SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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DIE GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNG<br />
3.2.19 REFORMMASSNAHMEN<br />
Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz<br />
2010 (74. ASVG-Novelle, 37. GSVG-Novelle<br />
und 37. BSVG-Novelle), BGBl. I Nr. 102/2010, wurde<br />
der Einbehalt bzw. die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen<br />
für ausländische Pensionen<br />
und Renten eingeführt, wenn diese neben<br />
einer österreichischen Pension bezogen werden.<br />
Die Regelung gilt für EU- und EWR-Staaten, die<br />
Schweiz und jene Abkommensstaaten, mit denen<br />
Regelungen über die Krankenversicherung der<br />
PensionistInnen bestehen.<br />
Durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (75. ASVG-<br />
Novelle), BGBl. I Nr. 111/2010, wurde der Eigenbeitragssatz<br />
in der Pensionsversicherung nach<br />
dem GSVG schon ab 1. Jänner <strong>2011</strong> auf 17,5%<br />
und der Eigenbeitragssatz in der Pensionsversicherung<br />
nach dem BSVG stufenweise von<br />
15,25% ab dem Jahr <strong>2011</strong> auf 16% ab dem Jahr<br />
2014 angehoben. Beide Maßnahmen bedingen<br />
jeweils eine Reduktion der Partnerleistung des<br />
Bundes im selben Ausmaß.<br />
Um den Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“<br />
zu stärken, wurde ein Rechtsanspruch auf berufliche<br />
Rehabilitation als Pflichtleistung der Pensionsversicherung<br />
geschaffen. Für ungelernte<br />
Erwerbstätige mit besonders eingeschränktem<br />
Leistungskalkül wurde im Invaliditätspensionsrecht<br />
eine bis 31. Dezember 2015 zeitlich befristete<br />
Härtefallregelung (ab dem vollendeten<br />
50. Lebensjahr) geschaffen. Die maximale Höhe<br />
des Abschlags bei Invaliditätspensionen wurde<br />
reduziert (von 15% auf 13,8%). Bei Parallelrechnung<br />
beträgt der maximale Abschlag im APG-<br />
Zweig (zeitlich befristet bis 31.Dezember 2015)<br />
11%, wenn in den letzten 240 Monaten 120 Monate<br />
der Schwerarbeit vorliegen und das 57. Lebensjahr<br />
bereits vollendet ist. Die Sonderform<br />
der Invaliditätspension für Witwen mit mindestens<br />
vier Kindern ab dem 55. Lebensjahr wurde<br />
mit 1. Jänner <strong>2011</strong> abgeschafft.<br />
Die Zuzahlungen zu Rehabilitations- und Kuraufenthalten<br />
auf Kosten der Pensionsversicherung<br />
wurden vereinheitlicht. Die Höhe ist einkommensabhängig<br />
gestaffelt, wobei auch eine Befreiung<br />
oder Herabsetzung der Zuzahlung möglich<br />
ist.<br />
Die ansonsten abrupt auslaufende Langzeitversichertenregelung<br />
(„Hacklerpension“) wurde so<br />
angepasst, dass das Anfallsalter für männliche<br />
Versicherte ab dem Jahrgang 1954 auf 62 Jahre<br />
angehoben wurde. Für weibliche Versicherte<br />
wurde das Anfallsalter beginnend mit dem<br />
Jahrgang 1959 schrittweise auf 62 Jahre (für<br />
weibliche Versicherte, die ab dem 2. Juni 1965<br />
geboren sind) angehoben. Gleichzeitig steigt für<br />
Frauen auch die Anzahl der erforderlichen Versicherungsjahre<br />
auf 45. Für die neue Langzeitversichertenregelung<br />
werden nur mehr Beitragsmonate<br />
der Pflichtversicherung, Ersatzzeiten<br />
wegen Kindererziehung (maximal 60 Monate),<br />
Wochengeldbezug und Präsenz- oder Zivildienst<br />
(maximal 30 Monate) bzw. die entsprechenden<br />
Teilversicherungszeiten berücksichtigt, aber<br />
nicht mehr nachgekaufte Schul- und Studienzeiten<br />
oder andere Ersatzmonate bzw. Teilversicherungszeiten.<br />
Außerdem wurde ein Abschlag von<br />
4,2% für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts<br />
(maximal aber 15%) eingeführt.<br />
Die Abschlagsregelung bei Inanspruchnahme<br />
einer Korridorpension ab dem Jahrgang 1954<br />
bzw. für Personen, auf die die sogenannte Parallelrechnung<br />
anzuwenden ist, wird einheitlich<br />
neu gefasst: pro Jahr des Pensionsantritts vor<br />
Erreichen des Anfallsalters für die normale Alterspension<br />
4,2% innerhalb des sogenannten<br />
Verlustdeckels und 2,1% als gesonderter Korridorabschlag.<br />
Die Pensionsanpassung <strong>2011</strong> wurde für Pensionen<br />
über 2.310 EUR monatlich ausgesetzt.<br />
Pensionen bis 2.000 EUR wurden mit 1,2% angepasst.<br />
Für Pensionen zwischen 2.000,01 und<br />
2.310 EUR wurde eine linear auf null absinkende<br />
Erhöhung normiert.<br />
Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden um<br />
2,7% erhöht (siehe Abschnitt 3.2.7). Der Prozentsatz<br />
für die Berücksichtigung des fiktiven<br />
Ausgedinges bei der Bestimmung der Höhe der<br />
Ausgleichszulage wurde von 20% stufenweise<br />
auf 15% (2015) reduziert.<br />
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