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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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DIE GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNG<br />

3.2.19 REFORMMASSNAHMEN<br />

Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz<br />

2010 (74. ASVG-Novelle, 37. GSVG-Novelle<br />

und 37. BSVG-Novelle), BGBl. I Nr. 102/2010, wurde<br />

der Einbehalt bzw. die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen<br />

für ausländische Pensionen<br />

und Renten eingeführt, wenn diese neben<br />

einer österreichischen Pension bezogen werden.<br />

Die Regelung gilt für EU- und EWR-Staaten, die<br />

Schweiz und jene Abkommensstaaten, mit denen<br />

Regelungen über die Krankenversicherung der<br />

PensionistInnen bestehen.<br />

Durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (75. ASVG-<br />

Novelle), BGBl. I Nr. 111/2010, wurde der Eigenbeitragssatz<br />

in der Pensionsversicherung nach<br />

dem GSVG schon ab 1. Jänner <strong>2011</strong> auf 17,5%<br />

und der Eigenbeitragssatz in der Pensionsversicherung<br />

nach dem BSVG stufenweise von<br />

15,25% ab dem Jahr <strong>2011</strong> auf 16% ab dem Jahr<br />

2014 angehoben. Beide Maßnahmen bedingen<br />

jeweils eine Reduktion der Partnerleistung des<br />

Bundes im selben Ausmaß.<br />

Um den Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“<br />

zu stärken, wurde ein Rechtsanspruch auf berufliche<br />

Rehabilitation als Pflichtleistung der Pensionsversicherung<br />

geschaffen. Für ungelernte<br />

Erwerbstätige mit besonders eingeschränktem<br />

Leistungskalkül wurde im Invaliditätspensionsrecht<br />

eine bis 31. Dezember 2015 zeitlich befristete<br />

Härtefallregelung (ab dem vollendeten<br />

50. Lebensjahr) geschaffen. Die maximale Höhe<br />

des Abschlags bei Invaliditätspensionen wurde<br />

reduziert (von 15% auf 13,8%). Bei Parallelrechnung<br />

beträgt der maximale Abschlag im APG-<br />

Zweig (zeitlich befristet bis 31.Dezember 2015)<br />

11%, wenn in den letzten 240 Monaten 120 Monate<br />

der Schwerarbeit vorliegen und das 57. Lebensjahr<br />

bereits vollendet ist. Die Sonderform<br />

der Invaliditätspension für Witwen mit mindestens<br />

vier Kindern ab dem 55. Lebensjahr wurde<br />

mit 1. Jänner <strong>2011</strong> abgeschafft.<br />

Die Zuzahlungen zu Rehabilitations- und Kuraufenthalten<br />

auf Kosten der Pensionsversicherung<br />

wurden vereinheitlicht. Die Höhe ist einkommensabhängig<br />

gestaffelt, wobei auch eine Befreiung<br />

oder Herabsetzung der Zuzahlung möglich<br />

ist.<br />

Die ansonsten abrupt auslaufende Langzeitversichertenregelung<br />

(„Hacklerpension“) wurde so<br />

angepasst, dass das Anfallsalter für männliche<br />

Versicherte ab dem Jahrgang 1954 auf 62 Jahre<br />

angehoben wurde. Für weibliche Versicherte<br />

wurde das Anfallsalter beginnend mit dem<br />

Jahrgang 1959 schrittweise auf 62 Jahre (für<br />

weibliche Versicherte, die ab dem 2. Juni 1965<br />

geboren sind) angehoben. Gleichzeitig steigt für<br />

Frauen auch die Anzahl der erforderlichen Versicherungsjahre<br />

auf 45. Für die neue Langzeitversichertenregelung<br />

werden nur mehr Beitragsmonate<br />

der Pflichtversicherung, Ersatzzeiten<br />

wegen Kindererziehung (maximal 60 Monate),<br />

Wochengeldbezug und Präsenz- oder Zivildienst<br />

(maximal 30 Monate) bzw. die entsprechenden<br />

Teilversicherungszeiten berücksichtigt, aber<br />

nicht mehr nachgekaufte Schul- und Studienzeiten<br />

oder andere Ersatzmonate bzw. Teilversicherungszeiten.<br />

Außerdem wurde ein Abschlag von<br />

4,2% für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts<br />

(maximal aber 15%) eingeführt.<br />

Die Abschlagsregelung bei Inanspruchnahme<br />

einer Korridorpension ab dem Jahrgang 1954<br />

bzw. für Personen, auf die die sogenannte Parallelrechnung<br />

anzuwenden ist, wird einheitlich<br />

neu gefasst: pro Jahr des Pensionsantritts vor<br />

Erreichen des Anfallsalters für die normale Alterspension<br />

4,2% innerhalb des sogenannten<br />

Verlustdeckels und 2,1% als gesonderter Korridorabschlag.<br />

Die Pensionsanpassung <strong>2011</strong> wurde für Pensionen<br />

über 2.310 EUR monatlich ausgesetzt.<br />

Pensionen bis 2.000 EUR wurden mit 1,2% angepasst.<br />

Für Pensionen zwischen 2.000,01 und<br />

2.310 EUR wurde eine linear auf null absinkende<br />

Erhöhung normiert.<br />

Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden um<br />

2,7% erhöht (siehe Abschnitt 3.2.7). Der Prozentsatz<br />

für die Berücksichtigung des fiktiven<br />

Ausgedinges bei der Bestimmung der Höhe der<br />

Ausgleichszulage wurde von 20% stufenweise<br />

auf 15% (2015) reduziert.<br />

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