SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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KONSUMENTENPOLITIK<br />
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz<br />
2010 und Gaswirtschaftsgesetz<br />
<strong>2011</strong><br />
Mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz<br />
2010 (ElWOG 2010) und dem Gaswirtschaftsgesetz<br />
<strong>2011</strong> (GWG <strong>2011</strong>) wurde das<br />
3. Energie-Binnenmarktpaket der EU umgesetzt,<br />
dessen Ziele der Verbraucherschutz, die Versorgungssicherheit,<br />
der Umweltschutz und eine<br />
gleichwertige Wettbewerbsintensität sind.<br />
Das ElWOG 2010 und das GWG <strong>2011</strong> bringen für<br />
KonsumentInnen unter anderem folgende Neuerungen:<br />
» Für den Bereich Strom gab es bereits Bestimmungen<br />
zum Recht auf Grundversorgung<br />
(„Versorger letzter Instanz“). Mit den beiden<br />
Novellen wurde dies nunmehr auch für den<br />
Bereich Gas eingeführt und genauer geregelt.<br />
Somit ist für KundInnen, die auf Grund von<br />
Zahlungsschwierigkeiten von der Versorgung<br />
mit Strom oder Gas ausgeschlossen werden<br />
würden, die weitere Versorgung dann gesichert,<br />
wenn sie eine Sicherheitsleistung in<br />
der Höhe einer Teilbetragszahlung leisten. Im<br />
Falle der Inanspruchnahme der Grundversorgung<br />
darf dieser Kundengruppe kein besonderer<br />
Tarif – der etwa einen Risikoaufschlag<br />
berücksichtigen würde – vorgeschrieben<br />
werden: Der Grundversorgungstarif ist jener<br />
Tarif, der bei der Mehrheit der vergleichbaren<br />
Kundengruppe zur Anwendung gelangt.<br />
» Der Wechsel zu einem anderen Lieferanten<br />
darf in Zukunft nur mehr drei Wochen dauern.<br />
Die für den Wechsel erforderlichen Informationen<br />
und Daten, die zuvor nur schwer verfügbar<br />
waren, wodurch längere Wartezeiten<br />
beim Wechsel entstanden sind, können nun<br />
schnell über eine einzurichtende Plattform<br />
weitergegeben werden.<br />
» Bei Änderungen von Netzbedingungen werden<br />
KundInnen in einem persönlich an sie<br />
adressierten Schreiben über den wesentlichen<br />
Inhalt der Änderungen und über die<br />
Kriterien, die dabei von Gesetzes wegen zu<br />
berücksichtigen sind, in nachvollziehbarer<br />
Weise informiert. Hierzu hatte es zuvor Beschwerden<br />
von KonsumentInnen gegeben.<br />
» Abschaltungen des Netzes bei Vertragsverletzungen<br />
(z.B. Nichtzahlung) dürfen erst nach<br />
zweimaliger Mahnung mit einer Nachfrist von<br />
jeweils zwei Wochen vorgenommen werden.<br />
In der zweiten Mahnung sind KundInnen in<br />
Zukunft auch über die Folgen der Nichtbezahlung<br />
(z.B. Mehrkosten) zu informieren.<br />
» Erstmals wurde in einem Bundesgesetz verankert,<br />
dass für die Rechnungslegung in Papierform<br />
keine Mehrkosten verlangt werden<br />
dürfen. KonsumentInnen, für die eine Online-<br />
Rechnung keine der Papierrechnung gleichwertige<br />
Option ist, sollen nicht durch Zusatzkosten<br />
schlechter gestellt werden.<br />
» Weitere Regelungen betreffen die Einführung<br />
von intelligenten Messgeräten, die in Zukunft<br />
eine automatische Weiterleitung der Informationen<br />
über die Mengen verbrauchter Energie<br />
an die Energieversorger ermöglichen sollen.<br />
Intelligente Messgeräte<br />
Im Rahmen einer Verordnung hat die Regulierungsbehörde<br />
(E-Control Austria) auf der Grundlage<br />
von § 83 ElWOG die technischen Mindestfunktionalitäten,<br />
denen intelligente Messgeräte<br />
zu entsprechen haben, festgelegt.<br />
Mit dieser vom Bundesminister für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG erlassenen<br />
intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung<br />
(IME-VO) wurde der nähere Zeitplan<br />
für die Einführung von intelligenten Messgeräten<br />
festgelegt. In drei Etappen (Ende 2015 mind.<br />
10%, Ende 2017 mind. 70%) sollen bis Ende<br />
2019 mindestens 95% der Stromzähler auf intelligente<br />
Messgeräte umgerüstet sein. Darüber<br />
hinaus legt diese Verordnung Berichts- und Monitoringpflichten<br />
fest.<br />
Novelle des Telekommunikationsgesetzes<br />
2003<br />
In Umsetzung der EU-Telekommunikations-<br />
Richtlinien kam es zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes<br />
2003, BGBl. I Nr. 102/<strong>2011</strong>,<br />
kundgemacht am 21. November <strong>2011</strong>. Die Neuerungen<br />
bringen für KonsumentInnen vor allem<br />
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