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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

verbesserte Informationsrechte, mehr Transparenz<br />

und Schutz vor überhöhten Rechnungen.<br />

Aus konsumentenpolitischer Sicht sind folgende<br />

Änderungen besonders erwähnenswert:<br />

» KonsumentInnen haben ein kostenloses Wahlrecht<br />

zwischen Online- und Papierrechnung.<br />

» Eine Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde<br />

zum Erlass von Bestimmungen,<br />

die KonsumentInnen vor hohen Rechnungen<br />

bei Überschreiten von vertraglich<br />

vereinbarten (Frei-)Mengen schützen sollen<br />

(siehe unten).<br />

» Für Rechnungseinsprüche gilt nunmehr eine<br />

einheitliche Einspruchsfrist von drei Monaten.<br />

Innerhalb dieser Frist können KonsumentInnen<br />

bei Rechnungsunstimmigkeiten gegenüber<br />

den Telekommunikationsanbietern schriftlich<br />

Einspruch erheben, ohne die Möglichkeit eines<br />

Schlichtungsverfahrens zu verwirken.<br />

» Es besteht die konkrete Verpflichtung der<br />

Betreiber, KundInnen vor Vertragsabschluss<br />

über die wesentlichen vertragsrelevanten Inhalte<br />

zu informieren.<br />

» Der wesentliche Inhalt von nicht ausschließlich<br />

begünstigenden Änderungen von Vertragsbestimmungen<br />

(AGB) oder Entgelten ist der/dem<br />

TeilnehmerIn mindestens ein Monat vor Inkrafttreten<br />

der Änderung in schriftlicher Form, etwa<br />

durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten<br />

Rechnung, mitzuteilen. Neu ist auch, dass die<br />

Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH<br />

(RTR) den Detaillierungsgrad, den Inhalt und<br />

die Form der Mitteilung an die TeilnehmerInnen<br />

mit Verordnung festlegen kann.<br />

» Die Regulierungsbehörde wurde mit neuen<br />

Handlungsmöglichkeiten gegen den Missbrauch<br />

von Mehrwertnummern ausgestattet.<br />

» Es dürfen keine Tarife angeboten werden, die<br />

eine längere Bindungsdauer als 24 Monate<br />

vorsehen. Zusätzlich muss je Dienst mindestens<br />

ein Tarif angeboten werden, der eine maximale<br />

Bindung von zwölf Monaten vorsieht.<br />

» Verbrauchsabhängig verrechnete Datendienste<br />

müssen nun einmal pro Jahr eine<br />

kostenlose Sperrmöglichkeit enthalten.<br />

Kostenbeschränkung Telekommunikation<br />

Im Zuge der Novelle zum Telekommunikationsgesetz<br />

wurde unter anderem die Erlassung der<br />

Kostenbeschränkungsverordnung durch die<br />

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH<br />

möglich. Die Verordnung gilt seit 1. Mai <strong>2012</strong> und<br />

soll unerwartet hohe Handyrechnungen durch<br />

Überschreitung des im Tarif inkludierten Downloadvolumens<br />

verhindern.<br />

Dies geschieht durch Warnungen und eine automatische<br />

Sperre bei Überschreitung des Datenpakets<br />

im Ausmaß von 60 EUR. Alternativ zu Warneinrichtungen<br />

und Sperren kann auch die Datenrate<br />

reduziert werden, wobei dann ohne zusätzliche<br />

Kosten langsamer weitergesurft werden kann.<br />

KonsumentInnen, die trotz Überschreitung der<br />

jeweiligen Grenzen das mobile Internet normal<br />

weiternutzen wollen, können dies mit ausdrücklicher<br />

Erklärung tun. Darüber hinaus besteht die<br />

Möglichkeit, für den Anschluss auf die Anwendung<br />

der Schutzmechanismen zu verzichten.<br />

Flat-Tarife und Nummernübertragung<br />

Bisher war vorgesehen, dass am Beginn jedes<br />

Gesprächs kostenlos eine Information über die<br />

Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen<br />

ist, sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar<br />

aus der Rufnummer selbst ableitbar ist<br />

und somit von jenem Netz abhängt, in dem die<br />

angerufene Rufnummer genutzt wird.<br />

Die Tarifentwicklung und das Angebot an Flattarifen<br />

zeigten laut Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,<br />

dass die Produkte und damit<br />

auch die Tarife vereinheitlicht wurden und dadurch<br />

heute eine bessere Vergleichbarkeit gegeben<br />

ist. Der Schutz der EndkundInnen sei durch<br />

die Gestaltung der Tarife weitgehend erfüllt.<br />

3 NÜV, BGBl. Nr. 102/<strong>2011</strong><br />

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