br />
§ 57 Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 85/<strong>2012</strong>).<br />
Bereits seit 2008 müssen Werbeveranstaltungen,<br />
die außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung<br />
von Gewerbetreibenden stattfinden, jener<br />
Behörde im Voraus angezeigt werden, die nach<br />
dem Ort der Veranstaltung zuständig ist, wobei<br />
für die Einladung zur Veranstaltung Mindestinformationen<br />
verpflichtend vorgeschrieben sind.<br />
Diese Regelung hatte Probleme mit unseriösen<br />
Werbefahrten zunächst eingedämmt. In der Folge<br />
sind zahlreiche Werbeveranstalter (häufig<br />
auch solche aus dem Ausland) aber dazu übergegangen,<br />
österreichische KonsumentInnen bei<br />
Werbefahrten zu Werbeveranstaltungen ins<br />
-grenznahe Ausland (zB Ungarn) zu bringen.<br />
Die Neuregelung soll unseriösen Unternehmen<br />
einen Riegel vorschieben, indem bei Veranstaltungen,<br />
die ins Ausland führen, schon das Anbieten<br />
in Österreich anzeigepflichtig gemacht wird.<br />
4.1.2 LEGISTISCHE VORHABEN<br />
Produktsicherheit<br />
In die Zuständigkeit des BMASK fallen im Rahmen<br />
der Konsumentenpolitik die Legistik und Vollziehung<br />
des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG<br />
2004). Dieses Gesetz setzt die EG-Richtlinie über<br />
die allgemeine Produktsicherheit um und dient<br />
als Auffangnetz für alle Produkte, die keiner speziellen<br />
Regelung unterliegen oder die nicht ausreichend<br />
im Sinne eines hohen Sicherheitsniveaus<br />
für VerbraucherInnen geregelt sind.<br />
Das BMASK ist daher auch für die Erlassung von<br />
Verordnungen zuständig. Aktuell steht eine Novelle<br />
der Verordnung zu Softguns vor dem Abschluss,<br />
eine Verordnung zur Festlegung der Inhaltsstoffe<br />
von Tätowiermitteln ist in Vorbereitung.<br />
Auf EU-Ebene wird derzeit eine Änderung der zu<br />
Grunde liegenden EG-Richtlinie über die allgemeine<br />
Produktsicherheit vorbereitet.<br />
In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf<br />
die europäischen Marktüberwachungsbestimmungen<br />
in der Verordnung (EG) 765/2008 wird<br />
auch mit allen betroffenen Bundesministerien<br />
ein vom BMASK gewünschtes einheitliches österreichisches<br />
Marktüberwachungsgesetz diskutiert,<br />
mit dem die zersplitterte Rechtslage bei<br />
der Überwachung des Inverkehrbringens von<br />
Produkten vereinheitlicht werden könnte.<br />
4.1.3 DURCHSETZUNG UND<br />
VOLLZIEHUNG DES<br />
KONSUMENTENRECHTS<br />
Die Förderung der Rechtsdurchsetzung ist eine der<br />
im Bundesministeriengesetz definierten Aufgaben<br />
des BMASK. Das Ressort stellt daher dem Verein<br />
für Konsumenteninformation (VKI) als klagsbefugten<br />
Verband finanzielle Mittel zur Klagsführung zur<br />
Verfügung. Musterprozesse, Sammelklagen und<br />
Unterlassungsklagen wegen irreführender Werbung<br />
oder der Verwendung sittenwidriger Vertragsklauseln<br />
werden damit ermöglicht.<br />
Aktuelle Schwerpunkte der<br />
Klagstätigkeit des VKI<br />
Papierrechnung<br />
Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere im<br />
Telekombereich) wird regelmäßig eine zusätzliche<br />
Gebühr für die Ausstellung einer Papierrechnung<br />
verlangt. Bislang konnte bereits Judikatur<br />
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