SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KONSUMENTENPOLITIK<br />
verbesserte Informationsrechte, mehr Transparenz<br />
und Schutz vor überhöhten Rechnungen.<br />
Aus konsumentenpolitischer Sicht sind folgende<br />
Änderungen besonders erwähnenswert:<br />
» KonsumentInnen haben ein kostenloses Wahlrecht<br />
zwischen Online- und Papierrechnung.<br />
» Eine Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde<br />
zum Erlass von Bestimmungen,<br />
die KonsumentInnen vor hohen Rechnungen<br />
bei Überschreiten von vertraglich<br />
vereinbarten (Frei-)Mengen schützen sollen<br />
(siehe unten).<br />
» Für Rechnungseinsprüche gilt nunmehr eine<br />
einheitliche Einspruchsfrist von drei Monaten.<br />
Innerhalb dieser Frist können KonsumentInnen<br />
bei Rechnungsunstimmigkeiten gegenüber<br />
den Telekommunikationsanbietern schriftlich<br />
Einspruch erheben, ohne die Möglichkeit eines<br />
Schlichtungsverfahrens zu verwirken.<br />
» Es besteht die konkrete Verpflichtung der<br />
Betreiber, KundInnen vor Vertragsabschluss<br />
über die wesentlichen vertragsrelevanten Inhalte<br />
zu informieren.<br />
» Der wesentliche Inhalt von nicht ausschließlich<br />
begünstigenden Änderungen von Vertragsbestimmungen<br />
(AGB) oder Entgelten ist der/dem<br />
TeilnehmerIn mindestens ein Monat vor Inkrafttreten<br />
der Änderung in schriftlicher Form, etwa<br />
durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten<br />
Rechnung, mitzuteilen. Neu ist auch, dass die<br />
Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH<br />
(RTR) den Detaillierungsgrad, den Inhalt und<br />
die Form der Mitteilung an die TeilnehmerInnen<br />
mit Verordnung festlegen kann.<br />
» Die Regulierungsbehörde wurde mit neuen<br />
Handlungsmöglichkeiten gegen den Missbrauch<br />
von Mehrwertnummern ausgestattet.<br />
» Es dürfen keine Tarife angeboten werden, die<br />
eine längere Bindungsdauer als 24 Monate<br />
vorsehen. Zusätzlich muss je Dienst mindestens<br />
ein Tarif angeboten werden, der eine maximale<br />
Bindung von zwölf Monaten vorsieht.<br />
» Verbrauchsabhängig verrechnete Datendienste<br />
müssen nun einmal pro Jahr eine<br />
kostenlose Sperrmöglichkeit enthalten.<br />
Kostenbeschränkung Telekommunikation<br />
Im Zuge der Novelle zum Telekommunikationsgesetz<br />
wurde unter anderem die Erlassung der<br />
Kostenbeschränkungsverordnung durch die<br />
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH<br />
möglich. Die Verordnung gilt seit 1. Mai <strong>2012</strong> und<br />
soll unerwartet hohe Handyrechnungen durch<br />
Überschreitung des im Tarif inkludierten Downloadvolumens<br />
verhindern.<br />
Dies geschieht durch Warnungen und eine automatische<br />
Sperre bei Überschreitung des Datenpakets<br />
im Ausmaß von 60 EUR. Alternativ zu Warneinrichtungen<br />
und Sperren kann auch die Datenrate<br />
reduziert werden, wobei dann ohne zusätzliche<br />
Kosten langsamer weitergesurft werden kann.<br />
KonsumentInnen, die trotz Überschreitung der<br />
jeweiligen Grenzen das mobile Internet normal<br />
weiternutzen wollen, können dies mit ausdrücklicher<br />
Erklärung tun. Darüber hinaus besteht die<br />
Möglichkeit, für den Anschluss auf die Anwendung<br />
der Schutzmechanismen zu verzichten.<br />
Flat-Tarife und Nummernübertragung<br />
Bisher war vorgesehen, dass am Beginn jedes<br />
Gesprächs kostenlos eine Information über die<br />
Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen<br />
ist, sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar<br />
aus der Rufnummer selbst ableitbar ist<br />
und somit von jenem Netz abhängt, in dem die<br />
angerufene Rufnummer genutzt wird.<br />
Die Tarifentwicklung und das Angebot an Flattarifen<br />
zeigten laut Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,<br />
dass die Produkte und damit<br />
auch die Tarife vereinheitlicht wurden und dadurch<br />
heute eine bessere Vergleichbarkeit gegeben<br />
ist. Der Schutz der EndkundInnen sei durch<br />
die Gestaltung der Tarife weitgehend erfüllt.<br />
3 NÜV, BGBl. Nr. 102/<strong>2011</strong><br />
109