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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

Das InvFG <strong>2011</strong> führt gegenüber dem InvFG<br />

1993 in mehreren Bereichen neue Regelungen<br />

ein (Fondsstrukturen, Fondsverschmelzungen,<br />

organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln<br />

für Verwaltungsgesellschaften,<br />

grenzüberschreitende Verwaltung von Investmentfonds,<br />

grenzüberschreitender Fondsvertrieb).<br />

Aus der Sicht des Konsumentenschutzes<br />

besonders wichtig ist die Information der AnlegerInnen<br />

über ein europaweit einheitliches<br />

Kundeninformationsdokument (KID), das eine<br />

höhere Rechtssicherheit und bessere Vergleichbarkeit<br />

gewährleisten soll.<br />

Das KID enthält Informationen über die Anlageziele<br />

und Anlagestrategien des jeweiligen Fonds,<br />

die Kosten, das Risiko- und Vergütungsprofil sowie<br />

über die vergangene Performance. Die nähere<br />

Ausgestaltung des KID ist in der Verordnung<br />

(EU) 583/2010 festgelegt. Zweck des KID ist es,<br />

den AnlegerInnen eine kurz gehaltene und in<br />

allgemein verständlicher Sprache abgefasste<br />

Information zur Hand zu geben, mit deren Hilfe<br />

sie Art und Risiko des angebotenen Fonds verstehen<br />

und eine fundierte Anlageentscheidung<br />

treffen können, ohne den umfangreichen und für<br />

LaiInnen nur schwer verständlichen Fondsprospekt<br />

lesen zu müssen.<br />

Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum<br />

(SEPA-Verordnung)<br />

Die SEPA 2 -Verordnung zur Festlegung der technischen<br />

Vorschriften und der Geschäftsanforderungen<br />

für Überweisungen und Lastschriften<br />

in Euro (260/<strong>2012</strong>) wurde am 30. März <strong>2012</strong> im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 31.<br />

März <strong>2012</strong> in Kraft. Sie regelt die technischen Anforderungen<br />

der SEPA-Lastschriften und -Überweisungen,<br />

die im gesamten Euro-Raum einheitlich<br />

sind und die ab 1. Februar 2014 die nationalen<br />

Formate ablösen, um Zahlungen in Euro<br />

innerhalb der Union schneller, sicherer und billiger<br />

zu machen. Die Verordnung ist sofort in den<br />

Mitgliedstaaten anzuwenden, eine Umsetzung<br />

auf nationaler Ebene ist nicht erforderlich.<br />

SEPA-Überweisungen und -Lastschriften werden<br />

auf der Grundlage der europaweit einheitlichen<br />

Kontonummer IBAN (International Bank Account<br />

Number) durchgeführt. Die Zahlungsdienstleister<br />

(Banken) werden in der Verordnung verpflichtet,<br />

durch Informationen, vertragliche Vereinbarungen<br />

und die Ausgabe entsprechender Vordrucke<br />

für Überweisungen und Lastschriften sicherzustellen,<br />

dass die ZahlungsdienstnutzerInnen ab<br />

1. Februar 2014 für die Identifikation der Zahlungskonten<br />

immer die IBAN verwenden. Die<br />

Angabe der internationalen Bankleitzahl (BIC<br />

– Bank Identifier Code) ist hingegen nicht mehr<br />

erforderlich.<br />

Ab dem 1. Februar 2014 müssen, um eine europaweite<br />

Interoperabilität sicherzustellen, alle<br />

Konten, die für eine Inlandsüberweisung erreichbar<br />

sind, auch für SEPA-Überweisungen<br />

aus einem beliebigen anderen Mitgliedstaat erreichbar<br />

sein. Ebenso müssen alle Konten, die<br />

für Inlandslastschriften erreichbar sind, auch für<br />

SEPA-Lastschriften erreichbar sein, egal in welchem<br />

Mitgliedstaat sich die/der ZahlungsempfängerIn<br />

befindet.<br />

Die Verordnung enthält auch neue Schutzbestimmungen<br />

für ZahlerInnen bei Lastschriften:<br />

Unter anderem haben ZahlerInnen das Recht,<br />

» Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag<br />

und/oder eine bestimmte Periodizität zu<br />

begrenzen;<br />

» das Konto für alle Lastschriften oder für solche<br />

bestimmter ZahlungsempfängerInnen<br />

blockieren zu lassen oder<br />

» der Bank lediglich die Durchführung von Lastschriften<br />

für bestimmte ZahlungsempfängerInnen<br />

zu erlauben.<br />

Können Lastschriften mangels ausreichender<br />

Kontodeckung nicht durchgeführt werden, darf<br />

der/dem ZahlerIn ein Entgelt für die Rücklastschrift<br />

nur mehr nach Maßgabe verschiedener<br />

Beschränkungen angelastet werden.<br />

2 Single Euro Payments Area<br />

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